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Abmahnung

Außergerichtliche Abmahnung bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte

(Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht)

In der Praxis des gewerblichen Rechtsschutzes hat sich die außergerichtliche Abmahnung als bedeutsames Instrument entwickelt. Bei wettbewerbsrechtlichen oder werberechtlichen Streitigkeiten dient sie der außergerichtlichen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Sofern gewerbliche Schutzrechte betroffen sind, dient die Abmahnung als Schutzrechtsverwarnung der Geltendmachung und Aufrechterhaltung von Schutzrechten, wie zum Beispiel Markenrechten oder Patentrechten. Oftmals führt die Abmahnung zu Vergleichsgesprächen zwischen den Parteien, die nicht selten zum Abschluss eines Lizenzvertrages führen.

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Anwaltliche Leistungen rund um die Abmahnung

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten und vertreten Sie in allen Fragen rund um die Abmahnung.

  1. Abmahnung von Konkurrenten bei Schutzrechtsverletzungen
  2. Prüfung von Abmahnungen im Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Patentrecht und Urheberrecht
  3. Verteidigung gegen Abmahnungen - gerichtlich und außergerichtlich
  4. Rechtliche Überprüfung von AGB, Werbekampagnen, Webseiten etc. zur Reduzierung von Abmahnrisiken

Kontaktieren Sie für eine Beratung oder Vertretung gerne einen unserer Anwälte in Hamburg, Berlin oder München.

Was Abmahner und Abgemahnte beachten müssen

Zwar ist die Abmahnung keine unmittelbare Prozessvoraussetzung für ein späteres Klagverfahren. Jedoch vermeidet der Kläger mit der vorherigen Abmahnung, dass der Verletzer durch ein sofortiges Anerkenntnis der Ansprüche die Kostenfolge des § 93 ZPO herbeiführt und der Kläger auf den Verfahrenskosten sitzenbleibt. Die Abmahnung begründet als geschäftsähnliche Handlung eine wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung zwischen den Parteien, aus denen sich unter Umständen besondere Aufklärungspflichten des Abgemahnten ergeben können.

Vor dem Versenden einer Abmahnung sollte der Abmahnende unbedingt die eigene Rechtsposition sorgfältig prüfen, wobei vor allem auf die Rechtsbeständigkeit und den Schutzumfang des Schutzrechts geachtet werden sollte, aber auch etwaige Verteidigungsmöglichkeiten des Abgemahnten umfassen sollte.

Für den Abgemahnten selbst bestehen innerhalb der ihm gesetzten Frist zahlreiche unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Er kann zum Beispiel eine negative Feststellungsklage erheben, ohne zuvor eine Gegenabmahnung ausgesprochen zu haben. Auch kann er zur proaktiven Verteidigung zur Abwehr eines erwarteten Verfügungsverfahrens Schutzschriften bei verschiedenen Gerichten hinterlegen.

Manchmal erscheint es ratsam, statt einer Abmahnung einen Schutzrechtshinweis oder eine Berechtigungsanfrage zu stellen, welcher den etwaigen Verletzer vorgeschaltet zum Meinungsaustausch über die streitgegenständliche Schutzrechtslage auffordert.

Der Schutzrechtshinweis enthält keine Geltendmachung eines unbedingten Unterlassungsanspruches. Somit werden durch ihn auch keine Schadensersatzansprüche wegen rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ausgelöst. Auch etwaige Kostenerstattungsansprüche als Folge einer unberechtigten Abmahnung scheiden bei einem bloßen Schutzrechtshinweis aus.

Checkliste zur Vorbereitung einer Abmahnung

  • Überprüfung der eigenen Rechtsposition und des Umfanges des eigenen Schutzrechtes;
  • Überprüfung des konkreten Verletzungstatbestandes und aller Tatbestandsmerkmale;
  • Nachweisbarkeit/Belege für den Schutzrechtsverstoß in der konkreten angegriffenen Ausführungsform;
  • Abwägung der Vorteile und Nachteile einer Abmahnung; Vorteile: etwaige außergerichtliche Streitbeilegung und Prozessvermeidung; Ausschluss der Kostenfolge des § 93 ZPO; Auskunftspflicht des Abgemahnten; Nachteile: verbesserte Reaktionsmöglichkeiten des Abgemahnten durch Vorabinformation, Zeitverlust durch Fristsetzung, mögliche negative Feststellungsklage und/oder Schutzschrifthinterlegung bei Gerichten;

Inhalt der Abmahnung

Der Abmahnende muss sämtliche Merkmale des Verletzungstatbestandes vollständig darlegen. Hierzu gehört die Auskunft über das verletzte Schutzrecht selbst, dessen Inhalt und die konkret angegriffene Verletzungshandlung, die dem Abgemahnten vorgeworfen wird. Der Abgemahnte erhält durch die Abmahnung die Möglichkeit, den etwaigen Verstoß vollumfänglich nachzuprüfen zu können, um dann in einer Risikoabschätzung zu überlegen, ob er der in der Abmahnung ausgesprochenen Aufforderung zur Unterlassung nachkommen möchte. Das ernsthafte und endgültige Unterlassungsbegehren ist demnach kennzeichnend für eine Abmahnung. Ebenfalls sollte eine Abmahnung eine ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte im Falle der Nichtunterwerfung enthalten, um die Kostenfolge des § 93 ZPO auszuschließen. Es empfiehlt sich unbedingt, die Abmahnung schriftlich auszusprechen. In einem etwaigen späteren Verfügungsprozess oder Verfahrenstermin trägt der Abmahnende die Beweislast für den Zugang der Abmahnung. Ein entsprechender Rückschein eines Einschreibens oder zumindest der Sendebericht des Telefaxes helfen bei der Nachweisführung.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung

