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GEMA-Urteil des KG Berlin - die Entscheidungsgründe

Was auf die Musikverlage zukommt

Veröffentlicht am: 07.12.2016
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Was auf die Musikverlge zukommt

Nachdem die erste Schockwelle auf das Urteil des KG Berlin (14.11.2016, 24 U 96/14) überwunden ist, gilt es nun, sich im Rahmen der Gesetzesbegründung mit den konkreten Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Verlagsszene auseinanderzusetzen. Da das Kammergericht mit Blick auf die klare Rechtsprechung des BGH zu dieser Thematik (VG Wort, Urteil v. 21.04.2016 – Az. I ZR 198/13) eine Revision nicht zugelassen hat, ist davon auszugehen, dass eine Abänderung dieses weitreichenden Urteils kaum stattfinden wird. Die GEMA jedenfalls sichert sich derzeit bereits dahingehend ab, dass sie sämtliche bei der GEMA registrierten Musikverlage zu einem schriftlichen Verzicht der Verjährungseinrede auffordert.

Entscheidungsgründe juristisch nachvollziehbar

Studiert man die Begründung der Entscheidung sorgfältig, dann bleibt zunächst festzuhalten, dass juristisch betrachtet kaum Einwände dagegen vorgebracht werden können. Sie seziert detailliert die bestehende Praxis zwischen allen Beteiligten, wonach der Urheber Rechte an die Verlage übertrug, obwohl dafür die Grundlage fehlte. Denn in den meisten Fällen wird in erster Stufe der Urheber Nutzungs- und Verwertungsrechte umfangreich der GEMA einräumen, so dass im zweiten Schritt kaum Raum für eine weitere Übertragung an die Musikverlage bleibt.

Beteiligung der Verlage an den GEMA-Einnahmen "rein willkürlich"

Die daraus in der Vergangenheit resultierende Praxis, wonach ein Verlag etwa 40% der GEMA-Einnahmen eines Liedes erhielt, bezeichnet das Gericht daher als rein willkürlich und durch keine gesetzliche oder vertragliche Grundlage gerechtfertigt. Der Verteilungsplan A sowie der Verteilungsplan B der GEMA, auf denen die Ausschüttungen an die Verlage fußt, sind als Bestandteil des Berechtigungsvertrags als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen und somit einer dementsprechenden Überprüfung nach § 307 BGB zugänglich.

Genau diese Verteilungspläne erklärt das Gericht gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam. Bei einem Kläger prüfte das Gericht zusätzlich detailliert den abgeschlossenen Verlagsvertrag, da dieser zunächst dem Musikverlag Nutzungsrechte eingeräumt und erst im weiteren Verlauf seine Werke bei der GEMA angemeldet hat. Allerdings wurde auch hier einer Beteiligung des Verlags eine Absage erteilt, da der geschlossene Vertrag sich lediglich auf die „Verlagsrechte“ und mithin nur auf das Recht bezog, das zur Verfügung gestellte Notenblatt einschließlich des Textes zu vervielfältigen und verbreiten. Eine sehr formalistische Betrachtungsweise, wenn man sich das zwischen den Parteien Gewollte vor Augen führt, juristisch gesehen jedoch nicht zu beanstanden.

Abtretungsmodell zwsichen Urheber und Verleger zweifelhaft

Auch die derzeit in allen Verlagen gehegten Hoffnungen, auf Grund eines zwischen Urheber und Verleger vertraglich vereinbarten Abtretungsmodells hinsichtlich der GEMA-Einnahmen den Auswirkungen des Gerichtsurteils zu entgehen, werden im weiteren Verlauf der Entscheidungsbegründung gedämpft. „Der Wortlaut der Berechtigungsverträge, die die Kläger zu 1. und 2. mit der Beklagte -  wie zahlreiche Urheber auch - geschlossen haben, bietet für die Annahme einer solchen Vorausabtretung keinen Anhaltspunkt; vielmehr sollen nach dessen § 4 Ansprüche des Berechtigten gegen die GEMA nur nach (gesonderter) Vereinbarung abtretbar sein.“ Die standardisierten Abtretungsklauseln in vielen Verlagsverträgen (und seien diese noch so tiefgehend) genügen also nicht, um in der Zukunft liegende Ausschüttung von 40% der GEMA-Einnahmen an den Verlag zu rechtfertigen.

Das Urteil zeigt diverse Problematiken in der Dreiecksbeziehung zwischen Urheber, Verlag und GEMA auf. Gleichzeitig erkennt das Gericht anhand der vorgelegten Verlagsverträge die Möglichkeiten von etwaigen Schlupflöchern in der Argumentation gegenüber der GEMA und schließt diese konsequent vorab.

Massiver Aufwand für alle Beteiligten

Die Auswertung der Entscheidung lässt derzeit nur einen Schluss für die Zukunft zu, der für alle Beteiligten mit massivem administrativem Aufwand verbunden sein dürfte.. Eine Rückabwicklung aller in den letzten vier, fünf Jahren gezahlten Gelder lässt sich wohl nur dadurch verhindern, dass die Verlage mit jedem einzelnen Urheber ein rückwirkendes und vor allem individuelles Abtretungsmodell vereinbaren und dieses der GEMA vorlegen. Wobei klar ist, dass eine solche Möglichkeit nicht für alle Fälle ein gangbarer Weg ist. Und sei es nur, weil sich in den letzten Jahren einige Urheber und Verlage „auseinandergelebt“ haben und eine Kommunikation nicht mehr stattfindet.

Anderenfalls jedoch droht bei allen drei Parteien ein Chaos und Vertrauensverlust, welches unter anderem auch durch das Insolvenzrisiko einzelner Beteiligter (Urheber wie Verlage) zu einer dauerhaften Verunsicherung führen wird.

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