Erbschein beantragen

Schritt für Schritt, mit Gebührenrechner und Fachanwalts-Tipps

Wenn Sie einen Erbschein als Nachweis bzw. Zeugnis beantragen wollen, können Sie dies selbst direkt beim Nachlassgericht tun. Etwas komfortabler ist es, dafür einen Notar einzuschalten. Einen Rechtsanwalt für Erbrecht sollten Sie zumindest dann hinzuziehen, wenn die Erbfolge streitig ist. Nachfolgend erhalten Sie eine Anleitung, wie Sie einen Erbschein beantragen können, was und wen Sie dafür brauchen, welche Kosten anfallen und welche Risiken Sie vermeiden sollten.

Allgemeine Informationen zum Erbschein und zum Erbscheinsverfahren finden Sie hier: Erbschein

Experten Video - wie beantrage ich einen Erbschein

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt anschaulich mit Praxistipps, wie man einen Erbschein beantragt und welche Fehler man dabei vermeiden sollte.

Unser Experten-Video - so beantragen Sie den Erbschein

Anwaltliche Leistungen rund um den Erbscheinsantrag

Unsere Fachanwälte für Erbrecht beraten und vertreten bundesweit Erben in allen Fragen rund um den Erbschein, insbesondere im streitigen Erbscheinsverfahren gegen andere potenzielle Erben sowie in Konflikten darüber, welcher Nachweis überhaupt notwendig ist.

Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

1. Prüfung der Erforderlichkeit des Erbscheins

Zunächst klären Sie, ob Sie überhaupt einen Erbschein benötigen. Dieser ist ein Legitimationspapier, also ein Nachweis bzw. Zeugnis, das Sie als Erbe bzw. Erbin ausweist. Einen Erbschein verlangen regelmäßig Behörden, Banken und sonstige Vertragspartner.

  • Gegenüber dem Grundbuchamt kann bei der Grundbuchberichtigung von Nachlassimmobilien statt eines Erbscheins auch eine eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) zugunsten der Erben als Erbnachweis bzw. Nachweis des Erbrechts dienen. Das Gleiche gilt gegenüber dem Handelsregister.
  • Banken müssen auch ein  handschriftlichen Testaments.akzeptieren und Verfügungen über das Konto zulassen, wenn aus dem letzten Willen die Erbfolge eindeutig hervorgeht.
  • Handlungsfähig ohne Erbschein sind Sie auch, wenn Sie eine Vollmacht des Erblassers haben, die nach dem Tode (noch) wirksam ist.

Video: Wer braucht wirklich einen Erbschein

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt, wann man als Erbe bzw. Erbin  tatsächlich einen Erbschein benötigt und in welchen Fällen auch ein Testament oder eine Vollmacht weiterhilft.

2. Das zuständige Nachlassgericht ermitteln

Die Zuständigkeit für die Ausstellung von Erbscheinen liegt beim Nachlassgericht. Dies ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Welches Amtsgericht (an welchem Ort) für Ihren Erbfall zuständig ist, richtet sich nicht nach dem Antragsteller, sondern nach dem Erblasser. Es ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.

Die Erteilung von Erbscheinen erfolgt durch einen Rechtspfleger (bei gesetzlicher Erbflge) oder den Nachlassrichter (bei testamentarischer Erbfolge).

Informationen der Gerichte

Inzwischen haben viele Gemeinden Kontaktinformationen und Zuständigkeiten der Gerichte im Internet veröffentlicht. In vielen Bundesländern unterhält die Justiz ein Online-Portal mit hilfreichen Hinweisen für der Suche nach dem passenden Amtsgericht. Wollen Sie einen Erbschein direkt bei Gericht beantragen, rufen Sie dort an und fragen Sie, wann Sie dort mit welchen Unterlagen vorbeikommen können.

