Produktkennzeichnungen & Produktsicherheit

Produktverpackung vom Fachanwalt geprüft

Fehlerhafte Produktkennzeichnung ist heute ein doppeltes Risiko: Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände auf der einen, Bußgelder und Eingriffe der Marktüberwachung auf der anderen Seite – bis hin zu Vertriebsverbot, Rückruf und persönlicher Haftung der Geschäftsführung. Seit die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt und das Produktsicherheitsgesetz 2026 novelliert wurde, haben sich die Pflichten spürbar verschärft – besonders im Online-Handel.

Erste Hilfe in folgenden Situationen:
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  • Persönliche Verantwortung als Geschäftsführer/Inhaber - Haftungs- und Reputationsrisiken absichern: Compliance & Haftungsschutz Maßnahmen umsetzen.
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Unsere Expertise rund um die Produktkennzeichnung

Unsere Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz bzw. Markenrecht und Experten für Produktkennzeichnung beraten Sie bei:

  • Überprüfung und Beratung zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben der Waren- und Produktkennzeichnung entsprechenden der branchenspezifischen Anforderungen,
  • Beratung zur Markenanmeldung und Markeneintragung bei Einführung neuer Produkte auf den Markt,
  • Vertretung im Werberecht und Wettbewerbsrecht bei monierten Wettbewerbsverletzungen und Abmahnungen,
  • Durchsetzung der eigenen Rechte gegen Wettbewerber bei Ansprüchen auf Unterlassung,
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Gesetzliche Regeln zur Produktsicherheit

Die Produktkennzeichnungspflicht ist in Deutschland und Europa gesetzlich verankert. Durch Nennung der Produkteigenschaften auf Produkten oder dessen Verpackung dient sie vornehmlich dem Schutz von Mensch und Umwelt. Gleichzeitig ermöglicht sie die Qualitätskontrolle des Herstellers, gewährleistet Produkthaftung und dem Abbau von Handelshindernissen. Gütesiegel, Zertifizierungen und Kennzeichnungen wir beispielweise „Made in Germany“ haben außerdem eine Werbefunktion.

Ein einheitliches Gesetz zur Produktkennzeichnung existiert in Deutschland bisher nicht. Die rechtlichen Vorgaben ergeben sich aus einen mehrschichtigen System: 

  • Horizontales Produktsicherheitsrecht – gilt grundsätzlich für alle Verbraucherprodukte (heute: die GPSR und das ProdSG),
  • sektorales Harmonisierungsrecht – eigene EU-Rechtsakte für bestimmte Produktgruppen (z. B. Maschinen, Spielzeug, Elektrogeräte, Medizinprodukte), meist mit CE-Kennzeichnung,
  • produktspezifisches Kennzeichnungsrecht – etwa für Lebensmittel, Kosmetik, Textilien, Energieverbrauch oder Verpackungen,
  • Lauterkeitsrecht (UWG) – das die Einhaltung dieser Vorschriften wettbewerbsrechtlich durchsetzbar macht.

Geltende Gesetze: GPSR & ProdSG

Die EU-Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988, englisch General Product Safety Regulation, kurz GPSR)gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie hat die frühere Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG abgelöst und bildet heute das Grundregime für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, soweit kein spezielleres Recht vorgeht.

Weil die GPSR als Verordnung unmittelbar gilt, musste der deutsche Gesetzgeber das nationale Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) anpassen. Die Novelle wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 19. Februar 2026 in Kraft getreten.

Grundpflicht: nur sichere Produkte

Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitstellen. Ob ein Produkt sicher ist, beurteilt sich anhand mehrerer Kriterien – unter anderem seiner Eigenschaften und Zusammensetzung, seiner Aufmachung und Kennzeichnung, seiner Wechselwirkung mit anderen Produkten, der zu erwartenden Nutzungsdauer sowie besonders schutzbedürftiger Nutzergruppen (etwa Kinder oder ältere Menschen).

