Scheidung von GmbH-Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten

Besonderheiten bei Trennungen und Scheidungen von Führungskräften

Scheidungen von GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorständen, Aufsichtsräten oder anderen Führungskräften sind komplex. Wer als Manager Opfer der hohen Scheidungsstatistik wird und nicht rechtzeitig auf einen entsprechenden Ehevertrag hingewirkt hat, sieht sich beim Zerbrechen der Ehe häufig schwierigen Rechtsfragen insbesondere beim Unterhalt, dem Versorgungsausgleich und dem Zugewinnausgleich ausgesetzt. Im nachfolgenden Beitrag geben Ihnen unsere Experten einen Überblick über die folgenden Themen:

Anwaltliche Leistungen im Bereich Managerscheidung

Als Wirtschaftskanzlei für Rechts- und Steuerberatung mit Fachanwälten für Familienrecht können wir auch und insbesondere Manager sowie Ehegatten von Führungskräften in allen familienrechtlichen Fragen kompetent und umfassend vertreten und beraten.

  • Trennungs- und Scheidungsberatung und strategische Entscheidungshilfe für Manager
  • Scheidungsfolgenvereinbarungen für Führungskräfte
  • Vertretung im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht
  • Vorbeugende Eheverträge für Manager
  • Steuerrechtliche Begleitung von Trennung und Scheidung
  • Beratung von Führungskräften im Bereich Managerhaftung und Steuerhinterziehung

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1. Ausgangslage in der Manager-Ehe

Viele Manager/-innen heiraten heute Partner mit einem ähnlichen Bildungshintergrund und Werdegang. Das Klischee des Vorstands, der seine Sekretärin heiratet, entspricht somit nicht der gesellschaftlichen Realität. Gerade in Ehen mit gemeinsamen Kindern entwickeln sich die Lebensläufe jedoch auch heute noch unterschiedlich, weil letztlich doch einer der Ehegatten (noch immer meist die Ehefrau) einen Schwerpunkt auf Kinder und Haushalt legt, Teilzeit arbeitet und eine eigene Karriere nur eingeschränkt verfolgt.

Dieser Verzicht auf berufliche Verwirklichung sowie die häusliche Abwesenheit des Managers aufgrund langer Arbeitszeiten und hoher Reisetätigkeit, die viele Führungspositionen mit sich bringen, führen in vielen Ehen zu einer Entwicklung, an deren Ende häufig die Trennung steht. Gleichzeitig führt der geschilderte Sachverhalt dazu, dass im Scheidungsfall der Manager trotz des Grundsatzes der Eigenverantwortung der oder dem Ex Unterhalt zahlen muss.

2. Unterhaltspflicht von Topverdienern

Selbst wenn der geschiedene Ehegatte des Managers nach der Scheidung einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgeht, wird er in den meisten Fällen nicht dazu in der Lage sein, den aus der Ehe gewohnten Lebensstandard (dieser ist familienrechtlich relevant) allein aus eigener Kraft aufrecht zu erhalten. Bereits aus diesen Erwägungen wird sich der Manager regelmäßig Unterhaltsansprüchen ausgesetzt sehen. Ob und in welcher Höhe Trennungsunterhalt sowie nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss, hängt von den Ausgaben der Eheleute für ihre private Lebensführung ab. Denn bei hohen Einkünften ist davon auszugehen, dass nur ein Teil von ihnen zum Leben verbraucht wird, der Löwenanteil wird für Vermögensbildung, Altersvorsorge etc. verwendet. Der Bedarf des oder der Ex richtete sich dann konkret danach, was er oder sie tatsächlich für das Wohnen, Einkaufen, Kosmetik, Reisen, Theater, Restaurantbesuche, Mobilität usw. ausgegeben hat.

Um demgegenüber bei Normalverdiener-Ehen den Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu ermitteln, geht man davon aus, dass das gemeinsame Ehegatteneinkommen vollständig für den Konsum verbraucht wurde. Bei stark überdurchschnittlichen Einkommen wird dagegen auch eine Vermögensbildung unterstellt, die Einfluss auf den für den Unterhalt maßgeblichen Bedarf hat. Hier kommt es ganz wesentlich darauf an, was vom Scheidungsanwalt konkret zu den Lebensverhältnissen und dem Konsumverhalten vorgetragen wird.

3. Vielfältiges Einkommen und die Folgen für den Unterhalt

Anders als bei gewöhnlichen Angestellten besteht das Gehalt bei Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten regelmäßig aus verschiedenen, zum Teil variablen, Komponenten.

