Falsche Jahreszahl im Markennamen

EuGH zieht Grenzen

Veröffentlicht am: 30.03.2026
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Der EuGH musste sich in einem aktuellen Fall mit der Frage beschäftigen, ob die Verwendung einer Jahreszahl in einer Marke zu einer unzulässigen Irreführung des Verbrauchers führt.

Die Marke ist regelmäßig ein wesentlicher Bestandteil der unternehmerischen Identität und des wirtschaftlichen Erfolgs. Sie schafft Wiedererkennungswert und Vertrauen im Wettbewerb. Allerdings kann nicht beliebig alles als Marke eingetragen werden. Das Markenrecht setzt der Zeichenwahl Grenzen, die vor allem dem Schutz des Rechts- und Wettbewerbsverkehrs dienen. Insbesondere sind dabei auch die Vorgaben des europäischen Rechts zu berücksichtigen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits in der Vergangenheit zahlreichen Markenanmeldungen einen Strich durch die Rechnung gemacht. So auch in einem aktuellen Fall (EuGH, Urteil vom 26.03.2026 – C-412/24).

Junges-altes Unternehmen

Im Jahr 2011 meldete eine französische Gesellschaft eine Marke mit der Bezeichnung „Fauré Le Page Paris 1717“ an. Unter dieser Kennzeichnung sollten Waren wie Leder und Lederimitationen, Reise- und Handkoffer sowie Taschen vertrieben werden. Die gewählte Marke war jedoch keine Neuschöpfung. Bereits seit 1989 hatte ein anderes Unternehmen unter „Fauré Le Page Paris“ vergleichbare Waren angeboten. Nachdem dieses Unternehmen seine Tätigkeit im Jahr 1992 eingestellt hatte, erwarb die französische Gesellschaft die Markenrechte im Jahr 2009.

Die Markenanmeldung blieb von Wettbewerbern nicht unbemerkt. Die Konkurrenz berief sich darauf, dass der Zusatz „1717“ den Eindruck erwecke, das Unternehmen existiere bereits seit diesem Jahr und verfüge über das entsprechend Know-how. Dieser Eindruck werde durch die historische Vorbenutzung der Marke zusätzlich verstärkt.

Verbrauchertäuschung

Mit diesen Zweifeln zog die Konkurrenz vor den französischen Kassationsgerichtshof. Nachdem auch dieser eine Verbrauchertäuschung durch die Marke nicht ausschließen konnte, wurde der EuGH angerufen. Zu klären war insbesondere, ob eine Marke als irreführend im Sinne des Unionsrechts anzusehen ist, wenn sie eine Jahreszahl enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf ein Gründungsjahr verstanden werden kann.

Der EuGH bejaht einen Verstoß gegen das Markenrecht. Verboten sei die Verwendung von Marken, die dazu geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Die Verwendung einer Jahreszahl in der Marke suggeriere ein langjähriges Know-how, das den Waren eine Qualitätsgarantie und einen Prestigecharakter verleiht. Besteht eine solche Kontinuität tatsächlich nicht, kann hierin eine relevante Irreführung liegen.

Entscheidung obliegt dem nationalen Gericht

Eine abschließende Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit der Marke „Fauré Le Page Paris 1717“ traf der EuGH jedoch nicht. Vielmehr verwies er die Sache zurück an das zuständige nationale Gericht in Frankreich. Dieses muss entscheiden, ob die Verwendung von „1717“ unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom maßgeblichen Verkehrskreis als Gründungsjahr wahrgenommen wird. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass neben der Zahl der Begriff „Paris“ stehe.

Mit dieser Entscheidung führt der EuGH seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort. Betont wird insbesondere das Irreführungsverbot des Markenrechts. Unternehmen sollten bereits im Vorfeld prüfen, ob die gewählte Marke unzutreffende Vorstellungen über Herkunft, Alter oder Qualität der Ware hervorruft.