Die zentralen Regelungen per Richtlinie seit 2024

Die GPSR hat folgende zentrale Bestandteile: 

  1. Verantwortliche Person in der EU: Ein Verbraucherprodukt darf grundsätzlich nur dann in der EU angeboten werden, wenn es einen in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteur gibt (Hersteller, Importeur, Bevollmächtigten oder Fulfilment-Dienstleister). Das trifft insbesondere Direktimporteure und Händler von Ware aus Drittstaaten.
  2. Informationspflichten im Online-Handel: Bei jedem einzelnen Angebot müssen mindestens Name, eingetragener Handelsname oder Marke und Postanschrift des Herstellers, eine elektronische Kontaktadresse sowie – soweit einschlägig – Angaben zur verantwortlichen Person, produktidentifizierende Angaben und Warn- und Sicherheitshinweise angegeben werden. Ein bloßer Impressumslink genügt nicht.
  3. Risikoanalyse und technische Unterlagen: Hersteller müssen vor dem Inverkehrbringen eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen und aktuell halten.
  4. Rückverfolgbarkeit: Produkte müssen identifizierbar sein (Typ-, Chargen- oder Seriennummer); die Lieferkette muss nachvollziehbar sein.
  5. Korrektur- und Meldepflichten: Bei Sicherheitsproblemen bestehen Pflichten zu Korrekturmaßnahmen, zur Information von Verbrauchern und Behörden sowie zur Meldung über das EU-Schnellwarnsystem Safety Gate.
  6. Rückrufrechte der Verbraucher: Die GPSR stärkt die Rechte betroffener Verbraucher bei Sicherheitsrückrufen (u. a. Wahlrecht zwischen Reparatur, Ersatz oder Erstattung).
  7. Pflichten der Online-Marktplätze: Marktplätze müssen eine zentrale Kontaktstelle benennen, sich beim Safety-Gate-Portal registrieren, behördliche Anordnungen zügig umsetzen und ihre Schnittstellen „safety by design" gestalten.

Wichtig und häufiger Irrtum: Die GPSR verlangt weder eine CE-Kennzeichnung noch eine EU-Konformitätserklärung. Beides folgt (falls einschlägig) aus dem sektoralen Harmonisierungsrecht (siehe unten). Die GPSR greift dort, wo es kein solches Spezialrecht gibt, ergänzend aber auch für Aspekte, die ein Spezialrechtsakt nicht abdeckt.

Die neue Rolle des ProdSG

Anders als früher ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) heute vor allem nationales Durchführungsgesetz zur GPSR und schafft die Sanktions- und Durchsetzungsmechanismen, die die Verordnung selbst den Mitgliedstaaten überlässt.

Daneben bleibt es Auffangregime für nicht-harmonisierte B2B-Produkte, die nicht unter die GPSR (Verbraucherprodukte) und nicht unter sektorales Harmonisierungsrecht fallen.

Es dient weiterhin als Grundlage für die Umsetzung von CE-Harmonisierungsrechtsakten (z. B. bei Maschinen, Niederspannungsgeräten, einfachen Druckbehältern).

Sie wichtigsten Regeln des neuen ProdSG im Überblick: 

  • Deutsche Sprache: Sicherheitsrelevante Informationen, Anweisungen und Warnhinweise für GPSR-Produkte müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
  • Deutlich ausgebaute Bußgeldsystematik: Für Verstöße gegen GPSR-Pflichten wurden neue, teils empfindliche Bußgeldtatbestände geschaffen; die Marktüberwachung erhält erweiterte Befugnisse, auch gegenüber Online-Marktplätzen.
  • GS-Zeichen: Das freiwillige GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit") bleibt im ProdSG geregelt; es darf nur nach Prüfung durch eine zugelassene GS-Stelle geführt werden. Missbräuchliche oder irreführende Verwendung ist abmahnfähig.

Regulierung der Verpackung selbst

Neben den produktbezogenen Angaben ist die Verpackung selbst reguliert. In Deutschland gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Registrierungspflicht (LUCID) und Systembeteiligung. 

