Sportvereine grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig

BFH zur Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge

Veröffentlicht am: 19.05.2026
Qualifikation: Steuerberater

Der BFH hat zur Umsatzsteuerpflicht von gemeinnützigen Sportvereinen entschieden. Unter welchen Voraussetzungen diese vorliegt und welche Meinung die Richter zur Verwaltungspraxis der Finanzämter vertreten, lesen Sie hier.

Der Bundesfinanzhof musste darüber entscheiden, ob Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine der Umsatzsteuer unterliegen (BFH, Urteil vom 13.11.2025 – Az. V R 4/23). Es handelt sich dabei um eine Grundsatzentscheidung des BFH, die alle gemeinnützigen Sportvereine in Deutschland betrifft.

Bundesfinanzhof vs. Verwaltungspraxis der Finanzämter

Mit der Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit der Mitgliedsbeiträge in gemeinnützigen Sportvereinen hat sich der BFH nicht das erste Mal beschäftigt. Bereits 2022 haben die Richter entschieden, dass Sportvereine grundsätzlich Umsatzsteuer zahlen müssen. Dieser Rechtsprechung ist der BFH auch diesmal treu geblieben. 

Die Richter positionieren sich damit erneut gegen die bisherige Verwaltungspraxis der Finanzämter. Diese qualifizieren Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen regelmäßig als „echte Mitgliedsbeiträge“. Solche gelten nicht als Gegenleistung für eine konkrete Leistung des Sportvereins. Laut Finanzamt seien sie daher nicht umsatzsteuerbar.

Gemeinnütziger Sportverein möchte umsatzsteuerpflichtig sein

In dem vom BFH zu entscheidenden Fall ging es um einen gemeinnützigen Sportverein aus Niedersachsen, der sich einen neuen Kunstrasenplatz hat bauen lassen. Der Verein selbst ging davon aus, umsatzsteuerpflichtig zu sein, um den Vorsteuerabzug aus den Baukosten umsatzsteuerlich geltend machen zu können. Denn gemäß § 15 UStG kann nur jemand den Vorsteuerabzug geltend machen, der selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen gegenüber einem anderen erbringt.

Gegen diese Auffassung argumentierte die Finanzverwaltung u.a., dass Mitgliedsbeiträge gegebenenfalls steuerbar seien, nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG jedoch steuerfrei sein müssten. Bei umsatzsteuerfreien Leistungen könne die in Rechnungen enthaltene Vorsteuer nicht vom Finanzamt zurückgefordert werden.

Mitgliedsbeitrag ermöglicht Zugang zu Leistungen des Vereins

Der BFH ist seit jeher anderer Auffassung als die Finanzverwaltung. Mitgliedsbeiträge von gemeinnützigen Sportvereinen können der bestätigten BFH-Rechtsprechung zufolge sehr wohl Gegenleistungen für Leistungen des Sportvereins seins. Als Beispiele gelten u.a. Trainingsangebote, die Nutzung von Sportanlagen, organisierte Spiel- und Trainingsbetriebe, Kurse und Sportangebote sowie sonstige vergleichbare Leistungen des Sportvereins.

Laut den Richtern sei maßgeblich, dass Vereinsmitglieder durch die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags Zugang zu einem konkreten Leistungsangebot bekommen. Irrelevant sei dagegen, ob Mitglieder dieses Angebot auch tatsächlich in Anspruch nehmen.

Umsatzsteuerpflicht beurteilt sich nach Gesamtleistung des Sportvereins

Den Richtern zufolge seien nicht automatisch alle Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine umsatzsteuerpflichtig. Es müsse vielmehr im Einzelfall differenziert werden, welche konkreten Leistungen der Verein tatsächlich erbringt. 

Hierbei muss die Steuerbefreiung für „sportliche Veranstaltungen“ nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG berücksichtigt werden. Eine solche sportliche Veranstaltung setze insbesondere voraus, dass der Sportverein organisatorische Maßnahmen getroffen hat – die bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlage genüge dieser Voraussetzung gegebenenfalls nicht.

Für den Fall, dass der Sportverein mehrere verschiedene Leistungen erbringt, insgesamt aber eine einheitliche Leistung mit steuerpflichtigen Bestandteilen vorliegt, kann die gesamte Leistung des Sportvereins umsatzsteuerpflichtig werden.

BFH spricht von “rechtswidriger Verwaltungspraxis”

Die Richter des BFH übten harte Kritik an der bisherigen Verwaltungspraxis der Finanzämter. Diese würde nicht nur der Rechtsprechung sondern auch dem Unionsrecht widersprechen. Die Rede war daher von einer „rechtswidrigen Verwaltungspraxis“ der Finanzverwaltung. Abzuwarten bleibt, ob Gesetzgeber oder Bundesfinanzministerium das Urteil diesmal zum Anlass nehmen, den aktuellen Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu überarbeiten oder gegebenenfalls Änderungen am Gesetzestext vorzunehmen.

Im Ergebnis hob der BFH das vorinstanzliche Urteil auf und hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Umsatzsteuerpflicht bleibt Einzelfallentscheidung

Für gemeinnützige Sportvereine bedeutet das Urteil, dass sie zwar grundsätzlich dazu verpflichtet sind, Umsatzsteuer auf ihre Mitgliedsbeiträge zu zahlen, wodurch ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. Allerdings eröffnet das Urteil den Sportvereinen auch die Möglichkeit, Vorsteuer im Rahmen von Investitionen geltend zu machen und dadurch größere Anschaffungen steuerlich optimieren zu können. 

Betroffene Vereine sollten von einem Fachanwalt für Steuerrecht oder einem Steuerberater prüfen lassen, ob sich die von der BFH Rechtsprechung abweichende (für viele Vereine günstigere) Verwaltungspraxis für sie vorteilhafter gestaltet. Demgegenüber könnte es für Vereine, die regelmäßig größere Investitionen tätigen, tatsächlich günstiger sein, sich auf die BFH Rechtsprechung zu berufen, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.

Ob ein gemeinnütziger Sportverein insgesamt tatsächlich umsatzsteuerpflichtig ist, wird jedoch für den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen sein.