Bilanzrecht - Erleichterungen für Kleinstunternehmen in Kraft getreten

MicroBilG greift seit dem 28.12.2012 und betrifft Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten

Veröffentlicht am: 03.01.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Die im Frühjahr 2012 in Kraft getretene Micro-Richtlinie der EU, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, kleinen als Kapitalgesellschaft organisierten Unternehmen Erleichterungen bei der Rechnungslegung- und Offenlegungspflicht zu gewähren, wurde inzwischen durch das Gesetz zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (MicroBilG) in Deutschland umgesetzt.

Für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31.12.2012 und später gilt:

  1. Als Kleinstunternehmer im Sinne des Gesetzes gelten alle Kapitalgesellschaften, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei folgenden Merkmale nicht unterschreiten: (1) Umsatz max. EUR 700.000, (2) Bilanzsumme max. EUR 350.000, (3) durchschnittlich beschäftigte Arbeitnehmer 10.
  2. Kleinstunternehmer können dann auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben unter der Bilanz ausweisen.
  3. Die sogenannte Darstellungstiefe im Jahresabschluss verringert sich durch weitere Optionen, wie z.B. ein vereinfachtes Gliederungsschema.
  4. Kleinstunternehmer haben ein Wahlrecht zwischen der Offenlegung durch Veröffentlichung oder durch Hinterlegung der Bilanz

Hintergrund

Das Gesetz - dessen Entstehung wir auch hier auf unserem Blog verfolgten - sollte tatsächlich Erleichterungen für kleine als GmbH oder GmbH & Co. KG firmierende Unternehmen bringen. Die Offenlegungspflicht ist nicht zuletzt, neben steuerlichen und haftungsrechtlichen Punkten eines der Kriterien für die Auswahl der passenden Gesellschaftsform bei der Gründung von Unternehmen.