Besteht zum Beispiel ein Teil des Gehalts eines Vorstands aus Aktienoptionen, hängt die unterhaltsrechtliche Einordnung der Erlöse aus diesen Optionen davon ab, ob sie bisher der reinen Vermögensbildung oder auch zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten dienten. Auch bei an Manager gezahlte Abfindungen kann die unterhaltsrechtliche Einordnung problematisch sein. Nicht zu vergessen sind andere - bei Geschäftsführern, Vorständen und anderen Führungskräften - häufig anzutreffende weitere Einkünfte wie solche aus Vermietung oder Kapital. Auch diese erhöhen das für den Unterhalt relevante Einkommen.

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4. Besondere Risiken für Geschäftsführer und Vorstände

Ehegatten haben in vielen Fällen Kenntnis von wichtigen Entscheidungen ihrer Partner und werden nicht selten sogar in den Entscheidungsprozess mit eingebunden. Bei Führungskräften kann dies beim Zusammenbruch der Ehe zu besonders schwierigen Situationen führen. Weiß der gehörnte Ehemann oder die enttäuschte Ehefrau nämlich etwa von Rechtsverstößen des Managers, besteht bei der Scheidung ein erhebliches Droh- bzw. Erpressungspotential.

Dies gilt insbesondere bei Delikten wie Untreue oder Taten aus dem Steuerstrafrecht. In Fällen der Steuerhinterziehung, die der oder dem Ex bekannt sind, dürfte regelmäßig eine unverzügliche strafbefreiende Selbstanzeige geboten sein, um die Risiken einer strafrechtlichen Verfolgung auszuschalten. 

5. Scheidungsfolgenvereinbarung von Entscheidungsträgern

Wurde schon bei Eingehung der Ehe versäumt, einen Ehevertrag zu schließen, kann sich ein Paar auch bei einer Trennung noch dazu entschließen, ihre Angelegenheiten für die Zukunft in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Solche Verträge regeln insbesondere die wirtschaftlich bedeutenden Punkte Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Geschiedenenunterhalt.

Gerade geschäftserfahrene Manager werden grundsätzlich zu diesem Schritt bereit sein, da er regelmäßig schnell und effizient zum Ziel führt. Bei der Beurteilung der Effizienz solcher Vereinbarungen und dem Vergleich mit einem streitigen Scheidungsverfahren vor Gericht sollten selbstverständlich nicht nur die monetären Kosten, sondern auch der zeitliche Aufwand sowie die emotionalen Belastungen berücksichtigt werden. 

6. Steuerliche Folgen für das Ende der Managerehe

Auch in steuerlicher Hinsicht bringen Trennungen und Scheidungen einkommensstarken Personen eine Vielzahl von Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten. Die Themen reichen von der weiteren gemeinsamen Veranlagung im Jahr der Trennung über die steuerliche Behandlung der Unterhaltsverpflichtung bis zu Steuerfragen im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich.

Themenseite Scheidung & Steuern Klicken Sie hier für ausführliche Informationen zu den steuerlichen Auswirkungen von Trennungen und Scheidungen.

7. Expat-Ehen mit Auslandsbezug

Insbesondere Führungskräfte in großen Konzernen mit internationalen Standorten sind immer häufiger vorübergehend oder dauerhaft beruflich im Ausland tätig. Hierdurch bekommen auch die entsprechenden Ehen und Scheidungen einen internationalen Einschlag. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, welche Gerichte zuständig sind und welches nationale Scheidungsrecht anwendbar ist. In diesen Fällen werden insbesondere auch internationale Abkommen wie das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP). Ob dann etwa der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute ausschlaggebend sei und wann bei Arbeitseinsätzen in wechselnden Staaten deutsches Recht anwendbar sei, ist nach Auffassung des BGH eine Frage des Einzelfalls.

8. Fazit, strategische Erwägungen

Ehen von Führungskräften bergen nicht nur viele Risiken für die partnerschaftliche Beziehung, sondern auch rechtlich viel Konfliktpotential im Falle der Scheidung. Manager wie Geschäftsführer oder Vorstände sollten daher bereits bei Eheschließung durch einen entsprechenden Ehevertrag das unberechenbare berechenbar machen. Im Falle einer Trennung sollte zunächst eine einvernehmliche Scheidungsfolgenvereinbarung Priorität haben. Ist dies nicht möglich, ist die bedingungslose Interessenvertretung durch den beauftragen Scheidungsanwalt vor dem Familiengericht der letzte Weg.

Beim gesamten Ablauf von der Anbahnung der Trennung bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil und noch darüber hinaus lassen sich viele strategische Weichen stellen, indem bestimmte Fragen priorisiert, beschleunigt oder verlangsamt werden. Dabei ist nicht nur die familienrechtliche Kompetenz des Rechtsanwalts gefragt, sondern seine Erfahrung und die darauf aufbauenden taktischen Fähigkeiten.

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