3. Der richtige Antragsteller - Alleinerbschein oder gemeinschaftlicher Erbschein?

Jeder Erbe ist berechtigt, einen Erbschein zu beantragen. Fehlt dem Erben die Geschäftsfähigkeit, kann er sich beim Antrag von einer anderen Person vertreten lassen. Gibt es mehr als einen Erben (Erbengemeinschaft), haben einzelne oder mehrere Erben die Möglichkeit, einen Erbschein zu beantragen. In Betracht kommen folgende Arten:

  1. Gemeinschaftlicher Erbschein, der alle Erben mit Erbquoten ausweist
  2. Gemeinschaftlicher quotenloser Erbschen
  3. Teilerbschein für einzelne/mehrere Miterben

Ausführliche Informationen darüber, wie Miterben einen Erbschein beantragen und wie es sich mit der Kostentragung verhält, finden Sie hier: 

4. Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen

Wenn Sie einen Antrag auf Erteiliung eines Erbscheins stellen, müssen Sie dem Gericht die notwendigen Unterlagen zum Erbfall und zu Ihrer Person vorlegen. Die Gerichte geben in der Regel hierüber telefonisch Auskunft. Beauftragen Sie ein Notariat mit der Beantragung des Erbscheins, können Sie dieses auch um Hilfe bitten, wenn ein Dokument fehlt. Beim Amtsgericht ist der Service häufig eingeschränkter. Normalerweise benötigen Sie insbesondere folgende Dokumente für die Antragstellung:

  • Personalausweis des Antragstellers
  • Sterbeurkunde des Standesamts mit Namen, Anschrift und Sterbetag 
  • Personenstandsurkunden wie Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden
  • Letztwillige Verfügungen, also Testamente, Ehegattentestamente oder Erbverträge

Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, bedarf es zunächst der Testamentseröffnung, damit ein Erbschein beantragt werden kann. Lesen Sie hier alles zur Ablieferungspflicht und Eröffnung von Testamenten

§ 2353 BGB

"Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein)."

5. Antrag beim Nachlassgericht stellen

Vereinbaren Sie – wenn möglich – einen Termin beim Gericht. Für den Antrag eines Erbscheins ist Ihr persönliches Erscheinen erforderlich. Das liegt vor allem daran, dass Sie Ihre Angaben zum Inhalt eidesstattlich versichern müssen. Diese Versicherung an Eides statt können Sie vor dem Rechtspfleger abgeben, der Ihren Erbscheinsantrag entgegennimmt. Lässt sich ein nicht geschäftsfähiger Erbe bei der Antragstellung vertreten, kann die eidesstattliche Versicherung auch von einem Vertreter abgegeben werden.

Welche Angaben konkret beim Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu machen sind, ist in § 352 FamFG geregelt.

Bei gesetzlicher Erbfolge (ohne Verfügung von Todes wegen) muss der Antragsteller angeben:

  • den Namen und Zeitpunkt des Todes der verstorbenen Person (Erblasser),
  • den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers
  • das Verhältnis, auf dem die Erbfolge beruht (also Verwandtschaftsverhältnis oder Ehe),
  • ob Personen vorhanden sind bzw. waren, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
  • ob Verfügungen von Todes wegen des Erblassers (Testamente, Erbverträge) vorhanden sind,
  • ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht des Erblassers anhängig ist (gerichtlicher Erbstreit)
  • dass er die Erbschaft angenommen hat,
  • die Größe seines Erbteils.

Bei der Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen muss der Antragsteller zu den (meisten) der obigen Angaben noch folgende machen:

  • die Verfügung bezeichnen, auf der seine Erbenstellung beruht.
  • Angaben, ob und welche sonstigen Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind.

Daneben verlangt das Gericht noch Informationen zum Nachlass, um die Gebühren für den Erbschein festsetzen zu können.

Tipp: Beim Erbscheinsantrag kann in der Regel im selben Termin auch eine Grundbuchberichtigung beantragt werden, soweit zum Nachlass Immobilien gehören. Der Erbe ersetzt dann die verstorbene Person auch im Grundbuch.

