Der Wert des Unternehmens bei der Scheidung

Mit dem Ertragswertverfahren zum Zugewinn

Veröffentlicht am: 16.04.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Die Frage, welchen Wert ihr Unternehmen hat, beschäftigt viele Unternehmer. Und wenn die Ehe zerbricht, auch den Ehepartner.

Christian Tobias Weiß Autor Fachanwalt für Familienrecht & Mediatorweiss@rosepartner.de

Verfügt bei einer Scheidung mindestens ein Ehegatte über Betriebsvermögen, spricht man von einer Unternehmerscheidung. In diesen Konstellationen kommt es fast immer zum Streit, wenn die Beteiligten nicht in guten Zeiten Vorsorge getroffen haben. Ein wichtiges Problemfeld ist die Bewertung von Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen bei der Ermittlung eines möglichen Zugewinnausgleichs. Mit dieser Frage beschäftigen sich immer wieder auch Gerichte. Eine lesenswerte Entscheidung wurde dabei vom Oberlandesgericht München getroffen (OLG München, Beschluss vom 23. April 2025 - 4 UF 1318/22). 

In dem Fall ging es um einen Einzelunternehmer aus der Tankwagen-Branche. Als seine Ehe geschieden wurde, wurde beim Familiengericht der Versorgungsausgleich geregelt, der Ehefrau nachehelicher Unterhalt zugesprochen und der Unternehmer außerdem verpflichtet, gut 40.000 Euro Zugewinnausgleich zu zahlen. Beide Seiten erhoben hinsichtlich des Zugewinnausgleichs Beschwerde beim OLG München. Die Ehefrau verlangte knapp 250.000 Euro und der Ehemann wollte gar keinen Ausgleich zahlen.

Video: Unternehmerscheidung

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video die Besonderheiten der Scheidung mit Betriebsvermögen und verrät Strategien für Betroffene rund um den Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt. 

Alles eine Frage der Bewertung

Eine zentrale Frage spielte bei der OLG-Entscheidung die Unternehmensbewertung für die Ermittlung des Endvermögens gemäß § 1375 BGB. Das Gericht stellte im Beschluss klar, dass der objektive Verkehrswert maßgebend ist. Vorgaben, welche Wertermittlungsmethode bei einem Betrieb anzuwenden ist, um den “vollen, wirklichen” Wert zu ermitteln, enthält das Gesetz nicht. Die Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden und deren Anwendung sei Aufgabe des – sachverständig beratenen – Tatrichters. Das vom Familiengericht genutzte “modifizierte Ertragswertverfahren”, so das OLG, sei üblich, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert eines Unternehmens zu gelangen. 

 

Im konkreten Fall sei auch im Hinblick auf die Beeinflussung des unternehmerischen Ertrags durch den Ehemann das sogenannte modifizierte Ertragswertverfahren anzuwenden. Dabei werde die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt (Zukunftserfolgswert), und zwar durch eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren. Auf dieser Grundlage werde eine Prognose zur Ertragslage der nächsten Jahre erstellt. Damit werde das Unternehmen in seiner Gesamtheit bewertet. Der Wert der einzelnen Gegenstände sei insoweit ohne Bedeutung. Der Ertragswert eines Unternehmens sei nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren. Diese würden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen. Ein Ansatz einzelner vermögenswerter Gegenstände, insbesondere der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Verbindlichkeiten, sei deshalb im Hinblick auf die Art der Wertermittlung nicht möglich.

Im Ergebnis setzte sich der unternehmerische Ehemann beim OLG München durch.

Streitvermeidung durch den Ehevertrag mit modifiziertem Zugewinnausgleich

Viele Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zerbrechen einer Ehe ließen sich bereits im Vorfeld ausschließen. Mit einem Unternehmer-Ehevertrag können gerade im Hinblick auf den Zugewinn sehr praktikable und rechtssichere Regelungen getroffen werden. Dabei muss es nicht zwingend die Gütertrennung sein, die unternehmerisches Vermögen vor der Scheidung schützt. Gerade die modifiziert Zugewinngemeinschaft, bei der die gesetzlichen Scheidungsfolgen für den Todesfall gleich bleiben, aber für den Fall der Scheidung abgeändert werden, bietet individuell passende Möglichkeiten. 

 

Video: Ehevertrag für Unternehmer

Rechtsanwalt Bernfried Rose stellt in diesem Video die Notwendigkeit und die Möglichkeiten eines Ehevertrags vor, mit dem Unternehmer die gesetzlichen Scheidungsfolgen “betriebsverträglich” abändern können.