Das Krabbenbrötchen im Arbeitsrecht - LAG Hamburg kippt Kündigung

Entlassung einer Karstadt-Mitarbeiterin wegen des Griffs in die Frischetheke unwirksam.

Veröffentlicht am: 06.08.2014
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Auch und gerade im Arbeitsrecht geht es manchmal scheinbar um Nichtigkeiten, die dann große Wellen schlagen. So auch in Hamburg, der Hauptstadt, der Fischbrötchen. Dort biss eine Mitarbeiterin des Karstadt-Konzerns am Arbeitsplatzin ein Krabbenbrötchen, aus der Auslage, ohne es zu bezahlen. Als ihr Vorgesetzter dies sah, kam die Kündigung - erst fristlos und später dann auch fristgerecht.

Die Angestellte wollte diese Kündigung nicht hinnehmen und legte gemeinsam mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg eine Kündigungsschutzklage ein. Der Fall wurde nun vom Landesarbeitsgericht Hamburg zugunsten der Klägerin entschieden. Die Kündigung ist unwirksam, was bereits vorher schon vom Arbeitsgericht Hamburg entschieden wurde. Eine Abmahnung, so das Gericht, wäre hier das richtige Instrument des Arbeitsrechts gewesen.

Hintergrund

Der Krabbenbrötchenfall erinnert an einen ähnlichen Sachverhalt, der vor einiger Zeit im Arbeitsrecht populär wurde: der sogenannte Emely-Fall. Damals wurde einer Kassiererin gekündigt, weil sie angeblich einen Pfandbon im Wert von 1,30 Euro veruntreut hatte. Damals entscheid das Bundesarbeitsgericht, dass in solchen Fällen nicht gleich zu kündigen sei, sondern eine Abmahnung ausreiche. Diese Argumentation nutzte der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht nun auch im Karstadt-Fall für seine Mandantin aus Hamburg.

Gerade im Arbeitsrecht kommt es also auf die Verhältnismäßigkeit an. Vorliegend musste neben des geringen Schadens für den Arbeitgeber auch die langjährige Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiterin berücksichtigt werden. Wer schon viele Jahre in einem Unternehmen arbeitet, darf nicht gleich wegen der ersten kleinen Verfehlung gekündigt werden.

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