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6. Was kostet der Erbschein (mit Gebührenrechner)

Wenn Sie einen Erbschein beantragen, werden durch den Antrag auf Erteilung Gebühren ausgelöst:

  • Erbscheinsverfahren: 1,0 Verfahrensgebühr (Nr. 12210 KV GNotKG)
  • Eidesstattliche Versicherung: 1,0 Gebühr (Nr. 23300 KV GNotKG iVm Nr. 12210 Abs. 1 KV GNotKG)

Die tatsächliche Höhe der Gebühren für die Erteilung des Erbscheins bestimmt sich nach dem Wert des reinen Nachlasses, also sämtlichen Vermögenswerten des Verstorbenen abzüglich seiner Schulden. Der Antragsteller wird daher aufgefordert, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Für diesen Zweck bekommt er vom Gericht einen Vordruck. Als Antragsteller sind Sie zwar rechtlich nicht verpflichtet, gegenüber dem Gericht Wertangaben zu machen. In der Regel ist es aber zweckmäßig, das gewünschte Nachlassverzeichnis abzugeben. Wertgutachten sind nicht erforderlich. Insbesondere die Werte für Unternehmen oder Immobilien im Nachlass können geschätzt werden.

Ermitteln Sie im folgenden Gebührenrechner die konkreten Kosten für die Beantragung Ihres Erbscheins:

Tabellarischer Überblick über die Erbschein-Kosten

Wird der Erbscheinsantrag zurückgenommen oder wird vom Gericht kein Erbschein erteilt, vermindern sich die gegebenenfalls die Gebühren. Wurde der Antrag bei einem Notar gestellt und hat dieser zwar noch nicht beurkundet, aber bereits beraten, muss mit der vollen Gebühr gerechnet werden.

Wird im Zusammenhang mit dem Erbscheinsverfahren eine Verfügung von Todes wegen (also insbesondere ein Testament) eröffnet, fällt hierfür ebenfalls eine Gebühr an.

7. Selbst, mit Notar oder Rechtsanwalt?

Da Sie den Erbschein selbst beantragen können, stellt sich die Frage, ob man dafür überhaupt einen juristischen Experten für die Formalitäten beauftragen sollte.

Beantragen Sie den Erbschein beim Notariat, sind dort die gleichen Angaben zu machen und Unterlagen beizubringen. Da Sie beim Notar auch die eidesstattliche Versicherung abgeben können, erübrigt sich der Gang zum Nachlassgericht. Die Gebühren für den Erbschein sind beim Notariat genauso hoch wie beim Gericht (s.o.). Allerdings kommen beim Notar noch die Mehrwertsteuer sowie Auslagen hinzu.

Der Vorteil, den Erbschein bei einem Notariat zu beantragen, liegt jedoch darin, dass man dort besser beraten wird und auch die Terminvergabe, der sonstige Service sowie das Umfeld vielen Erben besser gefallen dürfte. Außerdem können Sie ein Notariat in der Nähe aufsuchen, während das Gericht möglicherweise nicht an Ihrem Wohnort ist.

Sie können natürlich auch einen Rechtsanwalt in der Nähe einschalten, der die Antragstellung rechtlich vorbereitet und begleitet. Dieser tritt jedoch nicht an die Stelle des Notariats oder Nachlassgerichts und verursacht damit weitere Kosten. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit Erbscheinen ist daher in erster Linie dann geboten, wenn es Unklarheiten oder gar einen Streit hinsichtlich der Erbfolge bzw. des Erbrechts gibt. Geht es um die Auslegung oder Anfechtung eines Testaments, die Vertretung im streitigen Erbscheinsverfahren oder Konflikte mit Pflichtteilsberechtigten oder Testamentsvollstreckern, kann der Spezialist für Erbrecht weiterhelfen.