Neu: Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, VO (EU) 2025/40) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar. Sie bringt unter anderem Stoffbeschränkungen (u. a. PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontakt-Verpackungen, Grenzwerte für Schwermetalle), Anforderungen an Recyclingfähigkeit und – zeitlich gestaffelt – harmonisierte Kennzeichnungspflichten zur Materialzusammensetzung und Entsorgung (ab 2028). Bis zum Wirksamwerden der jeweiligen PPWR-Pflichten bleibt das VerpackG maßgeblich.

CE-Kennzeichnung und Konformitätsbewertung

Für zahlreiche Produktgruppen gilt sektorales EU-Harmonisierungsrecht, das eine CE-Kennzeichnung verlangt. Die CE-Kennzeichnung ist kein Gütesiegel und keine Herkunftsangabe, sondern die Erklärung des Herstellers, dass das Produkt die einschlägigen EU-Anforderungen erfüllt. Voraussetzung ist regelmäßig:

  1. Durchführung des passenden Konformitätsbewertungsverfahrens (je nach Produkt intern oder unter Einbindung einer benannten Stelle),
  2. Erstellung der technischen Dokumentation,
  3. Ausstellung der EU-Konformitätserklärung,
  4. Anbringung der CE-Kennzeichnung nach den formalen Vorgaben (sichtbar, lesbar, dauerhaft; ggf. mit Kennnummer der benannten Stelle).

Betroffen sind unter anderem Maschinen, elektrische Betriebsmittel, Funkanlagen, Spielzeug, persönliche Schutzausrüstung, Medizinprodukte, Druckgeräte und Bauprodukte. Eine unberechtigt angebrachte, fehlende oder formal fehlerhafte CE-Kennzeichnung macht das Produkt in der Regel nicht verkehrsfähig – mit den bekannten Folgen (Bußgeld, Vertriebsverbot, Abmahnung).

Branchenspezifische Kennzeichnungspflichten

Im Einzelnen bestehen zusätzlich zum horizontalen Produktsicherheitsrecht für viele Produktgruppen eigene, detaillierte Kennzeichnungsregeln. Ein Überblick über die wichtigsten Regime:

Lebensmittel: Lebensmittelinformationsverordnung

Für vorverpackte Lebensmittel sind unter anderem verpflichtend: 

  • die Bezeichnung des Lebensmittels
  • das Zutatenverzeichnis
  • die Kennzeichnung der 14 deklarationspflichtigen Allergene (hervorgehoben im Zutatenverzeichnis), 
  • die Mengenkennzeichnung wertbestimmender Zutaten (QUID)
  • die Nettofüllmenge
  • das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum (bei mikrobiologisch leicht verderblichen Lebensmitteln „zu verbrauchen bis"), 
  • gegebenenfalls Aufbewahrungs- und Verwendungshinweise
  • Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • erforderlichenfalls das Ursprungsland
  • der Alkoholgehalt (bei über 1,2 % vol) sowie 
  • die Nährwertdeklaration

Die Pflichtangaben unterliegen einer Mindestschriftgröße (x-Höhe von 1,2 mm; bei kleinen Verpackungen 0,9 mm). 

Ergänzend gelten die Health-Claims-Verordnung (VO (EG) 1924/2006) für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sowie zahlreiche produktspezifische Regelungen (z. B. Honig-, Käse-, Fruchtsaft-, Mineral- und Tafelwasserverordnung).

Kosmetik: EU-Kosmetikverordnung

Verpflichtend gemäß der VO (EG) 1223/2009 sind unter anderem die Angabe der 

  • verantwortlichen Person mit Anschrift, 
  • die Nennfüllmenge
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder – bei längerer Haltbarkeit – das Symbol für die Verwendungsdauer nach dem Öffnen (PAO)
  • besondere Vorsichts- und Warnhinweise
  • die Chargennummer
  • der Verwendungszweck sowie 
  • die Bestandteilliste in INCI-Nomenklatur

Für Sonnenschutzmittel gelten darüber hinaus zusätzliche Vorgaben zu UV-A-/UV-B-Schutz und zulässigen Werbeaussagen.

