Kosten des Erbstreits abzugsfähig bei der Erbschaftsteuer
BFH zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Bei der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung können Erben bestimmte Nachlassverbindlichkeiten als Abzug geltend machen. Dass dazu auch die Rechtsanwaltskosten aufgrund einer streitigen Auseinandersetzungn einer Erbengemeinschaft gehören können, hat der Bundesfinanzhof geurteilt.
Geschwister in einer Erbengemeinschaft finden problemlos Punkte, über die sie jahrelang streiten können. Das kann schnell zu erheblichen Rechtsanwaltskosten führen. Ob Miterben diese Anwaltsvergütungen bei der Erbschaftsteuererklärung steuermindernd geltend machen können, war Gegenstand eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BFH, Urteil vom 11. März 2026, II R 10/23).
Holprige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Dabei ging es um zwei Brüder, die gemeinsam ihren Vater beerbt hatten. Dieser hatte ihnen unter anderem vermietete Immobilien und Wertpapiere im Ausland hinterlassen. Es kam zum Streit über die Verteilung des Vermögens im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Rechtsanwälte wurden bemüht und Teilungsversteigerungen angestoßen.
Außerdem schlug auch das Finanzamt zu: 800.000 Euro sollte einer der Miterben an Erbschaftsteuer zahlen. Dieser war damit nicht einverstanden und legte Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Dabei machte er auch den Abzug der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Der Konflikt landete schließlich beim Bundesfinanzhof.
Anwaltskosten sind abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
Die Richter beim BFH folgten der Argumentation des klagenden Miterben und urteilten, dass die geltend gemachten Rechtsanwaltkosten zu den abzugsfähigen Nachlassverteilungskosten gehören. Entscheidende Norm des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für diese Frage war § 10 Absatz 5 ErbStG.
§ 10 Absatz 5 ErbStG (Auszug)
Von dem Erwerb sind … als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig … die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen …
Zu den Kosten für die “Verteilung des Nachlasses”, so der BFH gehören insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB. Auch eine solche Auseinandersetzung entspreche einer ordnungsgemäßen Abwicklung und Regelung des Nachlassses, soweit ihr nicht Anordnungen des Erblassers im Testament oder gesetzliche Gründe vorübergehend entgegenstünden. Die Erbengemeinschaft sei nicht auf Dauer angelegt, sondern ein sogenannte Liquidationsgemeinschaft, die der Abwicklung und Aufteiluing des Nachlasses diene und deren Auflösung jeder Miterbe betreiben könne.
Zu den im Erbschaft -und Schenkungsteuergesetz genannten zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten zählen nach Auffassung des BFH unter anderem die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung und die bei einem Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
Video: Erbschaftsteuererklärung
Helge Schubert, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht, gibt einen Überblick über die Errichtung der Erbschaftsteuererklärung für das Finanzamt.
Für die Abzugsfähigkeit spiele es keine Rolle, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist und ob der Erblasser Teilungsanordnungen verfügt habe oder die Erbauseinandersetzung auf einer Vereinbarung oder dem Ergebnis eines Rechtsstreits der Miterben beruhe. Für eine Unterscheidung dieser Fallgruppen biete § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG keine Grundlage. Diese Vorschrift mache die Abziehbarkeit der Kosten nur davon abhängig, dass sie dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen.
Nicht zu berücksichtigende Kosten
Der Bundesfinanzhof stellte bei der Gelegenheit auch klar, welche Kosten unter welchen Umständen nicht bei der Erbschaftsteuererklärung Berücksichtigung finden. Der sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb sei dann nicht mehr gegeben, wenn Gewissheit über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses herrsche und der Erbe die Nachlassgegenstände in Besitz genommen habe. Kosten, die den Erben danach im Rahmen der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung der Erbschaft entstünden, seien keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mehr.
Das Thema Rechtsanwaltskosten bei der Steuererklärung ist nur ein Punkt von vielen rechtlichen und steuerlichen Aspekten, die auf Miterben einer Erbengemeinschaft zukommen können. Ausführliche Informationen finden Sie auf unseren Übersichtsseiten zur Erbengemeinschaft.
