Erbschein nach italienischem Recht

OLG Frankfurt zur Erteilung eines Fremdrechtserbschiens

Veröffentlicht am: 15.05.2014
Qualifikation: Rechtsanwalt
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Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung zur Erteilung eines Fremdrechtserbscheins nach italienischem Erbrecht Stellung genommen.

Der Leitsatz des Beschusses vom 20. Mai 2013 lautet wie folgt:

Die Erteilung eines unter Anwendung des italienischen Rechts zu erlassenden Fremdrechtserbscheins kann ohne Hinweis auf das Noterbrecht und mögliche Noterben trotz eines noch nicht verjährten Noterbrechts erfolgen, solange dem Nachlassgericht kein Herabsetzungsurteil vorliegt und die Noterben trotz Aufforderung durch das Nachlassgericht sich über die Geltendmachung einer derartigen Herabsetzungsklage nicht erklären, bez. deren Einreichung nicht nachweisen.

Verstorben war eine Italienerin, die in Italien gelebt hatte.

Welchen Erbschein beantragen?

Der Fremdrechtserbschein legitimiert Erben aufgrund ausländischen Erbstatuts, der Eigenrechtserbschein bezeugt dagegen das Erbrecht nach deutschem Recht. Vollzieht sich der Erbfall nach verschiedenen Rechtsordnungen (man spricht dann von Nachlassspaltung) ist das nach §§ 105, 343 FamFG international zuständige deutsche Nachlassgericht zuständig, für die gesamte Erbschaft einen Erbschein zu erteilen. Rechtlich liegen aber mehrere Nachlässe vor, weshalb streng genommen auch mehrere Erbscheine beantragt und erteilt werden, die aber in einer Urkunde zusammengefasst werden können, in der deutlich gemacht werden muss, dass mehrere getrennte „Spaltnachlässe“ bestehen und aufgrund welchen Rechts sich die Nachfolge jeweils ergibt.

Was bringt die EU-Erbrechtsverordnung?

Für alle Erbfälle ab dem 17. August 2015 gilt in Europa dann die EU-Erbrechtsverordnung. Diese sieht ein einheitliches Erbstatut vor, das sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers richtet. Die Staatsangehörigkeit ist dann nicht mehr von Bedeutung für das anwendbare Erbrecht.

Mit der EU-Erbrechtsverordnung kommt auch das Europäische Nachlasszeugnis. Dieses soll die Abwicklung von grenzüberschreitenden Erbfällen vereinfachen.