Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung

LAG Berlin-Brandenburg bestätigt sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Veröffentlicht am: 07.03.2016
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wer während der Arbeit privat im Internet surft, riskiert die sofortige Kündigung. In einem aktuellen Urteil wurde einem Arbeitgeber zudem zugestanden, die Internetnutzung seiner Mitarbeiter ohne deren Zustimmung zu kontrollieren.

Massenphänomen private Internetnutzung am Arbeitsplatz

Büroarbeitsplätze ohne Online-Zugang dürften inzwischen die absolute Ausnahme sein. Hält man sich das Suchtpotential sozialer Netzwerke oder Portalen wie Ebay vor Augen, verwundert es kaum, dass viele Arbeitnehmer auch am Arbeitsplatz nicht auf die private Internetnutzung verzichten wollen. Geht das zulasten der Arbeitszeit und Arbeitsleistung, kann es zum Konflikt mit dem Arbeitgeber kommen.

Führt dieser Konflikt zur Kündigung, will der Arbeitnehmer eine solche häufig durch ein Arbeitsgericht überprüfen lassen. So hatte nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem Fall über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung aufgrund privater Internetnutzung zu entscheiden.

Arbeitgeber darf Browserverlauf kontrollieren

Der Arbeitgeber des klagenden Ex-Mitarbeiters hatte diesem die private Internetnutzung „allenfalls in Ausnahmefällen während der Pausen“ gestattet. Als es Hinweise auf eine erhebliche Internetnutzung gab, wertete der Chef ohne Kenntnis des Angestellten den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Ergebnis: in dem ausgewerteten Zeitraum von 30 Arbeitstagen war der Arbeitnehmer insgesamt ca. 5 Tage zu privaten Zwecken online.

Dafür gab es die außerordentliche, also fristlose, Kündigung. Die Berliner Richter segneten diese Kündigung ab. Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen, so die Urteilsbegründung, sei eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt.

Die vom Arbeitgeber vorgenommen Auswertung des Browserverlaufs durfte dabei berücksichtigt werden, weil nach Auffassung des Gerichts insoweit kein Beweisverwertungsverbot vorlag. Das Datenschutzrecht erlaube eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne Einwilligung des Betroffenen – insbesondere, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit habe, eine private Internetnutzung nachzuweisen.

Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Das LAG Berlin-Brandenburg hat damit den Schutz für Arbeitnehmer und ihre personenbezogenen Daten begrenzt. Bemerkenswert ist, dass es nach Auffassung der Richter für die Kündigung keiner vorherigen Abmahnung bedurfte. Das ist nur dann möglich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (so das Bundesarbeitsgericht).

Arbeitgeber sollten das Thema private Internetnutzung aktiv in die Hand nehmen. Wer allein auf Kontrollmöglichkeiten vertraut bzw. darauf hofft, es werde sich eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Praxis von selbst einstellen, nimmt arbeitsrechtliche Streitigkeiten unnötig in Kauf. Verbindliche Regelungen lassen sich sowohl im Arbeitsvertrag als auch in sogenannten Dienst- oder Betriebsvereinbarungen fixieren. Solche Vereinbarungen sollten neben der Nutzung des Dienstrechners natürlich auch die des privaten Smartphones am Arbeitsplatz regeln. Schließlich findet inzwischen ein Großteil der Internetnutzung über das private Handy statt.

Trennung von Arbeit und Privatleben muss von Gegenseitigkeit getragen sein

Damit solche Vereinbarungen von der Belegschaft auch tatsächlich akzeptiert und gelebt werden, bedarf es natürlich auch im Übrigen einer klaren Abgrenzung zwischen beruflichem und privatem Leben. Wer von seinen Mitarbeitern regelmäßig Überstunden verlangt und von ihnen auch im Urlaub die Beantwortung dienstlicher Emails fordert, sollte sich jedenfalls nicht wundern, wenn die Angestellten ihrerseits einen Teil ihres Privatlebens am Arbeitsplatz führen.

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