Umsatzsteuer beim Handel mit NFT

FG Niedersachsen urteilt zu Non-Fungible Tokens

Veröffentlicht am: 27.03.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Ein Urteil des FG Niedersachsen beleuchtet die umsatzsteuerliche Behandlung von NFT-Transaktionen.

Das Handeln mit Non-Fungible Tokens (NFT) hat sich mittlerweile zu einem relevanten digitalen Geschäftsmodell entwickelt. Die steuerliche Behandlung von NFT war lange Zeit eher unklar, insbesondere in Zusammenhang mit der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich im Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. 5 K 26/24) nun umfassend mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von NFT Collectibles auseinandergesetzt.

NFT: Lieferungen oder „sonstige Leistungen“?

Die Richter betonten, dass es sich beim Wiederverkauf eines NFT-Collectibles nicht um eine Lieferung, sondern vielmehr um eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG handele. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass NFTs lediglich einen Blockchain-Eintrag oder Verweis auf eine digitale Bilddatei repräsentieren, nicht aber einen körperlichen Gegenstand, sodass der Lieferbegriff nicht einschlägig sei. NFTs werden damit ähnlich behandelt wie andere digitale Inhalte, z.B. Software-Downloads oder Token-basierte digitale Zugänge.

Infolgedessen entfalle auf den NFT-Handel als elektronische Dienstleistung ein Umsatzsteuersatz von 19 %. Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % ist grundsätzlich ausgeschlossen, ebenso wie die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG).

Leistungsaustausch trotz Wallet-Pseudonymität

Das FG Niedersachsen stellt – entgegen einer verbreiteten Annahme – klar, dass Wallet-Adressen trotz Pseudonymität ausreichend identifizierbar sind. Es liege zwar bloß ein Leistungsaustausch zwischen einem NFT und einer Kryptowährung vor. Jedoch würden Anonymität und fehlende Klarnamen die Umsatzsteuerbarkeit des NFT-Handels nicht ausschließen.

Keine Fiktion der Dienstleistungskommission beim NFT-Handel

Den Richtern zufolge sei die Fiktion der Dienstleistungskommission gem. § 3 Abs. 11a UStG beim NFT-Handel nicht anwendbar. Grund dafür sei, dass die Übertragung des Token-Eintrags nicht auf dem Marktplatz abgewickelt werde, sondern unmittelbar auf der Blockchain. Solange Plattformen lediglich die Bereitstellung der Benutzeroberfläche und Smart-Contract-Auslösemechanismen übernehmen, fungieren sie weder als Vertragspartner noch haben sie Einfluss auf Preis und Leistungsinhalt.

Daraus folgt, dass im Rahmen eines direkten Leistungsaustauschs der NFT-Händler direkt an den Käufer leistet. Wo die Plattform ihren Sitz hat, ist für den umsatzsteuerlichen Leistungsort damit unerheblich. 

Diese Beurteilung eröffnet ein gewisses Compliance-Risiko für Plattformbetreiber, da sie je nach Einflussmöglichkeit auf den konkreten NFT-Handel anders beurteilt werden können.

NFT-Verkäufe sind elektronische Dienstleistungen

Der NFT-Handel gilt als elektronische Dienstleistung i.S.d. § 3a Abs. 5 UStG. Bei B2C Geschäften gilt danach der Wohnsitz des Käufers als Leistungsort – bei B2B Geschäften der Unternehmenssitz des Käufers, vorausgesetzt die Unternehmerstellung ist nachgewiesen. In der steuerrechtlichen Praxis handelt es sich häufig um B2C-Geschäfte.

Wallet-Adressen offenbaren jedoch regelmäßig keine Informationen über Umsatzsteuer-ID oder unternehmerische Stellung des Steuerpflichtigen.

Mitwirkungspflichten für NFT-Händler, § 90 Abs. 2 AO

Die Richter fordern, dass NFT-Händler aktive Maßnahmen ergreifen müssen, um den Wohnsitz des Käufers ausfindig zu machen. Kommen NFT-Händler dieser Pflicht nicht nach, droht eine Schätzung nach § 162 AO. Diese Auffassung stützt sich auf die Linie des BMF-Schreibens vom 6. März 2025, das für Kryptowerte erstmals ein systematisches Dokumentations- und Nachweiskonzept etablierte. Jene Grundsätze seien auch auf NFT-Transaktionen übertragbar.

