Ex-Banker angeklagt wegen Steuerhinterziehung
Cum-Cum-Geschäfte vor Gericht
Mehrere Banker wurden wegen Steuerhinterziehung im Rahmen von Cum-Cum-Geschäften angeklagt.
In Strafverfahren geht es regelmäßig um „Cum-Ex-Geschäfte“. Heute soll sich aber alles um die sogenannten „Cum-Cum-Deals“ drehen, die bislang erst selten vor Gericht juristisch aufarbeitet wurden. Eine erste Ausnahme soll der Fall sein, bei dem sich fünf Ex-Manager der Deutschen Pfandbriefbank wegen Cum-Cum-Geschäften vor dem Oberlandesgericht verantworten müssen.
Das Landgericht Wiesbaden hatte zuvor die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Wieso den Managern Steuerhinterziehung vorgeworfen wird und mit welchen Konsequenzen sie jetzt rechnen müssen, beleuchten wir in diesem Beitrag.
Bis zu 10 Jahre Haft bei schwerer Steuerhinterziehung
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat die Staatsanwaltschaft Wiesbaden Anklage gegen fünf Männer erhoben, die für einen nicht unerheblich langen Zeitraum für die Deutsche Pfandbriefbank gearbeitet haben und in die Abwicklung von Cum-Cum-Geschäften involviert gewesen sein sollen. Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen Steuerhinterziehung sowie vereinzelt auch Beihilfe zur Steuerhinterziehung vor. Der Strafrahmen bei Steuerhinterziehung richtet sich nach § 370 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) und kann in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren für den Steuerpflichtigen bedeuten.
Die Deutsche Pfandbriefbank ist heute – anders als noch damals, als die Cum-Cum-Geschäfte getätigt wurden – als pbb Deutsche Pfandbriefbank firmiert. Nach Aussage der Bank gegenüber dem Handelsblatt stehe die Bank in der nun geführten Form keineswegs mehr in Verbindung mit den damals getätigten Geschäften.
Cum-Cum-Deals – Umgehung deutschen Steuerrechts
Bei den Cum-Cum-Deals hielten ausländische Anleger Aktien an Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland. Kurz vor dem Dividendenstichtag wurden die Aktien von diesen ausländischen Anlegern dann zeitweise unter anderem an deutsche Banken verliehen oder verkauft. Sodann fand die Ausschüttung der Dividenden statt.
Da die Aktien sich zum Zeitpunkt der Ausschüttung bei deutschen – also inländischen – Banken befanden, konnte diesen die Kapitalertragsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag) im Rahmen der Steuerveranlagung angerechnet oder erstattet werden – im Gegensatz zu ausländischen Anlegern, denen diese Möglichkeit regelmäßig nicht offenstand. Danach ging die Aktie – im Austausch gegen einen Teil der Dividende bzw. der Erstattung – an den ausländischen Investor zurück.
Bei den Cum-Cum-Deals hängt eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung sehr stark von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab. Sofern die wirtschaftliche Substanz fehlt und lediglich formale Zwischenschaltungen erfolgen, kann dem Steuerpflichtigen neben einem steuerlich unbeachtlichen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO auch eine strafbare Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO vorgeworfen werden.
Hinreichender Tatverdacht für Steuerhinterziehung liege vor
Dem Handelsblatt zufolge sollen die ehemaligen Manager an einer Steuerhinterziehung in Höhe von 40 Millionen EUR beteiligt gewesen sein. Zwischen März 2004 und Oktober 2007 wurden Transaktionen getätigt, die anscheinend mit den fünf ehemaligen Managern in Verbindung stehen.
Das Landgericht Wiesbaden hatte die Anklage Anfang 2024 nicht zugelassen, weil es die Eröffnung des Hauptverfahrens versagt hatte (LG Wiesbaden, Beschluss vom 12.02.2024, Az. 6 KLs 1141 Js 23920/12). Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Beschwerde ein.
Das OLG Frankfurt hat die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts sodann aufgehoben. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass ein hinreichender Tatverdacht nach § 203 StPO besteht. Eine Verurteilung der angeschuldigten Ex-Manager erscheine bei vorläufiger Bewertung durch das OLG nicht unwahrscheinlicher als ein Freispruch – das genüge für die Eröffnung des Hauptverfahrens (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.12.2024, Az. 3 Ws 231/24).
Ein Termin für den Beginn des Hauptverfahrens ist noch nicht bekannt.
Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Nach einer Umfrage der Bafin sollen 54 Banken eingeräumt haben, dass Mitarbeitende in Cum-Cum-Geschäften involviert gewesen sein sollen. Steuerbehörden rechnen damit, dass die Belastungen durch Rückforderungen aus den Cum-Cum-Deals sich auf fast 4,6 Milliarden EUR belaufen könnten. Es ist damit zu rechnen, dass weitere Betroffene angeklagt werden.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige kommt für die fünf angeklagten Manager zwar nicht mehr in Betracht, da gegen sie bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde und die Tat nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO nunmehr als entdeckt gilt.
Aber für andere Beteiligte an Steuerhinterziehungen – die jedoch bislang weder einer konkreten Tat verdächtigt werden noch über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder über eine Durchsuchungsmaßnahme informiert wurden – kann eine wirksame Selbstanzeige gegebenenfalls der letzte Ausweg sein, um eine Anklage wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden. Voraussetzung dafür ist die vollständige und rechtzeitige Offenlegung aller steuerlich relevanten Sachverhalte.