Frisör frisiert Facebook

Ungewolltes Profil verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht von Unternehmen

Veröffentlicht am: 21.11.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Ungewolltes Profil verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht von Unternehmen

Ein Beitrag von Danny Böhm

Online-Marketing ist heute ein fester Bestandteil der Kundengewinnung. Oft werden dazu Soziale Netzwerke wie Facebook benutzt. Wenn dies allerdings ohne Einwilligung des Beworbenen geschieht, findet dieser das nicht immer ansprechend. So auch in einem aktuellen Fall vor dem Landgericht Hannover. Wird es jetzt für Facebook in Zukunft schwerer, Kundendienstleistungen anzubieten?

Digitalkonzerne erfreuen sich nicht immer besonders großer Beliebtheit

Facebook hatte für den Frisör Gezim Ukshini aus Hannover ein eigenes Unternehmensprofil erstellt, obwohl der Gewerbetreibende kein Profil auf dem Sozialen Netzwerk selbst besaß. Herr Ukshini kommentierte den Vorfall mit den Worten: „Dort waren Fotos meines Ladens abgebildet und Daten wie beispielsweise meine Telefonnummer, das wollte ich nicht“. Zudem sei noch eine Liste von Mitbewerben des Frisörs aufgelistet worden. Um das Profil selbst zu beanspruchen, müsste er sich bei Facebook anmelden und dort agieren.

Dies wollte der Frisör aus Hannover jedoch nicht. „Ich will mit diesem Netzwerk nichts zu tun haben“ kommentierte er den Fall. Er bat Facebook, die Informationen zu löschen. Das Soziale Netzwerk kam der Bitte nicht nach und der Mann wehrte sich vor Gericht. Vor dem Landgericht Hannover verlor der amerikanische Konzern. Das Urteil hatte Facebook allerdings ignoriert und im Rahmen der Zwangsvollstreckung wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro verhängt. Inzwischen ist die Seite auf Facebook nicht mehr zu finden.

Nicht nur Menschen, sondern auch Unternehmen können Persönlichkeitsrechte besitzen

Gewerbetreibende müssen sich im Wirtschaftsverkehr nicht alles gefallen lassen. Dafür sorgt das Persönlichkeitsrecht für Unternehmen. Danach können sich Unternehmen gegen ungerechtfertigte Eingriffe in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen wehren. Wie die Sache am Ende entschieden wird, kann allerdings nicht pauschal bestimmt werden, sondern ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Im verhandelten Fall habe nach Ansicht der Richter die nicht selbst verwaltete Seite einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte als Unternehmer dargestellt. Diese Seiten würden nämlich von Facebook automatisch erstellt werden und der Einzelne habe keine echte Kontrollmöglichkeit über die bereitgestellten Informationen.

Nicht jedes Unternehmen ist auf umfassende Werbung auf allen Kanälen angewiesen

Wer über einen gefestigten Kundenstamm verfügt oder wie ein Frisörbetrieb auch simpel durch Suchmaschinen gefunden werden kann, der ist auf besondere Hinweise in Social Media-Angeboten nicht direkt angewiesen. Daher ist es ratsam, sich gegen unerwünschte Werbung zur Wehr zu setzen. Denn mit der größeren Aufmerksamkeit können einem automatisch auch mehr Neider über den Weg laufen und den Ruf des Betriebs möglicherweise schädigen. In diesen Fällen kann das Social Media-Recht abhelfen.