Kosten bei der Erbschaftsteuer absetzen
Pauschale für die Erbfallkosten gilt immer
Ein Vermächtnisnehmer hat nur 13 Euro Kosten, darf aber 10.000 Euro bei der Erbschaftsteuer absetzen. Wann das warum möglich ist, hat kürzlich der BFH entschieden.
Bei einer Erbschaft fällt nicht nur Vermögen an. Es entstehen auch Kosten, etwa für die Beerdigung, das Grab oder auch bei der Verteilung des Nachlasses. Bei der Erbschaftsteuer kann man bestimmte Kosten geltend machen. Der Gesetzgeber hat dafür in § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG einen Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro vorgesehen (bei Erbschaften bis Ende 2024: 10.300 Euro). Bis zu diesem Betrag muss kein Nachweis in der Erbschaftsteuererklärung erbracht werden.
Aufteilung der Pauschale unter den Erwerbern
Gibt es mehrere Erwerber, also etwa Miterben in einer Erbengemeinschaft, steht der Pauschbetrag insgesamt nur einmal zur Verfügung und muss aufgeteilt werden. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass auch Vermächtnisnehmer den pauschalen Freibetrag für die Erbfallkosten in Anspruch nehmen können (BFH, Urteil vom 17. Juni 2026 - II R 25/23). Die Besonderheit des Falles war, dass die Vermächtnisnehmerin, die ein Barvermögen von einer in Großbritannien lebenden Erblasserin erhalten hatte, die einzige Begünstigte war, deren Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterlag. Daher machte sie allein den gesamten Pauschalbetrag in Höhe von (damals) 10.300 Euro geltend. Allerding betrugen ihre tatsächlichen Kosten für die Abwicklung des Vermächtnisses gerade mal 13,20 Euro.
Finanzamt und Finanzgericht lehnen vollen Abzug ab
Diese Besonderheit erzeugte beim Erbschaftsteuer-Finanzamt ein Störgefühl, was zu einer vollständigen Verweigerung des Pauschalabzugs führte. Die Angelegenheit landete daraufhin beim Finanzgericht. Dieses berücksichtigte immerhin einen Anteil des Pauschalbetrags entsprechend dem Verhältnis des Wertes des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasses. Weil sich die Vermächtnisnehmerin auch damit nicht begnügen wollte, musste letztlich der BFH entscheiden.
Einer für alle(s), sagt der BFH
Dort zeigten sich die Richter weniger knauserig. Sie stellten zunächst klar, dass sich § 10 ErbStG nach dem Wortlaut an alle vom Erbfall begünstigte Personen richte, also auch Vermächtnisnehmern und sogar Pflichtteilsberechtigten zugutekomme. In dem Fall, dass nur ein Begünstigter uneingeschränkt steuerpflichtig ist, habe er allein Anspruch auf den vollen Pauschalbetrag. Eine anteilige Kürzung sehe das Gesetz nicht vor. Dass - wie im konkreten Fall - die tatsächlichen Kosten des Erbfalls auch deutlich unter der gesetzlichen Pauschale liegen können, spiele dabei keine Rolle.
In der Regel liegen die Erbfallkosten bei den Erben
Es dürfte klar sein, dass die Kosten in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Erbfall nicht nur 13,20 Euro betragen haben. Beerdigung, Grab etc. wurden vermutlich - wie üblich - von den Erben bezahlt. Diese waren aber wohl nicht in Deutschland steuerpflichtig, da weder sie noch die Erblasserin hierzulande einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Wird bei derartigen Erbschaften mit Auslandsbezug keine Erbschaftsteuer festgesetzt, können folglich auch keine Kosten davon abgezogen werden.
Video: Erbschaftsteuer beim internationalen Erbfall
Wann bei einem Erbfall mit Auslandsbezug gar keine Erbschaftsteuer anfällt und damit auch ein pauschaler Abzug der Erbfallkosten ausscheidet, erklärt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.
