Erbschaftsteuer zahlen, obwohl Erbe verloren ist?

BFH zur Steuerbefreiung aus Billigkeitsgründen

Veröffentlicht am: 03.08.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Der rechtmäßige Erbe wird erst Jahre nach dem Erbfall gerichtlich festgestellt. Der Nachlass ist aber schon durch die unrechtmäßigen Erben verbraucht worden. Fällt jetzt trotzdem noch Erbschaftsteuer an?

Autorin: Katrin Hoffmann, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht
Katrin Hoffmann Autor Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrechthoffmann@rosepartner.de

Der Bundesfinanzhof musste Anfang des Jahres darüber entscheiden, unter welchen Umständen die Erbschaftsteuer im Einzelfall herabgesetzt oder sogar auf 0 Euro festgesetzt werden kann (BFH, Urteil vom 25. Februar 2026 – Az. II R 1/22). In welchen besonderen Ausnahmefällen den Richtern zufolge aus Billigkeitsgründen eine Erbschaftsteuerbefreiung erfolgen kann, beleuchten wir in diesem Beitrag.

Stichtagsprinzip im Rahmen der Erbschaftsteuer

Entscheidend für die Entstehung der Erbschaftsteuer ist der Wert des Nachlasses am Todestag des Erblassers. Dieses „Stichtagsprinzip“ hat zur Folge, dass sich spätere Wertentwicklungen betreffend den Nachlass grundsätzlich nicht mehr auf die Höhe der Erbschaftsteuer auswirken können.

Im vom BFH zu entscheidenden Fall haben die Richter jedoch klargestellt, dass das Stichtagsprinzip in extremen Ausnahmefällen unbillige Ergebnisse herbeiführen kann. In diesen außergewöhnlichen Einzelfällen könne dann basierend auf § 163 AO (Abgabenordnung) von der Steuerfestsetzung abgewichen werden.

Unrechtmäßige Erben verbrauchen Nachlass

Das Verfahren vor dem BFH basierte auf einem ungewöhnlichen Erbstreit. Das existierende handschriftliche Testament des Erblassers wurde dort im Rahmen der Erbfolge zunächst nicht berücksichtigt. Infolgedessen wurde der gesamte Nachlass anderen Personen zugesprochen, die wegen des – eigentlich unrichtigen – Erbscheins uneingeschränkten Zugriff auf den Nachlass erhielten. 

Als einige Jahre später die gerichtliche Feststellung folgte, dass tatsächlich jemand anderes der rechtmäßige Erbe war, ist von den Vermögenswerten nichts mehr übrig gewesen. Aufgrund der Tatsache, dass die Vermögenswerte des gesamten Nachlasses verbraucht wurden, hat der rechtmäßige Erbe im Endeffekt keine Nachlassgegenstände mehr erhalten. Trotzdem sollte er die Erbschaftsteuer zahlen, die aufgrund des ursprünglichen Nachlasswertes festgesetzt worden war.

Den Richtern des BFH zufolge sei hier von einem Ausnahmefall die Rede, bei der eine Steuerentlastung grundsätzlich möglich erscheint. Jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Voraussetzungen für Billigkeitserlass bei der Erbschaftsteuer

Ein Billigkeitserlass ist gemäß aktueller Rechtsprechung des BFH nur möglich, wenn der Erbe umfangreich nachweisen kann,

  1. dass ihn kein eigenes Verschulden am Verlust des Nachlasses trifft,

  2. dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses ergriffen hat und

  3. dass potenzielle Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche verfolgt wurden oder deren Durchsetzung schon von vornherein aussichtslos war.

Nur wenn all diese Bedingungen im Einzelfall erfüllt werden und der Erbe somit wirtschaftlich betrachtet tatsächlich leer ausgegangen ist, kommt gegebenenfalls eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen in Betracht.

Normale Wertverluste nicht erfasst

Das BFH-Urteil hat auf Erbfälle mit „normalen“ Wertverlusten keine Auswirkungen. Die folgenden Fälle rechtfertigen eine Herabsetzung der Erbschaftsteuer grundsätzlich nicht:

  • sinkende Aktienkurse,

  • fallende Immobilienpreise,

  • wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Unternehmens,

  • allgemeine Wertverluste nach dem Erbfall,

  • lange Zeiträume zwischen Erbfall und Steuerbescheid.

Zwar verliert auch in diesen Situationen ein Nachlass nachträglich an Wert, dennoch ist grundsätzlich der Wert am Todestag des Erblassers entscheidend.

Erbschaftsteuerberatung kann Fehler vorbeugen

Insbesondere dann, wenn es um größere Nachlässe geht, sollte man sich frühzeitig mit einem erfahrenen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zusammensetzen, um die potenzielle Erbschaftsteuer einzuschätzen und ausreichend Liquidität für eine spätere Erbschaftsteuerzahlung einzuplanen.

Wurde im Vorfeld keine erbschaftsteuerrechtliche Beratung eingeholt ist jedenfalls hilfreich, wenn betroffene potenzielle Erben sämtliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Erlangung des Nachlasses gründlich dokumentieren, z.B. Schriftwechsel mit dem Nachlassgericht oder Nachweise über Sicherungsmaßnahmen.