Corona-Schnellkredite für mittelständische Unternehmen

KfW übernimmt volle Haftung beim Schutzschirm

Veröffentlicht am: 14.04.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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KfW übernimmt volle Haftung beim Schutzschirm

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) übernimmt nun garantiert durch den Bund 100% der Haftung im Rahmen der Schnell-Kredite für mittelständische Unternehmen. Was bedeutet das für die btroffenen Unternehmen und wie geht es weiter?

Schnell-Kredite in der Krise

Um Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie in die Krise geraten sind, zu helfen, hatte die Bundesregierung ein Sofort-Programm in Form von Schnell-Krediten für mittelständische Unternehmen aufgelegt. Die KfW hat dabei 90 % (bei KMU) beziehungsweise 80 % des Risikos (bei Großunternehmen) übernommen.

Schnell hat sich gezeigt, dass die Hausbanken, die die Mittel zur Verfügung stellen, nicht bereit oder in der Lage waren, das verbleibende Risiko von 10 beziehungsweise 20 % zu übernehmen. Die Wirkung dieses Schutzschirms drohte daher zu verpuffen.

Haftungsübernahme – ohne Risikoprüfung!

Dieser Umstand wirft ein bezeichnendes Licht auf die Einschätzung der Zukunft der mittelständischen Unternehmen durch die Banken. Es macht aber auch deutlich, wie wichtig die aktuellen staatlichen Instrumente sind, um die mittelständische Wirtschaft in der durch die Corona-Pandemie geprägten Zeit vor dem Zusammenbruch zu bewahren.

Jetzt übernimmt die KfW - garantiert durch den Bund - 100 % der Haftung. Es findet dabei weder durch die Hausbank noch durch die KfW eine Risikoprüfung statt. Auch einige weitere andere Konditionen für den Schutzschirm wurden angepasst, um den Wirkungsgrad zu erhöhen.

Voraussetzungen für die Inanpsruchnahme des Schutzschirms

Der Schnellkredit ist ein weiteres Element zur Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Krise. Neben den Sofort-Hilfen für Einzelunternehmer, Selbstständige und Kleinstunternehmen, die nicht zurückzuzahlen sind, stellt er für mittelständische Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern ein weiteres, sehr niedrig-schwelliges Kreditprogramm zur Verfügung.

Das maximale Kreditvolumen beträgt maximal 3 Monatsumsätze aus 2019 und ist für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern auf EUR 800.000 und zwischen 10 und 50 Mitarbeitern auf EUR 500.000 gedeckelt.

Das beantragende Unternehmen muss mindestens seit 01. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sein. Für die Finanzierung von Start-ups gibt es ein gesondertes Hilfsprogramm. Weiteres Kriterium ist, dass das Unternehmen bis zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein darf, da die Schnellkredite nur für durch die Corona-Krise in Schieflage geratenen Unternehmen gedacht ist.

Konditionen der Schnell-Kredite

Der Schnellkredit kann für Neu-Anschaffungen und für Betriebsmittel, worunter auch Mieten und Löhne fallen, verwendet werden.

Der Zinssatz beträgt derzeit 3 % bei einer Laufzeit von 10 Jahren. Die Kredite sind 2 Jahre tilgungsfrei. Die Hausbanken werden von der Haftung komplett durch die KfW freigestellt, die wiederum durch eine Garantie des Bundes gedeckt ist.

Während der Laufzeit sind keine Gewinnausschüttungen möglich, lediglich marktübliche Geschäftsführervergütungen dürfen gezahlt werden. Der Schnellkredit kann ohne Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit vorzeitig zurückgeführt werden. Dann sind auch wieder Gewinnausschüttungen möglich.

Da keine Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW stattfindet, können entsprechende Kredite schnell bewilligt werden.

Verminderte Sorgfaltspflichten bei der Geldwäsche-Prävention

Die BaFin hat bekannt gegeben, dass sie es im Hinblick auf die Geldwäscheprävention bei der Vergabe der Schnellkredite nicht beanstanden wird, wenn die Identifizierungsprozesse grundsätzlich auf Grundlage der vereinfachten Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz erfolgen. Es reicht dabei die Übersendung einer Ausweiskopie.

Etwaigen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sind dann seitens der Banken durch ein angemessenes Kunden- und Transaktionsmonitoring im Rahmen der fortlaufenden Geschäftsbeziehung zu begegnen.

Haftungsgefahren für Geschäftsführer und Berater

Bei der Antragsstellung für die Schnellkredite haben die Unternehmensleiter und ihre Berater trotz des ausdrücklich niedrigschwelligen Zugangs zu den Krediten hohe Sorgfalt walten zu lassen, um insbesondere eine strafrechtliche Haftung wegen Subventionsbetruges zu vermeiden. Dabei hilft vor allem Transparenz nach innen, durch zeitnahe Aufstellung des Jahresabschlusses 2019 und aktuelle Buchführung, sowie nach außen, durch Offenlegung aller zugänglichen Informationen.

Besonderes Augenmerk ist dabei auf den Umstand zu legen, dass das Unternehmen sich nicht bereits zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befunden hat. Dies ist am Maßstab der AGVO zu überprüfen und es darf beispielsweise nicht bereits mehr als die Hälfte des Stammkapitals aufgebraucht gewesen sein. Eine enge Abstimmung mit einem spezialisierten Berater für Unternehmensfinanzierung ist in kritischen Fällen insoweit dringend zu empfehlen.