BGH kippt Selbstdruckgebühr von Eventim

Wichtige Entscheidung im Online-Recht

Veröffentlicht am: 27.08.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wichtige Entscheidung im Online-Recht

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 23.08.2018 die Gebühr von Eventim bei der „print@home“-Option gekippt. In Zukunft darf der Online-Händler für Eintrittskarten für das Selbstausdrucken von Karten keine zusätzliche Gebühr verlangen. Ein Erfolg für die klagenden Verbraucherschützer.

Ticketversand per E-Mail verursacht keine zusätzlichen Kosten

Der führende Ticketvermittler im Internet hatte seinen Kunden bei einer Internet-Bestellung von Eintrittskarten eine Option zum Selbstausdrucken angeboten. Trotz fehlender zusätzlicher Kosten für den Online-Händler erhob dieser bei dieser Ticketvariante eine zusätzliche „Servicegebühr“ von 2,50 Euro. Dass diese Gebühr ungerechtfertigt ist, befand die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und klagte gegen Eventim - mit Erfolg. Der BGH urteilte nun - in einer für das Internet-Recht und den Online-Handel durchaus wichtigen Entscheidung, dass die von Eventim erhobene Gebühr unzulässig ist, da bei der Übermittlung per E-Mail zum Selbstausdrucken von Eintrittskarten tatsächlich keine zusätzlichen Kosten für den Händler anfallen. Damit wird es eine solche Servicegebühr fürs Selbstausdrucken von Internet-Tickets in Zukunft nicht mehr geben.

Kommt jetzt die Rückerstattung?

Die Verbraucherschützer appellieren nun an Eventim, die zu viel gezahlten Entgelte freiwillig an die Kunden zurückzuzahlen. Für den Fall, dass der Online-Händler dieser Forderung nicht nachkommt, kündigte die Verbraucherzentrale allerdings bereits eine rechtliche Unterstützung der betroffenen Verbraucher an. Schon jetzt können betroffene Kunden auf der Internetseite der Verbraucherzentrale einen Musterbrief für die Rückforderung unrechtmäßiger Servicegebühren herunterladen. Es bleibt also abzuwarten, ob Eventim von sich aus eine Entschädigung an seine betroffenen Kunden zahlen wird.

Nicht der erste Fall von unzulässigen Gebühren

Die zu Unrecht erhobenen Servicegebühren beim Selbstausdrucken von Eintrittskarten sind aber nicht die ersten unzulässigen Gebühren des Marktführers im Internet-Tickethandel. Auch hat der BGH Eventims „Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 14, 90 Euro in einer anderen Fallkonstellation gekippt. Kunden hatten im Rahmen des Vorverkaufes für die AC/DC Welttournee 2015 ausschließlich einen teureren Premiumversand wählen können. Tatsächlich kamen die Tickets dann aber doch per einfache innerdeutsche Postzustellung. Auch diese Gebühren waren unzulässig, urteilten nun die Richter am BGH.