Das Recht auf Vergessen

Entstehung der Rechtsfigur im Überblick

Veröffentlicht am: 09.04.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Entstehung der Rechtsfigur im Überblick

Ein Beitrag von Fiona Schönbohm

Seit dem neuen „Recht auf Vergessen II“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts im November 2019 ist das von der Rechtsprechung geschaffene Recht, vom Internet nach einer gewissen Zeit vergessen zu werden, wieder in aller Munde. Worum geht es dabei überhaupt – und wie hat sich diese Rechtsfigur entwickelt? Wir beleuchten die Hintergründe der wohl wichtigsten Rechtsfigur des Internetrechts.

Geschichtliche Entwicklung

Um das Recht auf Vergessen seinem Sinn und Zweck nach verstehen zu können, muss man eigentlich weit ausholen. Denn sein Ursprung lässt sich geschichtlich nachverfolgen. War ursprünglich die Speicherung und Verarbeitung von Informationen in unserer Gesellschaft beschränkt auf die Kapazitäten des menschlichen Gehirns, so wurde durch Schrift und Papier die erste Revolution eingeleutet: Plötzlich konnten Informationen generationsübergreifend festgehalten werden.

Seitdem haben wir uns scheinbar in Lichtgeschwindigkeit fortbewegt. Durch die Entwicklung der digitalen Speichertechnik, der elektronischen Datenverarbeitung und der globalen Vernetzung der Informationen in Form des Internets haben wir längst ein neues Informationszeitalter erreicht.

Soziologischer Hintergrund

Aber auch soziologisch hat das Recht auf Vergessen einen Hintergrund. Das Vergessen ermöglichte es, vergangene negative Erfahrungen mit anderen Menschen irgendwann in den Hintergrund treten zu lassen und so die für das Überleben aller Gruppenmitglieder wichtigen Bindungen zu erhalten.

An dieser Situation hat sich bis heute nichts geändert. Das menschliche Bedürfnis nach Bindung besteht fort. Auch Verfehlungen in Form von Regel- und Normverstößen gibt es weiterhin. Insoweit unser Gehirn durch die technische Entwicklung erweitert worden ist, bedarf es einer Anpassung an diese Umstände.

Recht auf Vergessen I

Wer heutzutage mit seinen Handlungen oder Äußerungen in der Berichterstattung der Medien landet, kann seinen Namen dauerhaft mit diesen verbunden sehen.  Dass dies oft nicht sein darf, hat das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage der EU-Datenschutzrichtlinie schon früh in seiner sogenannten „Google Spain-Entscheidung“ vom 13.05.2014 entschieden. Dieses Urteil wird seitdem auch als „Recht auf Vergessen I“ bezeichnet.

Dabei entschieden die Richter, dass eine einzelfallbezogene Abwägung der gegenseitigen Interessen erfolgen muss. Der Meinungs- und Medienfreiheit und dem Informationsinteresse der Gesellschaft stehen dabei die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gegenüber. Überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, hat dieser einen Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten gegenüber demjenigen, der die Inhalte im Internet anbietet – in der Regel wohl eine Zeitung.

Rechtlicher Hintergrund des Urteils

Ansprüche gegen Presseunternehmen aus dem nationalen Recht unterfallen auf unionsrechtlicher Ebene dem Medienprivileg: Maßgeblich für die Beurteilung sind die Grundrechte des deutschen Grundgesetzes. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht folgt aus Art. 1 I iVm. Art. 2 I GG und bildet somit den Maßstab für die Beurteilung der Rechtslage.

Da das Bundesverfassungsgericht originär zuständig ist für die Entscheidung über Verstöße gegen das Grundgesetz, war das Gericht daher ohne weiteres zur Entscheidung über den konkreten Fall zuständig – obwohl die EU-Datenschutzrichtlinie europäisches Recht ist. Wo dieses den Mitgliedstaaten aber Umsetzungsspielraum lässt, dürfen die nationalen Gerichte urteilen.

Recht auf Vergessen II

Bei dem „Recht auf Vergessen II“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.2019 lag die Konstellation etwas anders: Die Betroffene verlangte hier die Entfernung der Inhalte von einer Suchmaschine anstatt von einem Presseunternehmen.

Da Suchmaschinenbetreiber dem Medienprivileg nicht unterfallen und das Unionsrecht in diesem Bereich vollständig determiniert ist, beurteilt sich die Rechtlage grundsätzlich anhand des Unionsrechts, mithin an den Grundrechten der Europäischen Grundrechtecharta (EUGRCh) und der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK), die über einen Anwendungsbefehl in der EUGRCh herangezogen wird.

Die „Solange“-Urteile des BVerfG

Die schockierende Neuerung des „Recht auf Vergessen II“-Urteils liegt nun in der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht in der Sache überhaupt inhaltlich entschieden hat. Denn für die unmittelbare Entscheidung über Unionsrechte ist das Bundesverfassungsgericht (bisher) eigentlich nicht zuständig.

In der sogenannten „Solange“-Rechtsprechung stellte selbst das Bundesverfassungsgericht zuletzt seine Unzuständigkeit fest. Nur einige Ausnahmen für Notfälle wollten die Richter machen: Nur wenn die Verfassung in ihrer Identität verletzt sei, das absolute Grundrechtsschutzniveau absinke oder die Union gegen ihre Kompetenzen verstoße, sei eine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht möglich. Solange diese Fälle aber nicht einträten, würde man auch nicht entscheiden.

Was sagt Europa?

In der „Recht auf Vergessen II“-Entscheidung wirft das Gericht diese Grundsätze nun über den Haufen. Es zieht die Grundrechte der EUGRCh und der EMRK selbst heran und prüft diese inhaltlich. Europarechtlich ist das eine Revolution. Das Gericht schwingt sich damit zum Hüter des Europarechts in eigener Kompetenz auf.

Es ist ein Paukenschlag in dem jahrzehntelangen Schlagabtausch zwischen den nationalen und europäischen Gerichtsbarkeiten. Was der Europäische Gerichtshof (EuGH) oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu dem deutschen Alleingang anmerken werden, bleibt gespannt abzuwarten.