„Top-Mediziner“ - verbotene Werbung?
Focus-Siegel für Ärzte, Anwälte & Co am Ende?
Darf ein Arzt mit dem Siegel „Top-Mediziner“ des Focus-Verlages werben, obwohl die Kriterien dieser Auszeichnung unklar sind?
Das Magazin „Focus“ veröffentlicht jährliche sog. Top-Listen, die vermeintlich gute Berufsträger verschiedener Branchen auszeichnen - so auch Mediziner. Ob in der Verwendung des dadurch gewonnenen Siegels ein unlauterer Wettbewerb liegt, wird seit Jahren vor verschiedenen Instanzen verhandelt. Nun steht die finale Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Az. I ZR 130/25) an.
Was steckt hinter dem „Focus-Siegel“?
Bereits seit fast 30 Jahren vertreibt der Burda-Verlag einmal jährlich die sog. Focus-Siegel, die vermeintlich herausragende Ärzte, Anwälte, Steuerberater oder Immobilienmakler auszeichnen - die Liste der ausgezeichneten Berufsgruppen ist lang.
Mit diesem Siegel, das die Ausgezeichneten dann als „Top-Mediziner“ oder „Top-Rechtsanwalt“ auszeichnet, können diese im Anschluss öffentlich werben - wenn sie die saftige Lizenzgebühr von rund 2.000 EUR jährlich an Focus zahlen.
Was macht einen „Top-Mediziner“ aus?
Die Kriterien für die Verleihung einer Auszeichnung sind aber weich: Zwar erklärt Focus, dass
- Kollegenempfehlungen,
- die allgemeine Reputation,
- Kundenbewertungen,
- Publikationen und
- fachliche Qualifikationen
entscheidende Kriterien seien. Nähere Details oder objektivere Kriterien gibt es aber nicht - anders als bei anderen Rankings wie z.B. Auszeichnungen des Handelsblattes, die Teilnehmenden fachliche Fragen stellen und so eine gewisse, objektive Qualifikation sicherstellen.
Täuschung des Verbrauchers durch Siegel?
Die Zentrale zur Bekämpfung des Unlauteren Wettbewerbs hält die Verwendung der Focus-Siegel für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, weil der Auszeichnung keine sachgerechten Kriterien zugrunde lägen. Sie verlangte noch 2021 von dem Verlag die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Dem gab das LG München I (Urteil vom 13.02.2023, Az. 4 HKO 14545/21) in erster Instanz Recht mit dem Argument, dass die Siegel tatsächlich den Eindruck erwecken würden, dass sie aufgrund einer objektiven und neutralen Prüfung vergeben worden seien.
Unlauterer Wettbewerb - oder klar subjektive Einschätzung?
Dem widersprach in zweiter Instanz das OLG München (Urteil vom 22.05.2025, Az. 29 U 867/23) und erlaubte die Verwendung des Siegels wieder, eine Irreführung der Verbraucher sei gerade nicht gegeben.
Dazu argumentierten die Richter, dass einem Durchschnittsverbraucher bekannt sei, dass die Bewertung von Ärztinnen und Ärzten von Natur aus subjektiv sei. Zudem sei durch die Gestaltung des Siegels mit dem Schriftzug „Focus“ erkennbar, dass die Auszeichnung nicht von einem anerkannten Prüfinstitut erfolgt sei.
Der BGH soll nun entscheiden, ob Ärzte mit der Verwendung des Siegels gegen das geltende Werberecht für Ärzte verstoßen oder nicht. Da es bei Werbung von Medizinern um das hohe Schutzgut der Gesundheit geht, könnten hier besonders strenge Anforderungen gelten.
Bedeutung des BGH-Urteils: Das droht Ärzte- und Kanzleimarketing!
In Anbetracht der zahlreichen Focus-Auszeichnungen und der massiven Verwendung vieler Berufsträger dieser Auszeichnungen in der Außendarstellung im Internet, in der E-Mail Signatur und auf ihren Webseiten, dürften nicht nur viele Ärzte, sondern auch Rechtsanwälte und Steuerberater heute gespannt auf einen Ausgang der Verhandlung beim BGH warten. Denn was für Mediziner gilt, könnte so ebenfalls für das Kanzleimarketing von Rechtsanwälten gelten.
Sollte die Verwendung des Siegels verboten sein, müssten Betroffene blitzschnell handeln und die Siegel entfernen - andernfalls riskieren sie nicht nur eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs, sondern auch einen Verstoß gegen das jeweilige Berufsrecht.