Umsatzsteuer beim Handel mit NFT
FG Niedersachsen urteilt zu Non-Fungible Tokens
Ein Urteil des FG Niedersachsen beleuchtet die umsatzsteuerliche Behandlung von NFT-Transaktionen.
Das Handeln mit Non-Fungible Tokens (NFT) hat sich mittlerweile zu einem relevanten digitalen Geschäftsmodell entwickelt. Die steuerliche Behandlung von NFT war lange Zeit eher unklar, insbesondere in Zusammenhang mit der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich im Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. 5 K 26/24) nun umfassend mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von NFT Collectibles auseinandergesetzt.
NFT: Lieferungen oder „sonstige Leistungen“?
Die Richter betonten, dass es sich beim Wiederverkauf eines NFT-Collectibles nicht um eine Lieferung, sondern vielmehr um eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG handele. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass NFTs lediglich einen Blockchain-Eintrag oder Verweis auf eine digitale Bilddatei repräsentieren, nicht aber einen körperlichen Gegenstand, sodass der Lieferbegriff nicht einschlägig sei. NFTs werden damit ähnlich behandelt wie andere digitale Inhalte, z.B. Software-Downloads oder Token-basierte digitale Zugänge.
Infolgedessen entfalle auf den NFT-Handel als elektronische Dienstleistung ein Umsatzsteuersatz von 19 %. Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % ist grundsätzlich ausgeschlossen, ebenso wie die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG).
Leistungsaustausch trotz Wallet-Pseudonymität
Das FG Niedersachsen stellt – entgegen einer verbreiteten Annahme – klar, dass Wallet-Adressen trotz Pseudonymität ausreichend identifizierbar sind. Es liege zwar bloß ein Leistungsaustausch zwischen einem NFT und einer Kryptowährung vor. Jedoch würden Anonymität und fehlende Klarnamen die Umsatzsteuerbarkeit des NFT-Handels nicht ausschließen.
Keine Fiktion der Dienstleistungskommission beim NFT-Handel
Den Richtern zufolge sei die Fiktion des Dienstleistungskommission gem. § 3 Abs. 11a UStG beim NFT-Handel nicht anwendbar. Grund dafür sei, dass die Übertragung des Token-Eintrags nicht auf dem Marktplatz abgewickelt werde, sondern unmittelbar auf der Blockchain. Solange Plattformen lediglich die Bereitstellung der Benutzeroberfläche und Smart-Contract-Auslösemechanismen übernehmen, fungieren sie weder als Vertragspartner noch haben sie Einfluss auf Preis und Leistungsinhalt.
Daraus folgt, dass im Rahmen eines direkten Leistungsaustausch der NFT-Händler direkt an den Käufer leistet. Wo die Plattform ihren Sitz hat, ist für den umsatzsteuerlichen Leistungsort damit unerheblich.
Diese Beurteilung eröffnet ein gewisse Compliance-Risiko für Plattformbetreiber, da sie je nach Einflussmöglichkeit auf den konkreten NFT-Handel anders beurteilt werden können.
NFT-Verkäufe sind elektronische Dienstleistungen
Der NFT-Handel gilt als elektronische Dienstleistung i.S.d. § 3a Abs. 5 UStG. Bei B2C Geschäften gilt danach der Wohnsitz des Käufers als Leistungsort – bei B2B Geschäften der Unternehmenssitz des Käufers, vorausgesetzt die Unternehmerstellung ist nachgewiesen. In der steuerrechtlichen Praxis handelt es sich häufig um B2C-Geschäfte.
Wallet-Adressen offenbaren jedoch regelmäßig keine Informationen über Umsatzsteuer-ID oder unternehmerische Stellung des Steuerpflichtigen.
Mitwirkungspflichten für NFT-Händler, § 90 Abs. 2 AO
Die Richter fordern, dass NFT-Händler aktive Maßnahmen ergreifen müssen, um den Wohnsitz des Käufers ausfindig zu machen. Kommen NFT-Händler dieser Pflicht nicht nach, droht eine Schätzung nach § 162 AO. Diese Auffassung stützt sich auf die Linie des BMF-Schreibens vom 6. März 2025, das für Kryptowerte erstmals ein systematisches Dokumentations- und Nachweiskonzept etablierte. Jene Grundsätze seien auch auf NFT-Transaktionen übertragbar.
FG lehnt Steuerbefreiungstatbestände für NFT-Handel ab
NFT-Collectibles seien den Richtern zufolge keine Zahlungsmittel, weshalb der Steuerbefreiungstatbestand in § 4 Nr. 8 b UStG für den Handel mit NFT ausscheide. Auch enthielten NFT regelmäßig keine Geldforderungen oder wertpapierähnlichen Rechte, wodurch auch die Steuerbefreiungstatbestände in § 4 Nr. 8 c, 8e UStG ausscheiden.
Folgen für NFT-Händler, NFT-Creator und Plattformbetreiber
NFT-Händler müssen ihre (umsatz-)steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten beachten – andernfalls droht eine Schätzung der Umsatzsteuer zulasten des Händlers. Dies bedarf klarer Dokumentation, technischer Vorbereitung und international orientierter Umsatzsteuer Compliance.
NFT-Creator bzw. Artists erbringen elektronische Dienstleistungen, bei denen ein Umsatzsteuersatz von 19 % gilt. Eine Übertragung von Urheberrechten ist eher die Ausnahme.
Plattformbetreiber müssen differenziert behandelt werden. Es ist eine Unterscheidung von UI-Provider und Intermediär notwendig. Jede Ausweitung von Inkasso- oder Abwicklungsfunktionen kann umsatzsteuerlich riskant werden. Diesbezüglich sollten AGB und technische Abläufe überprüft und angepasst werden.
Urteil zur Umsatzbesteuerung des NFT-Handels ist rechtskräftig
Aud Sicht der Finanzrichter steht fest, dass Blockchain-Transaktionen trotz herrschender Pseudonymität im Krypto-Handel vollständig umsatzsteuerbar sind. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater begleiten Mandanten aus dem Krypto-, Web3- und Digital-Art-Bereich bei der Strukturierung, Dokumentation und Verteidigung ihrer Transaktionen – einschließlich Einspruchs- und Klageverfahren vor den Finanzgerichten.
Das Urteil ist rechtskräftig und entfaltet Praxiswirkung für NFT-Händler, NFT-Artists, Plattformen und Steuerberater.
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