Negative Arbeitgeberbewertung

Kununu beschäftigt wieder die Gerichte

Online-Bewertungen können für Unternehmen schnell negative Folgen haben. Unter dem Deckmantel der Anonymität veröffentlichen zahlreiche Nutzer überspitzte und scharfe Kritik an Dienstleistern und Arbeitgebern. Dass das Vorgehen gegen solche Bewertungen für Unternehmen jedoch nicht unproblematisch ist, zeigen zahlreiche Gerichtsentscheidungen. So auch ein aktueller Beschluss des OLG Bamberg.

Veröffentlicht am: 15.07.2025
Qualifikation: Fachanwalt für IT-Recht
Lesedauer:

Online-Bewertungen können für Unternehmen nicht nur ärgerlich sein, sondern auch potenziell rufschädigend wirken. Zahlreiche Plattformen bieten die Möglichkeit, Unternehmen und Arbeitgeber zu bewerten. Besonders auch die Plattform Kununu bereitet Arbeitgebern seit mehreren Jahren Sorgen. Vor allem ehemalige Arbeitnehmer hinterlassen, geschützt vom Deckmantel der Anonymität, negative Bewertungen. Wo liegen aber die Grenzen solcher Darstellungen? Immer häufiger müssen Gerichte zwischen zulässiger Meinungsäußerung und rechtswidriger Schmähkritik unterscheiden. So auch das Oberlandesgericht Bamberg in einer aktuellen Entscheidung (OLG Bamberg, Beschluss vom 16.06.2025 – 6 W 6/25 e).

Unfähiger Chef und manipulierte Zahlen

Ein Technologieunternehmen erhielt im Dezember 2024 zwei negative online-Bewertungen. Auf der Arbeitgeberbewertungsseite Kununu vergab ein ehemaliger Arbeitnehmer einen von fünf Sternen. 

In der Kategorie „Vorgesetztenverhalten“ schrieb der Bewertende: "Gehört an die Kasse bei … oder eine Tankstelle, taugt für sonst aber rein gar nichts und jeder weiß es bis auf ihren Chef, der ist genauso unfähig."Weiterhin kommentierte der Nutzer: Die Zahlen sehen aber immer monatsfein aus, wenn man künstlich den Umsatz bremst, um immer gut und „leistungsfähig“ dazustehen während man den Vorstand an der Nase herumführt und Umsatz vertuscht.”Eine inhaltlich identische Bewertung wurde zeitgleich auch unter dem Pseudonym „X“ bei Google veröffentlicht.

Vor allem letzterer Satz gehe zu weit, meint das Technologieunternehmen. Nicht nur werde die Kompetenz von Führungskräften infrage gestellt, sondern es werde auch der Vorwurf einer Umsatzmanipulation und Täuschung des Vorstandes erhoben. Die Äußerungen seien keine zulässige Kritik mehr, sondern zielten auf die Herabsetzung von Unternehmen und Mitarbeitern ab. Sie erfülle mindestens die Straftatbestände der Beleidigung und Verleumdung. 

Auskunft gefordert

Das Unternehmen beantragte als Reaktion auf die Online-Bewertungen, den jeweiligen Plattformbetreiber zur Auskunftserteilung zu verpflichten. Kununu und Google sollten sämtliche verfügbare Bestandsdaten, dabei insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und IP-Adresse, herausgeben. 

Diesem Anliegen machten allerdings sowohl das Landgericht als auch das OLG schnell einen Strich durch die Rechnung. Angesichts der Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten dürfen Plattformbetreiber Daten ihrer Nutzer nicht ohne weiteres herausgeben. Eine Offenlegung ist nur dann zulässig, wenn ein Straftatbestand erfüllt ist. Dies sei, entgegen der Behauptung des Technologieunternehmen, aber nicht der Fall. Zwar sei die Formulierung des Bewertenden für den Betroffenen verletzend gewesen, entscheidend sei aber auch der Kontext. Im Rahmen von Arbeitgeberbewertungen erwarte der Durchschnittsleser eine subjektive Einschätzung verärgerter Ex-Arbeitnehmer. Es sei kein Straftatbestand erfüllt. Bei den Äußerungen handele sich allenfalls um Werturteile.

Selbst, wenn die Beurteilung anders ausfallen würde, sei ein Erfolg des Unternehmens nicht gesichert. Denn das Unternehmen sei nicht antragsberechtigt. Erkennbar zielt die Bewertung auf einzelne Arbeitnehmer ab. Damit könnte nur ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sein, nicht jeder das des Unternehmens. Darüber hinaus sei das Durchsetzen solcher Ansprüche, insbesondere gegen Google, fraglich. Google hat seinen Sitz in Irland. Damit stellen sich schon Fragen der deutschen Gerichtszuständigkeit, auf die es allerdings in diesem Fall nicht mehr ankam.

Vorgehen gegen Online-Bewertungen

Erneut zeigt sich, dass das Vorgehen gegen Online-Bewertungen für Unternehmen deutlich erschwert ist. In solchen Fällen konkurrieren zahlreiche Rechte und Schutzgüter. Angesichts der einzelfallbezogenen Bewertungskriterien fällt es selbst nach Analyse entsprechender gerichtlicher Entscheidungen schwer, verlässliche Maßstäbe für die rechtliche Einordnung solcher Fälle zu erkennen. Bevor sich Unternehmer entscheiden, gerichtlich gegen einzelne Bewertende vorzugehen, sollten daher vorrangig eine Gegendarstellung oder ein Antrag auf Löschung der Bewertung in Erwägung gezogen werden.