Französische Lebensversicherung

– Wichtiges Instrument im Erbfall

Veröffentlicht am: 02.12.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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– Wichtiges Instrument im Erbfall

Ein Beitrag von Dr. Cécile Walzer

Der Abschluss einer Lebensversicherung ermöglicht dem Erblasser im Sterbensfall einem oder mehreren Begünstigten eine bestimmte Geldsumme zu hinterlassen. In Anbetracht der geringen Steuerfreibeträge in Frankreich ist es wichtig zu wissen, ob die Lebensversicherung in den Nachlass fällt und dementsprechend, ob der den Erbfall abwickelnden Notar von der Lebensversicherung Kenntnis erlangen muss.

Lebensversicherungssumme fällt nicht in den Nachlass

Dass die Lebensversicherung nicht in den Nachlass des Erblassers und Versicherungsnehmers fällt, ist ausdrücklich im französischen Recht verankert, und zwar in Artikel L-132-12 des code des assurances.

Daraus folgt, dass hinsichtlich der Lebensversicherung weder die Existenz und die Bestimmung der Quoten der Noterben noch die sogenannte „quotité disponible“, also des Teils des Nachlasses, welches dem Erblasser zur freien Verfügung steht, besonders Berücksichtigung finden muss.

Der Notar, der in Frankreich für die Abwicklung des Nachlasses zuständig ist, muss daher nicht über die Existenz einer Lebensversicherung in Kenntnis gesetzt werden. Grundsätzlich kann der Begünstigte der Lebensversicherung sich alleine um deren Abwicklung kümmern.

Hinweis: eine Einschränkung besteht, wenn der Erblasser als Begünstigte lediglich „seine Erben“ genannt hat. Denn in diesem Fall benötigen die Erben nach französischem Erbrecht zunächst einen Nachweis ihrer Erbeneigenschaft in der Form eines sogenannten „acte de notoriété“. Dieser wird wiederum nur von dem für die Nachlassabwicklung beauftragten Notar erstellt.

Erbschaftssteuererklärung mit Hilfe des Notars

Für Lebensversicherungsversträge die nach dem 20. November 1991 abgeschlossen wurden gilt eine Besonderheit. Denn Prämien die der Erblasser nach seinem 70. Geburtstag eingezahlt hat, sind erbschaftssteuerpflichtig. Sie müssen dementsprechend im Rahmen einer Erbschaftssteuererklärung deklariert werden.

Die Höhe der zu zahlenden Steuern richtet sich – nach Abzug eines Steuerfreibetrages – nach dem Verwandtschaftsgrad des Begünstigten zum Erblasser. Auch hier kann es somit unter Umständen zu einer Besteuerung von bis zu 60 % führen.

Die Versicherungssumme kann somit in die Erbschaftssteuererklärung, die der Notar für den Nachlass fertigt, miteinbezogen werden.

Achtung: Durch die Einbeziehung der Prämien die der Erblasser nach seinem 70. Lebensjahr gezahlt hat erhöht sich faktisch das Nachlassvermögen.  Dementsprechend erhöhen sich auch die Gebühren des Notars für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung. Der Notar wird somit ein großes Interesse bekunden, die Versicherungssummen mit in seine Erbschaftssteuererklärung aufzunehmen.

Partielle / Abgetrennte Erbschaftssteuererklärung – „déclaration partielle de succession“

Wer sich die Notargebühren für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung hinsichtlich der Versicherungssumme sparen möchte, kann eine von dem Nachlass getrennte Erbschaftsteuererklärung abgeben.

Hinweis: in der Regel werden alle wichtigen Informationen zur Erstellung dieser „partiellen“ Steuererklärung von der Versicherungsgesellschaft zur Verfügung gestellt. Insbesondere werden die genauen Summen ausgerechnet und mitgeteilt, die von dem Begünstigten versteuert werden müssen.

Besonderheit: Lebensversicherung eines Ehegatten bei Gütergemeinschaft

Hatten Ehegatten unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft eine Lebensversicherung abgeschlossen und die Prämien aus ihrem gemeinsamen Vermögen gezahlt, muss diese Versicherung dem Notar ausdrücklich mitgeteilt werden.

In einer solchen Konstellation fällt die Versicherungssumme zur Hälfte in den Nachlass und erhöht somit den Nachlasswert und die daraus folgenden Notargebühren. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, dass Ehegatten in Frankreich bislang erbschaftsteuerfrei erben.

Hinweis: Wurde eine sogenannte „clause de remploi“ in den Vertrag mitaufgenommen wird die Versicherung trotz Gütergemeinschaft alleine dem Vermögen des Versicherten zugeordnet.