Persönlichkeitsrecht von Unternehmen

Wenn der gute Ruf der Firma auf dem Spiel steht

Auch Unternehmen müssen nicht jede Beleidigung bzw. negative Berichterstattung hinnehmen. In manchen Fällen können sie sich zum Schutz ihres guten Rufes auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen.

Als Kanzlei für Medienrecht und Äußerungsrecht schützen wir im Rahmen des Reputationsmanagements unsere Mandanten vor negativen Äußerungen im Internet sowie in sonstigen Medien – insbesondere durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.

Hintergrund zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht wurde von der Rechtsprechung aus den §§ 823 Absatz 1, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) entwickelt. Es schützt juristische Personen und Vereinigungen soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden.

Neben dem Persönlichkeitsrecht für Unternehmen steht das sogenannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das ebenfalls die unternehmensbezogenen Interessen von Unternehmen vor negativen Äußerungen schützt.  

Ein Unternehmen kann sich gegen rufschädigende Angriffe mit Unterlassungsklage wehren, soweit der Angriff die Gesellschaft selbst trifft und nicht nur einen Gesellschafter oder Betriebsangehörigen. Stets ist daher zu prüfen und zu unterscheiden, ob sich negative Berichterstattung im Internet oder anderen Medien auf das Unternehmen als solches oder bestimmte im Unternehmen tätige Personen richtet. Bei der Verwendung einer Kollektivbezeichnung kann der einzelne immer dann betroffen sein, wenn es sich um einen überschaubaren Personenkreis handelt (z.B. „der Vorstand“).

Einzelfallprüfung statt pauschaler Beurteilung

Da der Anwendungsbereich des Unternehmenspersönlichkeitsrecht im Vergleich zum Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen eingeschränkt ist, muss in jedem Einzelfall genau geprüft werden, ob Unterlassungsansprüche vorliegen. Stets ist zu fragen, ob das Persönlichkeitsrecht in seiner konkreten Ausprägung im konkreten Sachverhalt auf ein Unternehmen angewandt werden kann.

Was sich Unternehmen gefallen lasse müssen, wird regelmäßig auch vom eigenen Auftreten, der Branche sowie der Unternehmensgröße abhängen. Die Grenzen von der kritischen zur rechtswidrigen Berichterstattung sind daher fließend. Gegen bewusst unwahre Behauptungen, die in der Absicht der Rufschädigung geäußert wurden, sollte in der Regel aber ein Unterlassungsanspruch durchsetzbar sein.

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