Feststellung der Vaterschaft bei Embryonen

Kein Recht des Samenspenders auf Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt

Veröffentlicht am: 05.08.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste Ende Juli darüber entscheiden, ob ein Samenspender die Vaterschaft an in den USA eingefrorenen Embryonen in Deutschland gerichtlich feststellen lassen kann. Dies verlangte ein Deutscher, der bereits zwei Töchter aus seinen Spermazellen und den Eizellen einer Spenderin hat (ausgetragen von einer Leihmutter) und die bei der künstlichen Befruchtung entstandenen weiteren Embryonen in der Kinderwunschklinik in Kalifornien hat einlagern lassen. Das OLG lehnte den Wunsch auf Feststellung der Vaterschaft ab. Grundsätzlich erfolge die Feststellung der Vaterschaft für ein Kind erst mit der Geburt. Vorher sei lediglich die Anerkennung der Vaterschaft möglich – ein übliches Prozedere bei nicht verheirateten Eltern.  

Hintergrund  

Bei der Vaterschaft geht es einen elementaren Bereich im Familienrecht – der Abstammung. Unterhalt, Umgangs- und Sorgerecht, die gesetzliche Erbfolge und andere wichtige Fragen hängen an der Vaterschaft. Hinzu kommt die emotionale Komponente, wenn es um das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung geht. Vaterschaftsklagen, also die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft sind entsprechend intensiv. Überproportional häufig scheinen übrigens auf der Väterseite Prominente zu sein. So scheiterten in diesem Jahr gleich zwei Vaterschaftsklagen gegen den Spanischen Ex-König Juan Carlos. Außerdem steht der vor 20 Jahren verstorbene Formel-1-Weltmeister Juan Manuel Fangio kurz vor seiner Exhumierung, weil ein Kind seiner langjährigen Lebensgefährtin die Vaterschaft feststellen lassen will.