FG lehnt Steuerbefreiungstatbestände für NFT-Handel ab

NFT-Collectibles seien den Richtern zufolge keine Zahlungsmittel, weshalb der Steuerbefreiungstatbestand in § 4 Nr. 8 b UStG für den Handel mit NFT ausscheide. Auch enthielten NFT regelmäßig keine Geldforderungen oder wertpapierähnlichen Rechte, wodurch auch die Steuerbefreiungstatbestände in § 4 Nr. 8c, 8e UStG ausscheiden.

Finanzgericht korrigiert Schätzung des Finanzamts auf 50 %

Wichtig hervorzuheben ist, dass das Finanzgericht sich der Auffassung des Finanzamts nicht vollständig angeschlossen hat. Zwar sei der Steuerpflichtige seinen erweiterten Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten nicht ausreichend nachgekommen, dennoch hielt das Finanzgericht die Annahme für lebensfremd, dass sämtliche NFT-Verkäufe an Käufer im Inland erfolgt sind. Das FG schätzte vor dem Hintergrund der weltweiten Nutzung der Plattform OpenSea den Anteil der im Inland steuerbaren Umsätze auf bloß 50 %.

Bei einem Verstoß gegen Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten kann also grundsätzlich eine Schätzung nach § 162 AO die Folge sein, wobei das Finanzamt dem FG zufolge keine beliebigen Schätzungsergebnisse ansetzen darf.Auch im Bereich von Blockchain- und NFT-Transaktionen müssen Schätzungen nachvollziehbar und realitätsgerecht sein.

One-Stop-Shop (OSS) kann Verwaltungsaufwand reduzieren

Ordnet man NFT-Transaktionen als auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen ein, kann sich das auf praktischer Ebene auf die Umsatzsteuer-Compliance auswirken. Beim Verkauf von NFT an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten kommt grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung. Betroffene Unternehmer könnten vom One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) profitieren. Darüber lassen sich umsatzsteuerliche Melde- und Erklärungspflichten für grenzüberschreitende B2C-Umsätze innerhalb der Europäischen Union zentral erfüllen, ohne dass in jedem einzelnen Mitgliedstaat eine gesonderte umsatzsteuerliche Registrierung von Nöten ist.

Folgen für NFT-Händler, NFT-Creator und Plattformbetreiber

NFT-Händler müssen ihre (umsatz-)steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten beachten – andernfalls droht eine Schätzung der Umsatzsteuer zulasten des Händlers. Dies bedarf klarer Dokumentation, technischer Vorbereitung und international orientierter Umsatzsteuer Compliance.

NFT-Creator bzw. Artists erbringen elektronische Dienstleistungen, bei denen ein Umsatzsteuersatz von 19 % gilt. Eine Übertragung von Urheberrechten ist eher die Ausnahme.

Plattformbetreiber müssen differenziert behandelt werden. Es ist eine Unterscheidung von UI-Provider und Intermediär notwendig. Jede Ausweitung von Inkasso- oder Abwicklungsfunktionen kann umsatzsteuerlich riskant werden. Diesbezüglich sollten AGB und technische Abläufe überprüft und angepasst werden.

Dokumentations- und Nachweispflichten gewinnen an Bedeutung

NFT-Händler sollten die steuerliche Dokumentation ihrer Transaktionen nicht vernachlässigen. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann es entscheidend sein, den Wohnsitz oder Ansässigkeitsstaat des Käufers nachvollziehbar dokumentieren zu können.

Je nach Plattform und technischer Ausgestaltung können hierzu beispielsweise Informationen zum Leistungsort, Länderinformationen, Wallet-Daten, IP-bezogene Informationen, Transaktionsprotokolle oder sonstige technische Nachweise gehören. Fehlen entsprechende Nachweise, besteht das Risiko, dass Finanzbehörden den Leistungsort schätzen und die Umsätze ganz oder teilweise der deutschen Umsatzsteuer unterwerfen.

Urteil zur Umsatzbesteuerung des NFT-Handels zur Revision zugelassen

Aud Sicht der Finanzrichter steht fest, dass Blockchain-Transaktionen trotz herrschender Pseudonymität im Krypto-Handel vollständig umsatzsteuerbar sind. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater begleiten Mandanten aus dem Krypto-, Web3- und Digital-Art-Bereich bei der Strukturierung, Dokumentation und Verteidigung ihrer Transaktionen – einschließlich Einspruchs- und Klageverfahren vor den Finanzgerichten.

 

Weitere Informationen zur Besteuerung von Transaktionen im Krypto-Handel finden Sie hier: Krypto & Steuern