Schenkungsteuer bei Grundstücksverkauf an Tochter?
BFH-Paukenschlag zur unentgeltlichen Ratenzahlungsvereinbarung
Mit einem Paukenschlag hat der Bundesfinanzhof (BFH) die steuerliche Behandlung von Grundstücksveräußerungen im Privatvermögen mit zinslos gestundeten Ratenzahlungen mit einem aktuellen Urteil vom 24. März 2026, veröffentlicht am 11. Juni 2026, in einer Abkehr der bisher jahrzehntelang geltenden Rechtsprechung grundlegend geändert (BFH, Urt. v. 24.03.2026 – VIII R 30/24). Für viele private Verkäufer, insbesondere im familiären Kontext, bringt diese Entscheidung Klarheit und Entlastung.
Eltern verkaufen Grundstück an Tochter
Im entschiedenen Fall verkauften Eltern ihr seit über zehn Jahren im Eigentum stehendes Grundstück an ihre Tochter. Der Kaufpreis wurde in unverzinslichen Raten gezahlt, wobei die Stundung zinslos vereinbart wurde. Die Eltern erklärten keine Kapitalerträge aus der Veräußerung. Das Finanzamt hingegen wertete die Differenz zwischen dem Barwert der Kaufpreisforderung und den tatsächlich gezahlten Raten als Zinsanteil und unterwarf diesen der Kapitalertragsteuer.
Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung =/= Einkünfte aus Kapitalvermögen
Der BFH hat die Revision des Finanzamts gegen ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17. September 2024 – 4 K 34/24 nun jedoch als unbegründet zurückgewiesen und klargestellt:
- Die zinslose Stundung der Kaufpreisforderung ist aus steuerlicher Sicht als unentgeltlich anzusehen. Es fehlt an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
- Die bisherige Praxis, die Ratenzahlungen in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen und den Zinsanteil als Kapitalertrag zu besteuern, wird für Grundstücksveräußerungen im Privatvermögen aufgegeben.
- Auch eine schenkungsteuerliche Behandlung der zinslosen Stundung kommt nicht in Betracht. Aufgrund der vereinbarten "Kaufpreisreduzierung" ergibt sich keine schenkungsteuerbare Zuwendung der Kläger an ihre Tochter gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG im Hinblick auf die Übertragung des Grundstücks und Gebäudes. Die Zuwendung der unentgeltlichen Stundung des Kaufpreises führt weder in Bezug auf die Übertragung des Grundstücks noch im Hinblick auf den zugewendeten Zinsverzicht zu einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
- Die Veräußerung gilt als vollentgeltlich, da die Tochter verpflichtet war, den Kaufpreis in voller Höhe zu zahlen.
Bedeutung für private Grundstücksverkäufe
Diese Entscheidung des VIII. Senats stellt nicht nur eine deutliche Änderung der langjährigen Rechtsprechung des BFH zur Behandlung von Grundstücksveräußerungen im Privatvermögen unter Vereinbarung einer zinslos gestundeten Ratenzahlung dar, sondern entlastet zukünftige private Verkäufer, die ihren Kaufpreis in zinslosen Raten erhalten, von der Kapitalertragsteuer auf fiktive Zinsanteile.
Während bisher der nominale Kaufpreis aufgrund der langjährigen zinslosen Stundung abzuzinsen und in einen Tilgungsanteil (den Barwert) und einen Zinsanteil aufzuteilen war und der BFH typisierend einen Rechnungszinsfuß in Höhe von 5,5 % zugrunde legte, der Zinsanteil mithin als steuerpflichtiger Kapitalertrag des Verkäufers für eine Kapitalüberlassung in Gestalt der Stundung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG angesehen wurde, hat der VIII. Senat diese Rechtsprechung nun für Grundstückveräußerungen im Privatvermögen aufgegeben.
Die zivilrechtliche Vereinbarung einer zinslosen Stundung wird damit künftig auch steuerlich anerkannt, sofern keine verdeckten Stundungszinsen oder steuerlich motivierte Gestaltungen vorliegen.
Keine Kapitalerträge und Schenkungsteuer bei zinsloser Kaufpreisstundung
Das BFH-Urteil vom März 2026, veröffentlicht am 11.06.2026 (BFH, Urt. v. 24.03.2026 – VIII R 30/24), schafft Rechtssicherheit für private Grundstücksverkäufe mit zinslos gestundeten Ratenzahlungen. Verkäufer müssen keine Kapitalertragsteuer auf fiktive Zinsanteile zahlen, wenn die Stundung unentgeltlich erfolgt. Für Käufer bleibt die steuerliche Behandlung der Anschaffungskosten weiterhin ein Thema.
Es bleibt zudem abzuwarten, wie sich die schenkungsteuerliche Bewertung des VIII. Senats des BFH hinsichtlich der Zinslosigkeit der Kaufpreisstundung auf andere Fallgestaltungen auswirken wird.
Wenn Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung von Grundstücksverkäufen oder zur Gestaltung von Ratenzahlungsvereinbarungen haben, beraten wir Sie gerne individuell und kompetent.
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