Sie haben stets die Auswahl, welche Dienstleister Sie einschalten wollen und sollten dies von Ihrem Beratungsbedarf abhängig machen.

Erbschein beantragen - mit oder ohne Anwalt?

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt, wann Sie im Erbscheinverfahren wirklich einen Anwalt benötigen und in welchen Fällen Sie sich die Kosten dafür sparen können.

8. Achtung Erbschaftsannahme - keine Ausschlagung nach Antragstellung!

Auch wenn man weder durch die Beantragung noch durch die Ausstellung eines Erbscheins Erbe wird, sondern die Erbenstellung kraft Gesetz automatisch eintritt, so tritt doch mit der Antragstellung eine weitreichende Rechtsfolge ein. Der Antragsteller nimmt nämlich durch seine Erklärung gegenüber dem Amtsgericht die Erbschaft in aller Regel an. Diese Annahme der Erbschaft erfolgt entweder ausdrücklich im Antrag selbst oder zumindest "konkludent", da die Rechtsprechung annimmt, dass derjenige, der einen Erbschein beantragt, das Erbe auch antreten will.

Wir der Erbschein daher innerhalb der 6-Wochen-Frist für die Ausschlagung der Erbschaft gestellt, verkürzt sich so effektiv die Zeit, in der der Erbe überlegen kann, ob er die Erbschaft tatsächlich will oder er sie - zum Beispiel - wegen Überschuldung des Nachlasses, ausschlagen will. Verschätzt sich der Erbe dabei, kann ihn nur noch die Anfechtung der Erbschaftsannahme retten.

9. Strafrechtliche Verurteilung, Schadensersatz, Erbunwürdigkeit - die Risiken beim Erbscheinsantrag

Werden bei der Beantragung eines Erbscheins falsche Angaben gemacht, gefälschte Testamente eingereicht oder letztwillige Verfügungen verschwiegen, muss man mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Dazu einige Beispiele:

  • In aller Regel muss derjenige, der einen Erbschein beantragt, seine Angaben zum Inhalt eidesstattlich versichern. Wer dabei nicht die Wahrheit sagt oder relevante Informationen verschweigt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wegen einer falschen Versicherung an Eides statt rechnen.
  • Wer ein unliebsames Testament in Besitz hat und es im Erbfall nicht beim Gericht abliefert, verstößt nicht nur gegen die zivilrechtliche Ablieferungspflicht für letztwillige Verfügungen. Er kann auch strafrechtlich wegen einer Urkundenunterdrückung belangt werden. Die Anforderungen an die Suche nach einem vermuteten Testament sind jedoch nicht übermäßig hoch.
  • Wer im Verfahren zum Beispiel durch die Abgabe eines nicht formwirksamen Testaments den zuständigen Amtsträger bewegen will, einen unrichtigen Erbschein zu erteilen, versucht damit eine mittelbare Falschbeurkundung, die strafbar ist.
  • Erbschleicher, die durch falsche Angaben oder Urkunden manipulativ auf das Nachlassgericht einwirken, verwirklichen damit regelmäßig auch den Tatbestand des Betruges zulasten der eigentlich erbberechtigten Personen.

Wer durch die oben beschriebenen Handlungen im Erbscheinsverfahren einen Schaden bei den rechtmäßigen Erben verursacht, ist diesen zum Schadensersatz verpflichtet.

Täter einer Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung oder mittelbaren Falschbeurkundung in Bezug auf eine letztwillige Verfügung werden außerdem erbunwürdig. Ihre Erbschaft kann damit angefochten werden.

10. Die Beantragung des Europäischen Nachlasszeugnisses

Bei einer Erbschaft mit Bezug zum Ausland kann es geboten sein, ein europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen. Auch dieses dient dem Nachweis Ihrer Erbenstellung. Ein Antrag kann erforderlich sein, wenn

  1. Nachlassvermögen (Immobilie, Bankguthaben, Wertpapiere etc.) im europäischen Ausland sind oder
  2. Der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im europäischen Ausland hatte.

Welches Land für die Erteilung des europäischen Nachlasszeugnisses zuständig ist, richtet sich nach dem Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des verstorbenen Erblassers. Lag dieser Ort zum Beispiel in Frankreich, ist Frankreich für die Erteilung zuständig. Nach der EU-Erbrechtsverordnung richtet sich übrigens auch das anwendbare Recht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt, sodass in dem genannten Fall französisches Recht anwendbar wäre.

Lebte der Erblasser zuletzt in Deutschland, können Sie das europäische Nachlasszeugnis grundsätzlich bei jedem deutschen Nachlassgericht oder auch Notariat beantragen. Antragsberechtigt sind nicht nur Erben, sondern etwa auch Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker. Die Beantragung des europäischen Nachlasszeugnisses ist meist deutlich komplexer als bei einem deutschen Erbschein. Den amtlichen Vordruck für den Antrag des Europäischen Nachlasszeugnisses finden Sie hier:European Justice - Europäisches Nachlasszeugnis

Die Kosten für das Nachlasszeugnis richten sich - wie bei deutschen Erbscheinen - nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und damit nach dem Nachlasswert. Für den Antrag und die Ausstellung des Nachlasszeugnisses entsteht jeweils eine Gebühr. Im Fall der Antragstellung über ein Notariat kommen noch die Umsatzsteuer und etwaige Auslagen hinzu.

11. Q&A zum Erbscheinantrag

Schnelle Antworten auf die wichtigsten Fragen

Braucht man als Erbe immer einen Erbschein?

Nein, das ist nur erforderlich, wenn man seine Erbenstellung nachweisen muss und dies nicht durch ein Testament tun kann. Auch eine noch wirksame Vollmacht des Verstorbenen kann einen Erbschein entbehrlich machen.

Wie wird der Erbschein für eine Erbengemeinschaft beantragt?

In der Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe einen gemeinschaftlichen Erbschein für die gesamte Erbengemeinschaft beantragen. Möglich ist aber auch ein Teilerbschein, der nur die Erbquoten einzelner Miterben ausweist.

Welche Angaben und Unterlagen sind beim Erbscheinantrag erforderlich?

Als Antragsteller müssen Sie die gesetzliche Erbfolge durch die Darstellung der Familienverhältnisse und die testamentarische Erbfolge durch eine letzwillige Verfügung nachweisen. Dazu müssen Sie die entsprechenden Personenstandurkunden und die letztwilligen Verfügungen vorlegen.

Was kostet der Erbschein?

Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und die Ausstellung des Erbscheins fallen Gebühren an, deren Höhe sich nach dem Wert des Nachlasses richten.

Beantragt man den Erbschein beim Notar oder beim Nachlassgericht?

Der Erbschein kann sowohl beim Notar als auch direkt beim Amtsgericht (Nachlassabteilung) beantragt werden. Beim Notariat ist es etwas komfortabler, beim Nachlassgericht fällt keine Umsatzsteuer an.

Braucht man bei der Beantragung eines Erbscheins einen Rechtsanwalt?

Eine anwaltliche Vertretung im Erbscheinverfahren ist nur dann geboten, wenn die Erbfolge streitig ist. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel die Verwandtschaftsverhältnisse für die gesetzliche Erbfolge unklar sind oder die Gültigkeit bzw. Auslegung eines Testaments umstritten ist.

Gibt es eine Frist für die Beantragung des Erbscheins?

Nein, es läuft keine Frist, nach deren Ablauf ein Erbschein nicht mehr beantragt werden kann. Daher kann der Antrag auch noch Jahre nach dem Erbfall gestellt werden, wenn sich herausstellt, dass ein Erbschein benötigt wird.

Wie bekommt man eine beglaubigte Abschrift vom Erbschein?

Eine Abschrift vom Erbschein können bei Gericht angefordert werden und müssen auf Verlangen beglaubigt werden.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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