Ausgleich für Mietzahlungen bei Trennung?

Die Haftung bei der gemeinsam angemieteten Wohnung

Am Ende einer Beziehung kann es zwischen den Beteiligten, die eben noch ein Paar waren, zu Streit über zuvor getroffene Absprachen kommen. Bei einer gemeinsam angemieteten Wohnung, deren Miete nur von einer Partei gezahlt wurde, stellt sich die Frage, ob diese Ausgleich für die geleisteten Zahlungen verlangen kann. Mehr dazu lesen Sie hier.

Veröffentlicht am: 03.03.2022
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Die Haftung bei der gemeinsam angemieteten Wohnung

Autor: Sybill Offergeld, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht in Berlin

Am Ende einer Beziehung kann es zwischen den Beteiligten, die eben noch ein Paar waren, zu Streit über zuvor getroffene Absprachen kommen. Bei einer gemeinsam angemieteten Wohnung, deren Miete nur von einer Partei gezahlt wurde, stellt sich die Frage, ob diese Ausgleich für die geleisteten Zahlungen verlangen kann. Während dies in einer Ehe und einer unehelichen Lebensgemeinschaft gesetzlich nicht vorgesehen ist, sieht das bei einer von einem Liebespaar gemeinsam angemieteten Wohnung anders aus.

Hierzu gibt es eine Entscheidung des OLG Brandenburg vom 23. Juni 2021 - 13 UF 83/19.

Paar mit gemeinsamem Mietvertrag für eine Immobilie

Ein Paar schloss einen Mietvertrag ab, den beide unterzeichneten. Gezahlt wurden die Mietverbindlichkeiten nur von der Frau. Nach sechs Jahren mieteten die beiden Beteiligten eine weitere Wohnung an, wiederum wurde der Mietvertrag von beiden unterzeichnet. Auch diese wurde zunächst von der Frau allein gezahlt, allerdings begann der Mann nach weiteren zwei Jahren sich monatlich mit 250 Euro an den Mietkosten für die Immobilie zu beteiligen.

„Bestätigung der Kostenzusammenstellung“ nach der Trennung

Als sich das Paar trennt, sagt die Frau, es habe eine uneheliche Lebensgemeinschaft bestanden und verlangt die Hälfte der während der Mietdauer entstandenen Verbindlichkeiten. In ihrer Berechnung berücksichtigt sie, die bereits geleisteten Zahlungen des Mannes. Der gibt gegenüber der Bevollmächtigten der Frau eine schriftliche Erklärung ab, in der er die Berechnung der Kosten bestätigt und ankündigt, diese zu zahlen. Was er letztlich doch nicht tut.

Ist diese Erklärung ein abstraktes Anerkenntnis?

Das Gericht sieht in der schriftlichen Aussage des Mannes kein abstraktes Schuldversprechen, also keinen einseitig verpflichtenden abstrakten Schuldvertrag. Ein solcher wäre auf das Bestehen eines Schuldverhältnisses gerichtet, der nach dem Willen der Beteiligten eine zusätzliche, unabhängige Verpflichtung schaffen sollte. Dies ist vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil die Erklärung sich klar auf die Aufstellung der geforderten Mietzahlungen bezieht.

Anerkenntnis ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen

Es ging den Beteiligten jedoch nicht um die Schaffung eines Schuldversprechens, sondern einerseits um einen Zahlungsaufschub und zum Anderen um Klärung der Zahlungsbereitschaft. Das Gericht stellt fest, dass dies kein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswillen des Schuldners darstellt. Damit ist diese Erklärung ein Anerkenntnis keine Willens-, sondern bloße Wissenserklärung bzw. Vorstellungsäußerung. Und: ein solches Anerkenntnis ist widerruflich.

Anspruch ergibt sich aus Gesamtschuldnerinnenausgleich

In der vorliegenden Konstellation muss der Mann daher nicht den gesamten von der Frau geforderten Betrag zahlen. Denn ihr Anspruch ergibt sich aus dem gesetzlichen Ausgleichungsanspruch, der für Gesamtschuldner gilt, da die dreijährige Verjährungsfrist bereits in Bezug auf einen Teil der Forderungen bereits abgelaufen war.

Streit rund um die Immobilie bei Trennung und Scheidung

Bei gemeinsamer Wohnungsanmietung gilt automatisch eine Haftung zu gleichen Teilen, wenn nicht zwischen den Beteiligten etwas anderes bestimmt ist. Eine „anderweitige Bestimmung“ kann sich aus der Art des Rechtsverhältnisses ergeben oder aus einer Vereinbarung, aus einem besonderen Verlauf der Dinge, und auch aus dem Gesetz. Für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und für eine Ehe gilt aber für die Trennung ein umfassendes Verrechnungs- und Abrechnungsverbot. Dies ist bei einer „einfachen“ Liebesbeziehung anders, sodass Ausgleichszahlungen nach § 426 BGB verlangt werden können.

Weitere und andere Problem im Themenkreis Immobilien bei Trennung und Scheidungen gibt es natürlich in den Fällen, in denen ein Haus oder eine Wohnung von eine Paar nicht angemietet sondern käuflich erworben wird.