Markenrechtliche Lücke für Duftzwillinge

Doch keine Haftung für KI?

Veröffentlicht am: 13.07.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Ob und in welchem Umfang Betreiber für ihre künstlichen Intelligenzen haften, ist bislang rechtlich nicht abschließend geregelt. Stattdessen müssen die Gerichte ihre Entscheidungen jeweils anhand des Einzelfalls treffen. Dabei zeichnet sich ab, dass eine Haftung grundsätzlich bejaht wird. Das LG Berlin II hat jedoch in einem Verfahren gegen Google eine abweichende Entscheidung getroffen.

Autor Mark Laupichler, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Mark Laupichler Autor Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutzlaupichler@rosepartner.de

Vor knapp einem Jahr hat Google seinen KI-Modus implementiert. Google-Suchen wurden dadurch einfacher und vor allem schneller. Wie bereits die Erfahrung mit dem älteren ChatGPT zeigt, sind KI-Systeme mittlerweile ein rechtliches Minenfeld. Immer häufiger müssen sich Gerichte mit den Besonderheiten der rechtskonformen Nutzung und insbesondere der Haftung für KI-Inhalte beschäftigen. Bis zu einer Regulierung durch den Gesetzgeber ist auch nicht zu erwarten, dass die Zahl entsprechender Verfahren abnimmt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sich kurzfristig eine einheitliche Rechtsprechung herausbildet. Dies zeigt auch das Landgericht Berlin II, das ein für viele überraschendes Urteil gefällt hat (Landgericht Berlin II, Urteil vom 01.06.2026, Az. 52 O 62/26).

Markenrechtlicher Schutz vor Duftzwillingen

Duftzwillinge sind beliebte Alternativen zu bekannten Luxusparfums. Das Marketing solcher „Dupes“ basiert häufig auf einem Vergleich mit dem Originalprodukt. Die gezielte Bezugnahme kann jedoch regelmäßig gegen das Markenrecht des Originalherstellers sowie gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Aufgrund des § 14 Absatz 2 Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) und § 8 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) besteht ein eingeschränkter Spielraum für das Marketing von Duftzwillingen. Eine mögliche Lücke im Markenrecht könnte nun durch Googles KI-Funktion entstanden sein.

Eine Parfumherstellerin stellte fest, dass die Google-KI Übersichts-, Antworttexte sowie Hinweise auf Produktnachahmungen anzeigte, wenn nach ihrem Markenparfum gesucht wurde. Gegen dieses Vorgehen ging sie im Eilverfahren gegen Google vor. Der Antrag blieb ohne Erfolg.

Kein Markenschutz vor KI

Das Landgericht Berlin II führte aus, dass § 14 Absatz 2 Nummer 1 MarkenG sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine markenmäßige „Benutzung“ durch Dritte untersage. Eine solche Nutzung habe durch Google allerdings nicht stattgefunden.

Die KI stelle lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung. Sie generiere gerade keine eigene kommerzielle Kommunikation. Dies sei auch für durchschnittliche Nutzer erkennbar. Nutzer der Google KI-Funktion würden den AI-Overview nur als Zusammenfassung fremder Inhalte verstehen. Dies werde durch zahlreiche Verlinkungen sowie Quellenangaben zusätzlich verdeutlicht.

Zudem nehme Google keinen inhaltlichen Einfluss auf die konkreten Antworten. Diese basierten alleinig auf bereits vorhandenen Informationen.

Fehlendes Wettbewerbsverhältnis = fehlender Wettbewerbsschutz

Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche lehnte das Gericht ab. Zwar seien in solchen Fällen Ansprüche aus § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG denkbar. Für Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht ist allerdings grundsätzlich ein Wettbewerbsverhältnis erforderlich. Dieses liegt nur vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises anbieten. Ein solches Verhältnis bestehe zwischen Google und der Parfumherstellerin nicht.

Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis wäre zwar denkbar, wenn Google den Wettbewerb Dritter fördert, die wiederum unmittelbare Mitbewerber der Parfumherstellerin sind. Auch dies verneinte das Gericht jedoch. Google käme es auf die Förderung von Mitbewerbern nicht an. Es handele sich allenfalls um eine reflexartige Folge.

Kein allgemeingültiges KI-Urteil

Die Haftung für KI-Systeme ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Immer wieder stellen sich neben Fragen des Marken- und Wettbewerbsrechts auch solche des Urheberrechts.

Die Rechtsprechung entwickelt sich bislang einzelfallbezogen. Es zeichnet sich jedoch ab, dass Betreiber für falsche KI-Aussagen regelmäßig haften (vgl. Landgericht Frankfurt, Urteil vom 10.09.2025, Az. 2-06 O 271/25, sowie Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.05.2026, Az. 4 UKI 3/25).

Der Umfang der Haftung hängt jedoch von der jeweiligen Funktionsweise des Systems ab. Systeme wie Google AI Overviews verweisen primär auf externe Quellen und fassen diese zusammen. Andere KI-Systeme (so zum Beispiel auch ChatGPT) erzeugen ihren Output dagegen auf Basis von Trainingsdaten und damit ohne unmittelbare Quellenzuordnung.

Insoweit liegt nahe, dass der Fall des Landgericht Berlin II anders ausgegangen wäre, wenn nicht Google, sondern ChatGPT auf der Anklagebank gesessen hätte. Mit Sicherheit lässt sich dies allerdings nicht sagen. Ebenso wenig lässt sich mit Sicherheit sagen, dass andere Gerichte den Fall gegen Google gleich entschieden hätten.

Dies zeigt, dass bei der Verwendung von KI weiterhin äußerste Vorsicht geboten ist. Insbesondere als Betreiber von Chatbots oder ähnlichen Systemen sollte der KI-Output stetig auf seine Rechtskonformität überprüft werden. Andernfalls können schnell kostspielige Abmahnungen sowie Klagen drohen.