In der Regel empfiehlt es sich, der Abmahnung eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung beizufügen. Hierdurch kann der Abgemahnte kurzfristig nach Erhalt der Abmahnung entscheiden, ob er den Rechtsstreit schnell und außergerichtlich erledigen will und die geforderte Erklärung abgibt. Erst durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Rechtsverletzer wird die konkrete Gefahr einer künftigen Rechtsverletzung beseitigt, womit die sogenannte „Wiederholungsgefahr oder Begehungsgefahr“ des Verstoßes ausgeräumt wird.

Es besteht jedoch keine Pflicht des Abgemahnten, sich der Unterlassungserklärung, welcher der Abmahnung beigefügt war, zu bedienen und genau diese abzugeben. Vielmehr kann er auch eine selbst formulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben. Er sollte jedoch darauf achten, dass die Erklärung inhaltlich ausreicht, die Wiederholungsgefahr des Verstoßes auszuräumen und auch hinreichend strafbewehrt ist. Mit einer solchen Unterlassungserklärung kann in jedem Stadium des Rechtsstreites, also auch während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens, die Begehungsgefahr des Verstoßes ausgeräumt werden.

Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung ist kein Anerkenntnis des in der Abmahnung geltend gemachten Verstoßes nach § 307 ZPO verbunden. So wird häufig die Formulierung „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“ genutzt Der Abmahner selbst sollte bei der Formulierung seiner vorgefertigten Unterlassungserklärung unbedingt darauf achten, dass der Gegenstand der Verpflichtung zur Unterlassung klar bestimmt und eindeutig festgelegt werden. Denn Auslegungszweifel führen anderenfalls zur Unwirksamkeit der Erklärung insgesamt.

Rechtsfolgen der Abmahnung

Erst durch die ausdrückliche Annahme der Unterlassungserklärung durch den Abmahner als Unterlassungsgläubiger kommt ein Unterlassungsvertrag zustande. Ein solcher Unterlassungsvertrag kann aber auch dann angenommen werden, wenn der Unterlassungsschuldner die ihm vorbereitete Erklärung abändert und eine eigene abgibt, die nur geringfügig von der Erklärung des Abmahners abweicht, sodass auch konkludent von der Annahme des Gläubigers ausgegangen werden kann.

Wenn der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, sollte er unbedingt darauf achten, dass die rechtswidrige Handlung, wegen der er abgemahnt wurde, nicht wiederholt wird. Anderenfalls droht ihm die Geltendmachung der Vertragsstrafe. Bei Verstößen gegen die abgegebene Unterlassungserklärung hat der Abgemahnte damit zu rechnen, dass er vom Unterlassungsgläubiger in einem gerichtlichen Verfahrens gleichzeitig auf erneute Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe verklagt wird.

Kosten der Abmahnung

Die Abmahnkosten einer berechtigt ausgesprochenen Abmahnung sind vom Abgemahnten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 677, 670 BGB verschuldensunabhängig zu erstatten. Im Falle des Verschuldens des abgemahnten besteht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich keine Voraussetzung für die Kostenerstattung ist es, dass die Abmahnung erfolgreich ausgesprochen wurde, d.h. der Abgemahnte die begehrte Unterlassungserklärung abgibt. Er muss gleichwohl die Abmahnkosten erstatten, wenn er in einem gerichtlichen Verfahren zur Unterlassung der monierten Schutzrechtsverletzung verurteilt wird.

Unberechtigte Abmahnung

Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verwarnten dar. Die Abmahnung ist insoweit unberechtigt, wenn kein Schutzrecht verletzt ist, d.h. es nicht besteht oder die beanstandete Handlung nicht erfasst. Deshalb sollte vor der Abmahnung die Rechtsbeständigkeit und der Umfang des eigenen Schutzrechts äußerst sorgfältig geprüft werden. Denn im Falle einer unberechtigten Abmahnung (ob als Herstellerverwarnung oder bei der Abnehmerverwarnung) drohen neben einer negativen Feststellungklage die Kostenerstattungsansprüche des Abgemahnten.

Wichtige Abmahngründe

Nachfolgend ist ein (nicht vollständiger) Überblick gängiger Abmahngründe aufgeführt:

Bei allen aufgeführten Abmahnungen empfiehlt es sich, einen spezialisierten Fachanwalt im Gewerblichen Rechtsschutz zu Rate zu ziehen. Die Fallstricke (unberechtigte Abmahnung, negative Feststellungsklage, Kostenerstattungsansprüche etc.) sind hoch. Greifen Sie auf unsere langjährige Beratungsexpertise zurück, um sich sicher im „Abmahndschungel“ zu bewegen.

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