Textilien: Textilkennzeichnungsverordnung

Textilerzeugnisse müssen gemäß der VO (EU) 1007/2011 dauerhaft, gut lesbar und sichtbar mit der Faserzusammensetzung und den zugehörigen Gewichtsprozenten unter Verwendung der zugelassenen Faserbezeichnungen gekennzeichnet werden. 

Pflege- und Waschsymbole sind in Deutschland rechtlich nicht zwingend, faktisch aber Handelsstandard; fehlerhafte oder irreführende Angaben können abgemahnt werden.

Elektro- und Funkprodukte

Hier greifen mehrere Regime parallel: 

  • die EMV-Anforderungen (EMVG, Umsetzung der Richtlinie 2014/30/EU), 
  • die Niederspannungsanforderungen (Richtlinie 2014/35/EU), 
  • bei Funkanlagen das Funkanlagenrecht (Richtlinie 2014/53/EU / FuAG). 
  • Hinzu kommen die Rücknahme- und Kennzeichnungspflichten nach dem ElektroG (durchgestrichene Mülltonne, WEEE) sowie die 
  • Batterieverordnung (VO (EU) 2023/1542) mit eigenen Kennzeichnungs- und Rücknahmevorgaben.

Spielzeug

Derzeit gilt die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG (CE-Kennzeichnung, Altersangaben, Warnhinweise, chemische und mechanische Sicherheit). 

Achtung: Die neue EU-Spielzeugverordnung (VO (EU) 2025/2509) ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und gilt verbindlich ab dem 1. August 2030; bis dahin darf Spielzeug weiter nach der Richtlinie 2009/48/EG in Verkehr gebracht werden. 

Die Verordnung verschärft insbesondere die Chemikalienanforderungen (u. a. PFAS-Verbot, strengere Grenzwerte für CMR-Stoffe und endokrine Disruptoren) und führt für Spielzeug den digitalen Produktpass ein.

Maschinen

Derzeit gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Ab dem 20. Januar 2027 wird sie durch die Maschinenverordnung (VO (EU) 2023/1230) ersetzt, die unmittelbar gilt und neue Anforderungen (u. a. zu Cybersicherheit und digitaler Dokumentation) mitbringt.

Medizinprodukte

Das frühere Medizinproduktegesetz (MPG) ist abgelöst. Maßgeblich sind 

  • die Medizinprodukte-Verordnung (VO (EU) 2017/745, MDR) und 
  • für In-vitro-Diagnostika die IVDR (VO (EU) 2017/746),
  • jeweils in Verbindung mit dem nationalen Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)

Kennzeichnung, UDI (eindeutige Produktidentifikation), CE-Kennzeichnung und klinische Bewertung folgen diesen Verordnungen.

Energieverbrauch und Ökodesign

Für viele Produkte gelten die Energieverbrauchskennzeichnung (VO (EU) 2017/1369) und das Ökodesign-Recht. Die neue Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR, VO (EU) 2024/1781) führt schrittweise den digitalen Produktpass für immer mehr Produktgruppen ein.

Wer haftet für Verstöße gegen die Produktsicherheit?

Die GPSR nimmt die gesamte Lieferkette in die Pflicht: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer (Importeure), Händler, außerdem – neu und praxisrelevant – Fulfilment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen. Die Pflichten variieren je nach Rolle, im Einzelnen:

Rolle

Kernpflichten (vereinfacht)

Hersteller

Produktsicherheit gewährleisten; Risikoanalyse und technische Unterlagen; Kennzeichnung, Warnhinweise und Anleitungen; Rückverfolgbarkeit; Korrektur-/Meldepflichten; ggf. Konformitätsbewertung und CE

Bevollmächtigter

Vom Hersteller schriftlich benannt; übernimmt definierte Pflichten (u. a. Bereithalten der Unterlagen, Behördenkooperation)

Einführer / Importeur

Prüfen, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat; eigene Kennzeichnung (Name/Anschrift); Herstellerpflichten, wenn unter eigenem Namen/eigener Marke vertrieben oder das Produkt wesentlich verändert wird

