Sind Bestattungsleistungen umsatzsteuerpflichtig?

BFH zur Umsatzsteuer im Todesfall

Veröffentlicht am: 22.04.2026
Qualifikation: Steuerberater

Der BFH hat kürzlich ein neues Urteil zur Umsatzsteuer getroffen. Im Fokus des Verfahrens stand die Frage, ob es sich bei bestimmten Leistungen eines Bestattungsunternehmens um umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG handelt.

Der Bundesfinanzhof musste darüber entscheiden, ob das zur Verfügung stellen von Kühlräumen und -zellen zum Zwecke der Kühlung eines Leichnams gem. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG als umsatzsteuerfreie Vermietung zu qualifizieren ist (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2025, V R 31/23).

Streit um Umsatzsteuer bei Überlassung von Kühlräumen

§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG regelt grundsätzlich, dass die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden umsatzsteuerfrei ist.

Die Richter des BFH sollten nun klären, ob es sich um eine solche umsatzsteuerfreie Vermietung handelt, wenn Kühlräume zur Leichenaufbewahrung bzw. Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern überlassen werden.

Leistungen des Bestattungsunternehmens laut Finanzamt steuerpflichtig

Anlass zur Entscheidung gab die Klage eines Bestattungsunternehmens. Es forderte, dass die durch die Überlassung von Kühlräumen und -zellen sowie von Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern erwirtschafteten Umsätze, die im Rahmen von Bestattungsaufträgen separat angeboten und berechnet und als steuerpflichtig erklärt worden waren, vom Finanzamt als steuerfreie Umsätze behandelt werden.

Vom Finanzamt wurde diese Umsätze nämlich zunächst als steuerpflichtig qualifiziert und entsprechende Vorsteuerbeträge berechnet. Als steuerfreie Leistungen qualifizierte das Finanzamt nur solche Umsätze, die ohne Bestattungsauftrag durch die zur Verfügungstellung von Kühlräumen und -zellen erwirtschaftet wurden.

Der Einspruch beim Finanzamt blieb erfolglos. Auch die Klage gegen das Finanzamt hatte in erster Instanz vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Die Revision landete schließlich vor dem BFH.

Vermietung bei passivem Charakter umsatzsteuerfrei

Die steuerfreie Vermietung von Grundstücken und Räumlichkeiten in Form der bloßen Bereitstellung einer Sache kennzeichnet sich durch ihren passiven Charakter. Dieser rechtfertigt die Steuerbefreiung. Irrelevant sei insofern, in welcher Art und Weise der Mieter die Mietsache nutzt.

Die Steuerbefreiung umfasst daher nicht solche Leistungen, die neben der passiven Zurverfügungstellung eines Grundstücks weitere geschäftliche Tätigkeiten erbringen – darunter Aufsicht, Verwaltung, ständige Unterhaltung und Zurverfügungstellung anderer Anlagen. In diesen Fällen stelle die Vermietung nicht die ausschlaggebende Dienstleistung dar.

Hauptleistung ist nicht das Zurverfügungstellen des Kühlraums

Den Richtern zufolge stellt erfüllt die Überlassung von Räumen für eine Trauerfeier nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG. Es handele sich also um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.

Ebenso stelle die Überlassung von Kühlräumen und -zellen zum Zwecke der Kühlung eines Leichnams – bei isolierter Betrachtung – keine steuerfreie Vermietung i.S.d. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG dar, wenn der Hauptzweck der Leistung darin besteht, den Leichnam zu kühlen.

Die Leistung des Bestattungsunternehmens beschränke sich hier nicht auf eine rein passive Überlassung von Kühlräumen in der Form, dass der Mieter sie für seine Zwecke nutzen und den Bestatter als Vermieter von dessen Nutzung ausschließen kann. Vielmehr würde der Mieter den Leichnam in den Gewahrsam des Bestatters übergeben, welcher dann im Rahmen eines Obhutsverhältnisses dafür sorgt, dass der Leichnam gekühlt aufbewahrt wird. Letzteres sei der vorrangige Grund für die erbrachten Leistungen.

Überlassung von Räumen zur Leichnamkühlung nicht umsatzsteuerfrei

Die vom Bestattungsunternehmen erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit Kühlräumen geht im geschilderten Fall über ein bloß passives Zurverfügungstellen von Kühlräumen hinaus. Denn im Vordergrund stünde als Hauptleistung des Bestatters, die Kühlung des Leichnams sicherzustellen. Im Ergebnis handele es sich dabei nicht um eine von der Umsatzsteuer befreite Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG.

Der BFH hat die Revision im Ergebnis als unbegründet abgewiesen. Es handele sich nicht um eine steuerfreie Vermietung oder Verpachtung, wenn die Überlassung von Kühlräumen und -zellen sowie von Räumen für die Abhaltung von Trauerfeiern und die Leistungen im Rahmen einer hygienischen Totenversorgung als eigenständige Leistungen erbracht werden.