EuGH-Verfahren zur polnischen Wegzugsteuer
Bedeutung für deutsche Wegzugsteuer in § 6 AStG
Der Europäische Gerichtshof untersucht aktuell die polnische Wegzugsteuer im Hinblick auf unionsrechtliche Konformität. Welche Bedeutung ein Urteil für die deutsche Wegzugsteuer hätte, lesen Sie hier.
Polen hat ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (Rechtssache C-430/25 „Gena“) initiiert. Im Fokus steht zwar die polnische Wegzugsteuer, die zu untersuchenden unionsrechtlichen Fragen betreffen aber unmittelbar auch die Regelungen zur deutschen Wegzugsteuer in § 6 AStG. Letztere steht seit der Reform zum 01.01.2022 stark unter europarechtlichem Druck.
Deutsche Wegzugsteuer in § 6 AStG
Die deutsche Wegzugsbesteuerung ist in § 6 AStG geregelt. Danach wird eine Veräußerung fingiert, sobald eine natürliche Person mit einer Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft, die sie gem. § 17 EStG im Privatvermögen hält, ins Ausland zieht oder es aus anderen Gründen (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AStG) zur Beschränkung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland kommt, bei denen gar kein physischer Wegzug erfolgt. Auch Fälle, bei denen eine Übertragungen von Todes wegen oder durch Schenkungen erfolgen, können eine Wegzugsbesteuerung auslösen.
Seit dem 01.01.2025 kann auch Investmentvermögen (z.B. Anteile an ETFs und aktiv verwalteten Fonds) unter gewissen Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung unterliegen, vgl. § 19 Abs. 3 InvStG und § 49 Abs. 5 InvStG. Davon betroffen sind regelmäßig vermögende Steuerpflichtige, die ihre Anteile an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen halten.
Es kommt in allen Fällen unmittelbar zur Besteuerung der stillen Reserven, obwohl gar keine Gesellschaftsanteilie veräußert und liquidiert worden sind (sog. Veräußerungsfiktion und Problem des Dry Income). Der effektive Steuersatz kann bis zu 28,5 % betragen (Teileinkünfteverfahren und Spitzensteuersatz). Betroffen sind steuerpflichtige natürliche Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mind. sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 1 EStG gewesen sind.
Seit der Reform vom 01.01.2022 besteht die Möglichkeit der unbefristeten Stundung der Wegzugsteuer nicht mehr, die sog. Ewigkeitsstundung wurde abgeschafft. Steuerpflichtige müssen entweder sofort zahlen oder können auf eine Ratenzahlung über sieben Jahre (§ 6 Abs. 4 AStG) zurückgreifen – dabei werden regelmäßig Sicherheitsleistungen gefordert. Ebenfalls ist es unter Umständen möglich von der Rückkehrregelung zu profitieren, wenn man nicht vorhat, auf Dauer wegzuziehen sondern nur vorübergehend (max. 12 Jahre) im Ausland zu verweilen.
Unionsrechtliche Kernfragen des EuGH-Verfahrens
Polen hat dem EuGH drei Kernfragen zur Vereinbarkeit des Unionsrechts mit dem polnischen Wegzugsteuerrecht vorgelegt. Sie betreffen – nahezu punktgenau – dieselben Grundprobleme wie die deutsche Wegzugbesteuerung in § 6 AStG. Folgende Probleme sollen auf unionsrechtlicher Ebene vom EuGH geklärt werden:
Ist die Besteuerung von stillen Reserven, die vor der Ansässigkeit entstanden sind, mit Art. 21 und Art. 45 AEUV vereinbar?
Nach polnischem Recht ist eine Verlustverrechnung im Wegzugsfall nicht möglich – verletzt dies die EU-Freizügigkeit?
Erfordert das Unionsrecht zwingend eine Stundung der Wegzugsteuer bis zur tatsächlichen Veräußerung?
Insbesondere die Beantwortung der letzten Frage wird maßgebliche Auswirkungen auf die deutsche Regelung der Wegzugsteuer haben.
Auswirkungen auf § 6 AStG
Das polnische Wegzugsrecht zeigt einige Parallelen zum deutschen Wegzugsrecht. Wie die polnische Wegzugsteuer schließt auch die deutsche Wegzugsteuer eine Saldierung von Wertverlusten aus. Ebenso gilt seit 2022 die Sofort- oder Ratenbesteuerung, sodass keine Stundung möglich ist. Die Regelung in § 17 Abs. 2 S. 3 EStG greift nur eingeschränkt. Oft werden also auch Wertsteigerungen besteuert, die noch vor der Ansässigkeit in Deutschland entstanden sind.
Sollte der EuGH entscheiden, dass die polnischen Wegzugsregelungen gegen Art. 21 und 45 AEUV verstoßen, wäre die deutsche Wegzugsteuer in ihrer derzeitigen Fassung unionsrechtswidrig.
Neubewertung des Wegzugsteuerrechts möglich
Die Dry-Income-Besteuerung, zu der es durch die Veräußerungsfiktion kommt, ohne dass tatsächlich Gesellschaftsanteile verkauft wurden, stellt grundsätzlich einen schweren Eingriff dar. Der EuGH plädiert schon seit längerem dafür, dass die Realisationsbesteuerung nicht vorverlagert werden darf, sofern mildere Mittel (z.B. Stundung bis Veräußerung) verfügbar sind.
Mit einer Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren kann frühestens 2027 gerechnet werden. Es ist möglich, dass es nach dem EuGH-Urteil zu einer Neubewertung der Wegzugsteuer Verschärfungen von 2022 kommt.
Als natürliche Personen mit Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen sollten Sie sich rechtzeitig über die Wegzugsteuer informieren, um sich mit den Auswirkungen eines (vorübergehenden) Wegzugs auseinanderzusetzen. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater mit besonderer Expertise im Internationalen Steuerrecht haben jahrelange Erfahrung mit der steueroptimierten Gestaltung von Auswanderungen bzw. Wegzügen ins Ausland.