Händler

Sorgfaltsprüfung, dass nur sichere, korrekt gekennzeichnete Ware bereitgestellt wird; Mitwirkung bei Korrekturmaßnahmen; keine Ware, von der er Mängel kennt oder kennen muss

Fulfilment-Dienstleister

Lager-/Versand-/Verpackungsleistungen; eigene Informations- und Kooperationspflichten nach GPSR

Online-Marktplatz

Kontaktstelle, Safety-Gate-Registrierung, zügige Umsetzung behördlicher Anordnungen, „safety by design"

Weit verbreitete Irrtümer zur Haftung

Achtung: Es gibt zur Haftung zwei weit verbreitete Fehlvorstellungen, die wir in der Praxis immer wieder antreffen:

  • „Der Importeur gilt immer als Hersteller." Das stimmt so nicht. Herstellerpflichten treffen den Importeur nur unter bestimmten Voraussetzungen – etwa beim Vertrieb unter eigener Marke oder bei wesentlicher Veränderung des Produkts.
  • „Der Händler haftet nur mittelbar." Auch das ist falsch. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Motivkontaktlinsen" (BGH, Urteil vom 12.1.2017 – I ZR 258/15) klargestellt, dass den Händler eigene Prüfpflichten treffen. Und das Landgericht Cottbus (Urteil vom 15.6.2022 – 11 O 5/20) hat einen elektrisch verstellbaren Sessel als „Maschine" eingestuft, sodass die fehlende CE-Kennzeichnung am Produkt selbst – nicht nur am Netzteil – zur fehlenden Verkehrsfähigkeit führte.

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Kennzeichnungs- und Sicherheitspflichten

Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Sicherheitspflichten werden auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Ebenen verfolgt:

Öffentlich-rechtliche Sanktion: die Marktüberwachung

Die Marktüberwachungsbehörden (auf Grundlage von ProdSG und Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020) können unter anderem: 

  • Bußgelder verhängen (im Non-Food-Bereich bis in den sechsstelligen Bereich), 
  • Produkte sicherstellen oder vernichten
  • die Bereitstellung untersagen
  • Rückrufe und Warnungen anordnen – teils auch für bereits verkaufte Ware. 
  • Bei bestimmten Produkten (z. B. gefälschten Medizinprodukten) sind sogar Freiheitsstrafen möglich.

Zivilrechtliche Folgen: das Wettbewerbsrecht (UWG)

Kennzeichnungsvorschriften sind regelmäßig Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Ihr Verstoß ist damit zugleich ein Wettbewerbsverstoß, den Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände und die Wettbewerbszentrale verfolgen können, typischerweise über:

  • die Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • die einstweilige Verfügung (oft binnen Tagen und ohne mündliche Verhandlung),
  • die Unterlassungsklage sowie Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche,
  • bei Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung: die Vertragsstrafe.

Die Unterlassungspflicht reicht dabei häufig weiter als der konkrete Anlass: Sie kann sich auf ganze Produkt- oder Warengruppen erstrecken.

Achtung: Grenzen für Aufwendungsersatz durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" (2020): Für bestimmte Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (sowie gegen die DSGVO) durch kleinere Unternehmen ist der Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Abmahnung ausgeschlossen (§ 13 Abs. 4 UWG); der Unterlassungsanspruch bleibt jedoch bestehen. 

Außerdem sind missbräuchliche Massenabmahnungen (§ 8c UWG) und überhöhte Vertragsstrafen (§ 13a UWG) eingeschränkt. Ob eine Abmahnung berechtigt ist, ob eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte und welche Kostenfolgen bestehen, ist eine Frage des Einzelfalls – hier setzt unsere Verteidigung an.

Nebenfolgen bei Verstößen: Persönliche Haftung und Reputation

Für Geschäftsführung, Vorstand und Inhaber ist die persönliche Dimension oft das eigentliche Risiko: Neben der Unternehmenshaftung kommen persönliche Verantwortlichkeit (bis hin zu ordnungs- und in Ausnahmefällen strafrechtlicher Verantwortung), Regress und ein erheblicher Reputationsschaden in Betracht, gerade bei öffentlich sichtbaren Rückrufen. 

Besonders brenzlig: Geschäftsführer können in Ausnahmefällen sogar mit dem gesamten Privatvermögen haften! Eine gute D&O-Versicherung kann hier helfen.

Ein belastbares Compliance- und Freigabeverfahren senkt dieses Risiko messbar und ist im Streitfall ein wichtiges Entlastungsargument. Dies sollte jedenfalls die folgenden Schritte enthalten: 

  1. Ermittlung der geltenden Anforderungen: Identifikation aller relevanten EU-Richtlinien, Normen (z. B. DIN/EN) und nationalen Gesetze je nach Produktgruppe für die eigenen Produkte durch Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung und Expertise.

  2. Risikobeurteilung: Analyse potenzieller Gefahrenquellen des Produkts während der Nutzung und Festlegung notwendiger Schutzmaßnahmen. 

  3. Konformitätsbewertung: Durchführung von internen Prüfungen oder Tests durch externe, benannte Stellen, um die Einhaltung der Sicherheitsziele nachzuweisen. 

  4. Erstellung der Dokumente: Zusammenstellung der technischen Dokumentation, der Betriebsanleitung sowie der EU-Konformitätserklärung und Dokumentation aller dieser 4 Schritte zur eigenen Entlastung.

FAQs: Häufige Fragen zur Produktsicherheit & -kennzeichnung

Welche Angaben muss ich im Online-Shop pro Produkt machen?

Nach der GPSR unter anderem Name/Marke und Anschrift des Herstellers, eine elektronische Kontaktadresse, Angaben zur verantwortlichen Person in der EU sowie Warn- und Sicherheitshinweise. Ein reiner Impressumslink genügt nicht.

Haftet auch der Händler, nicht nur der Hersteller?

Ja. Händler haben eigene Prüfpflichten und dürfen keine nicht verkehrsfähige Ware anbieten (vgl. BGH „Motivkontaktlinsen").

Ich habe eine Abmahnung wegen fehlerhafter Kennzeichnung erhalten – was tun?

Frist beachten, nichts ungeprüft unterschreiben und anwaltlich prüfen lassen. Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist häufig zu weit; teils ist die Abmahnung unbegründet.

Was kostet ein Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten?

Möglich sind Abmahnkosten und Vertragsstrafen, Bußgelder der Marktüberwachung (bis in den sechsstelligen Bereich), Vertriebsverbot und Rückruf – bei Geschäftsführung und Inhabern auch persönliche Haftung und Reputationsschäden.

Was ändert sich bei Verpackungen durch die PPWR?

Die EU-Verpackungsverordnung (VO (EU) 2025/40) gilt ab dem 12. August 2026 und bringt Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeitsvorgaben und – gestaffelt – harmonisierte Kennzeichnungspflichten. Bis zum Wirksamwerden der jeweiligen Pflichten bleibt das VerpackG maßgeblich.

Was ist die GPSR und seit wann gilt sie?

Die GPSR ist die EU-Produktsicherheitsverordnung (VO (EU) 2023/988). Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in der gesamten EU und hat die frühere Richtlinie 2001/95/EG abgelöst. Sie verlangt unter anderem Hersteller- und Sicherheitsangaben bei jedem Online-Angebot.

Was hat sich durch das novellierte ProdSG 2026 geändert?

Das novellierte Produktsicherheitsgesetz ist am 19. Februar 2026 in Kraft getreten. Es ergänzt die GPSR national, verlangt deutschsprachige Sicherheitsinformationen und führt neue, teils empfindliche Bußgeldtatbestände ein.

Brauche ich für mein Produkt eine CE-Kennzeichnung?

Nur, wenn das Produkt unter einen CE-Harmonisierungsrechtsakt fällt (z. B. Maschinen, Elektro, Spielzeug, Medizinprodukte). Die GPSR selbst verlangt keine CE-Kennzeichnung. Was für Ihr Produkt gilt, klären wir in der Freigabeprüfung gerne für Sie.