Familienstiftung im Ausland

Kein Steuerklassenprivileg bei der Gründung

Veröffentlicht am: 16.02.2026
Qualifikation: Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

Familienstiftungen liegen im Trend. Wer als Stifter vor der Entscheidung steht, ob er eine deutsche oder ausländische Stiftung gründet, sollte vor allem auch die steuerlichen Unterschiede kennen.

Bei der Gründung einer Familienstiftung sind einige steuerliche Besonderheiten zu beachten. So unterliegt die Übertragung von Vermögen auf die Stiftung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Dabei sorgt das Steuerklassenprivileg des § 15 Absatz 2 Satz 1 ErbStG dafür, dass die verwandtschaftliche Beziehung zwischen Stifter und Begünstigten der Stiftung in der Regel zu einer günstigeren Besteuerung führt. Dass diese Privilegierung nur für deutsche, nicht aber für ausländische Stiftungen zur Anwendung kommt, hat Ende letzten Jahres der Europäische Gerichtshof entschieden (EuGH, Urteil vom 13. November 2025 - c-142/24, DB 2025, 2953). 

Deutsche gründen Familienstiftung in Liechtenstein

In dem Fall ging es um ein Ehepaar aus Deutschland, das eine liechtensteinische Familienstiftung gegründet hatte. Diese Stiftung war in Deutschland schenkungsteuerpflichtig, sodass die Stifter eine Schenkungsteuererklärung abgaben. Dabei beantragten sie die Anwendung des Steuerklassenprivilegs des § 15 Absatz 2 Satz 1 ErbStG und die daraus resultierende Steuerklasse I. Das zuständige Finanzamt verwehrte die Anwendung der Vorschrift und legte stattdessen die Steuerklasse III zugrunde. Begründung: Die Privilegierung könnten nur inländische Stiftungen in Anspruch nehmen. 

Der Fall landete zunächst vor dem Finanzgericht Köln. Dieses hatte Zweifel daran, ob die Beschränkung des Steuerklassenprivilegs auf einheimische Familienstiftungen mit EU-Recht vereinbar ist und legte das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. 

Steuerklassenprivileg im Erbschaftsteuergesetz

§ 7 Absatz 1 Nr. 8 ErbStG

Als Schenkungen unter Lebenden gelten der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist.

§ 15 Absatz 2 Nr. 1 ErbStG

In (diesen) Fällen … ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis nach des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist.

Der EuGH prüfte, ob durch die Regelung im deutschen Erbschaftsteuerrecht die Kapitailverkehrsfreiheit verletzt wird. Die Richter sahen in dem ausschließlich auf deutsche Familienstiftungen anwendbaren Steuerklassenprivileg tatsächlich eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Artikel 40 EWR. Im Ergebnis müssten Stiftungen aus dem EU-Ausland eine höhere Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer zahlen und hätten dadurch finanzielle Nachteile. 

Eine solche Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, so der EuGH, könne allerdings zulässig sein, wenn sie 

  • durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien,
  • geeignet seien, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und
  • nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei.

Diese Voraussetzungen sahen die Richter am EuGH als gegeben an. Ausländische Stiftungen würden schließlich in Deutschland auch keine Ersatzerbschaftsteuer zahlen. Auch sei die Regelung sowohl geeignet als auch erforderlich. Der EuGH hat das Verfahren an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Steuerfallen bei der Errichtung einer Familienstiftung

Noch nicht entschieden ist die Frage, ob das Steuerklassenprivileg für solche Familienstiftungen gilt, die zwar ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, aber nach dem Recht eines anderen EU Staates gegründet wurden. 

Aber auch bei der Gründung von Stiftungen nach hiesigem Recht in Deutschland ist Vorsicht geboten. So richtet sich der zur Verfügung stehende Freibetrag nach dem “entferntesten Berechtigten”, wie der Bundesfinanzhof im Jahr 2024 klargestellt hat (BFH, Urteil vom 28. Februar 2024, II R 25/21). Ein weiterer Stolperstein ist die Erbersatzsteuer, mit der sich der EuGH auseinandergesetzt hat und die auf lange Sicht die Vorteile des Steuerklassenprivilegs auffressen kann. Steuerlich auf der sicheren Seite ist man beim aktuellen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nach wie vor, wenn es sich bei den Assets in der Familienstiftung um begünstigtes Betriebsvermögen handelt. 

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