Nach DiGA nun DiPA: Pflege-App für Ältere (DE/EN)

Health Tech Startups auf dem Vormarsch auch in der Pflege

Seit 2022 sind nun auch DiGA im Pflegesektor - sog. Digitale Pflegeanwendungen (kurz: DiPA) unter gewissen Voraussetzungen erstattungsfähig. Welche das sind, erfahren Sie im folgenden Artikel...

Veröffentlicht am: 25.05.2022
Qualifikation: Rechtsanwältin für Startups in Hamburg und Berlin
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Nachdem sich auch der deutsche Gesundheitsmarkt 2020 für sog. digitale Gesundheitsanwendungen (kurz: DiGA) geöffnet hat, hat die Gründung von Startups im Health Tech Bereich signifikant zugenommen. Seit 2022 sind nun auch DiGA im Pflegesektor - sog. Digitale Pflegeanwendungen (kurz: DiPA) unter gewissen Voraussetzungen erstattungsfähig. Die wichtigsten Facts in Kürze:

DiGA: Zertifizierung und Bestätigung des positiven Versorgungseffekts

Zunächst ein bisschen Hintergrundinformation: DiGA sind Apps, die Patienten bei der Erkennung, Überwachung, Behandlung und/oder Linderung von Beschwerden und Krankheiten unterstützen.

Sie können bereits seit 2020 vom Arzt verschrieben und von der Krankenkasse erstattet werden, wenn sie

  1. das CE-Zertifikat von der EU erhalten haben, das die Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität bestätigt,
  2. Einen Nachweis erbringen, dass sie die europäischen Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen und
  3. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) das Vorliegen eines positiven Versorgungseffekts entweder für den medizinischen Nutzen des Patienten bestätigt oder eine patientenrelevante Struktur- oder Verfahrensverbesserung erkennt.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen werden DiGA in das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts aufgenommen. Dort können Nutzer diverse Informationen zu dem DiGA einsehen. Ist ein positiver Versorgungseffekt noch nicht hinreichend nachgewiesen, kann eine Aufnahme auch auf Probe für 12, maximal 24 Monate erfolgen.

Seit 2022: Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

DiPA sind eine Unterform der DiGA. Als DiPA zählen technologiebasierte Anwendungen, die dazu dienen, den Gesundheitszustand älterer Menschen zu ermitteln, zu überwachen oder zu verbessern. Nachdem im Januar 2022 das Bundeskabinett die Digitalreform für die Pflege verabschiedete, können nun auch DiPA von der Pflegekasse erstattet werden.

Dazu gehören beispielsweise Apps, die Übungen zur Verbesserung der geistigen und körperlichen Fitness anbieten - um etwa eingeschränkte Mobilität zu verbessern oder Demenz zu bekämpfen. Aber auch zur Verbesserung der Kommunikation mit Angehörigen, ambulanten Pflegediensten, Pflegefachkräften und Ärzten gibt es schon Anwendungen auf dem Markt.

Voraussetzung für DiPA: Pflegerischer Nutzen

Ebenso wie DiGA müssen auch DiPA die europäischen Anforderungen im Medizinrecht an Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität im Rahmen der CE-Zertifizierung sowie die Voraussetzungen des Datenschutzes erfüllen.

Anstatt des positiven Versorgungseffektes für die Aufnahme in das DiPA-Verzeichnis tritt für die DiPA der sog. „pflegerische Nutzen“, anstelle der patientenrelevanten Verfahrens- und Strukturverbesserung ist es in der Pflege die Verbesserung der „Organisation und Bewältigung des pflegerischen Alltags“.

Dabei sind auch solche DiPA erfasst, die von pflegenden Angehörigen genutzt werden und nicht von den Betroffenen selbst. Diese sollen explizit bei der Organisation der häuslichen Pflege entlastet werden.

Ablauf: Beantragung der DiPA Erstattung

Anders als bei den DiGA, die oft nur auf ärztliche Verschreibung erstattungsfähig ist, soll die DiPA ohne ärztliche Verordnung auskommen. Einen Antrag bei der Pflegekasse auf Erstattung können zudem nicht nur die Betroffenen, sondern auch die Bevollmächtigten stellen.

Auf Anfrage können Pflegekassen zudem Kosten für digitale Pflegeanwendungen, die nicht beim BfArM gelistet sind, auch als freiwillige Leistung übernehmen.

Anspruch auf Erstattung: Wer ist DiPA-Berechtigter?

Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die Leistungen der häuslichen Pflege durch die Pflegeversicherung erhalten, haben Anspruch auf die Nutzung einer DiPA und ggf. Auch auf notwendige ergänzendeUnterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst.

Der Anspruch umfasst maximal 50 Euro im Monat. Soll eine DiPA in Anspruch genommen werden, deren Kosten die Vergütungsbeträge übersteigen, müssen die Betroffenen die Mehrkosten selbst tragen. Allein für 2022 rechnen die Pflegekassen mit Ausgaben iHv. 30 Millionen Euro allein für DiPA.