Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Ehegatten
Steuerstrafrechtliche Fallstricke in der Ehe
Viele Ehepaare sind sich der steuerstrafrechtlichen Risiken, die ihre Heirat eröffnet hat, gar nicht bewusst. Grund dafür ist, dass sie häufig kein Bewusstsein dafür haben, wann eine schenkungsteuerrelevante Zuwendung an den Ehepartner vorliegt. Infolgedessen kann es unbeabsichtigt zur Überschreitung des Schenkungsteuerfreibetrags kommen. Welche steuerstrafrechtlichen Risiken löst das aus?
Eheschließung löst noch keine Schenkungsteuer aus
Die Eheschließung an sich führt noch nicht zu einem schenkungsteuerbaren Tatbestand, wenn man die Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB, § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) ausklammert.
Zu Risiken im Rahmen der Schenkung- und Erbschaftsteuer kommt es daher grundsätzlich erst dann, wenn unbenannte Schenkungen im zivilrechtlichen Sinne vorliegen oder aber die Ehepartner keinerlei Bewusstsein dafür haben, unter welchen Umständen sie eine erbschaft- und schenkungsteuerliche Schenkung auslösen.
Dabei sind auch ehebedingte Zuwendungen grundsätzlich noch keine Schenkungen im Sinne des Steuerrechts.
Schenkungsteuer-Freibetrag: 500.000 EUR für Ehegatten
Ehegatten haben jeweils einen persönlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 EUR. Diesen können sie alle 10 Jahre uneingeschränkt neu ausschöpfen (§§ 14, 16 Abs. 1 ErbStG). Im ehelichen Alltag kann es schnell mal dazu kommen, dass durch großzügige Finanzspritzen, die einseitige Bedienung von Verbindlichkeiten des einen Partners durch den anderen Partner oder auch durch den Zugriff auf Gemeinschaftskonten der schenkungsteuerliche Freibetrag zwischen den Eheleuten insgesamt überschritten wird.
Dann laufen sie allerdings Gefahr, dass das Finanzamt ihr finanzielles Handeln als Steuerverkürzung (§ 378 AO) oder im worst case sogar als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) qualifiziert. Viele Steuerpflichtige sind sich diesem Risiko gar nicht bewusst.
Finanzämter haben verschärfte Kontrollmöglichkeiten
Dadurch, dass die Finanzbehörden heutzutage durch Digitalisierung, automatisierte Auswertung von Finanzdaten, Kontoabfragen, verbesserten Informationsaustausch zwischen Behörden, Nachlassprüfungen, etc. verschärfte Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung haben, eröffnet sich hier ein ernstzunehmendes schenkungsteuerliches Risiko für Ehepaare.
Dazu kommt, dass bald ein § 1959a BGB (digitale Nachlassermittlung) eingeführt werden soll. Diese Neuregelung wird ebenfalls dazu beitragen, dass bislang nicht angezeigte erbschaft- und schenkungsteuerrelevante Sachverhalte ans Tageslicht kommen.
Höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 29 Abs. 1 ErbStG fehlt noch
Erschwerend kommt zur Beurteilung solcher Sachverhalte außerdem hinzu, dass es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt, ob das Entfallen der Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 ErbStG im Rahmen der Güterstandsschaukel unter Anrechnung von Vorempfängern gemäß § 1380 BGB im selben Zug dazu führt, dass ein möglicher steuerstrafrechtlicher Vorwurf entfällt.
Fallstricke im Rahmen der Schenkungsteuer in der Ehe vermeiden
Es gibt also erhebliche steuerliche Fallstricke im Rahmen ehebezogener Schenkungen, die das Risiko von steuerstrafrechtlichen Konsequenzen erhöhen. Vor diesem Hintergrund sollten sämtliche Vermögensübertragungen zwischen Eheleuten sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. So lässt sich zumindest vorbeugen, dass sie unbeabsichtigt strafrechtlich relevante Vermögensverschiebungen vornehmen, nur weil sie sich der steuerrechtlichen Pflichten und Risiken nicht bewusst sind.
Eine Beratung durch Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht sollte bei größeren Vermögensübertragungen immer in Betracht gezogen werden, um steuerliche Fallstricke im Vornherein ausfindig zu machen und unnötige Risiken zu vermeiden.
Mehr Informationen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie hier: Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer
