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Erfordert verdeckte Gewinnausschüttung Zuwendungswillen?

Gesellschafter-Geschäftsführerin "versehentlich" begünstigt

Wertet das Finanzamt eine Transaktion zwischen Gesellschaft und Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), hat das regelmäßig negative steuerliche Folgen. Ob dafür auch ein Zuwendungswille vorliegen muss, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Veröffentlicht am: 22.04.2024
Qualifikation: Fachanwältin für Steuerrecht
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In Schleswig-Holstein wollte eine alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin das Stammkapital einer GmbH dadurch erbringen, dass sie eine 100%-Beteiligung an einer weiteren GmbH in die Gesellschaft einbringt. Bei der GmbH, die von der Gesellschafter-Geschäftsführerin eingebracht werden sollte, wurde jedoch eine Kapitalerhöhung durchgeführt.

Die Gesellschafter-Geschäftsführerin wurde im Zuge der Kapitalerhöhung begünstigt. Kurz darauf qualifizierte das Finanzamt das Vorgehen der GmbH als sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an die Gesellschafter-Geschäftsführerin.

Ende letzten Jahres hat der Bundesfinanzhof entschieden, ob es sich dabei tatsächlich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelte (BFH, Urteil vom 22.11.2023 – I R 9/20).

Was versteht man unter verdeckter Gewinnausschüttung (vGA)?

Das Institut der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) soll sicherstellen, dass Gesellschafter von GmbHs oder anderen Kapitalgesellschaften keine steuerlichen Vorteile durch spezifische Vermögensverschiebungen erlangen.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn

  1. bei der Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung vorliegt,
  2. welche durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
  3. sich auf den Gewinn der Kapitalgesellschaft auswirkt und
  4. nicht mit einer offenen Ausschüttung zusammenhängt.

Nicht jede vertragliche Beziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft führt automatisch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Halten die vertraglichen Regelungen im Einzelfall einem sogenannten „Fremdvergleich“ stand, d.h. wäre ein Vertrag unter diesen Bedingungen auch mit einem unternehmensfremden Dritten abgeschlossen worden, wird das Vertragsverhältnis von der Finanzverwaltung anerkannt und bringt keine besonderen Auswirkungen für die Gesellschaft oder den Gesellschafter mit sich.

Gesellschaftliches Veranlassungsprinzip & Fremdvergleich bei vGA

Entscheidend für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ist daher, ob die spezifische Transaktion zwischen einer Kapitalgesellschaft und dessen Gesellschafter auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht (sogenanntes gesellschaftliches Veranlassungsprinzip).

Eine Transaktion beruht auf dem Gesellschaftsverhältnis, wenn sie einem Fremdvergleich nicht standhält. Dementsprechend löst regelmäßig nur ein Leistungsaustausch zu unüblichen Konditionen eine verdeckte Gewinnausschüttung aus. Je unüblicher die jeweiligen Konditionen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter vereinbart wurden, desto mehr spricht im Ergebnis für eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Versehentliche Kapitalerhöhung beim Notar

Die GmbH versuchte sich hier unter dem Argument, dass die Zuwendung wegen eines Versehens im Rahmen der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung irrtümlich erfolgt sei, gegen das Finanzamt zu wehren.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein wies die Klage der GmbH zunächst ab. In der Urteilsbegründung hieß es, dass einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer ein solcher Irrtum nicht unterlaufen wäre.

BFH: vGA setzt Zuwendungswillen voraus

Der Bundesfinanzhof dagegen stützte sich nicht auf die Argumentation der Vorinstanz. Demnach käme es nicht darauf an, ob einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer ein solcher Fehler auch passiert wäre, sondern vielmehr darauf, dass ein Zuwendungswille vorliege. Entscheidend für die Annahme einer vGA sei im vorliegenden Fall, ob die Gesellschafter-Geschäftsführerin einen Zuwendungswillen besaß.

An einem solchen Zuwendungswillen könne es fehlen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einem Irrtum unterlag. Eine entsprechende Ermittlung hat nicht der BFH vorgenommen, sondern müsse nun vom Finanzgericht Schleswig-Holstein nachgeholt werden, um den Sachverhalt weiter aufzuklären.