Gewerbesteuerpflicht für Freiberufler mit unterschiedlichen Einkünften

BGH legt Bagatellgrenze für die "Abfärbewirkung" fest.

Veröffentlicht am: 11.02.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Eine Personengesellschaft, die überwiegend Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Arbeit erzielt und daneben in geringem Maße auch gewerblich tätig ist, wird erst dann hinsichtlich ihrer gesamten Einnahmen gewerbesteuerpflichtig, wenn die gewerblichen Umsätze mehr als 3 Prozent der Gesamtumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 Euro im Jahr übersteigen.

Diese sogenannte "Bagatellgrenze" legte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27. August 2014 fest. Der zu entscheidende Fall betraf eine GbR von Rechtsanwälten, deren Gesellschafter auch als Insolvenzverwalter tätig waren. Gelegentlich wurde dabei keiner der Gesellschafter, sondern ein angestellter Rechtsanwalt zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt. Wie das Finanzamt und das Finanzgericht beurteilte der BFH die Umsätze dieses angestellten Rechtsanwalts als gewerblich. Schließlich verlange das Einkommensteuergesetz für Einkünfte aus selbständiger Arbeit, dass die Gesellschafter aufgrund eigener Fachkenntnisse selbst leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Eine Abfärbung dieser Einkünfte auf alle Einnahmen der Kanzlei lehnte der BFH jedoch wegen Unverhältnismäßigkeit ab. Dabei bezifferte er den "äußerst geringen Umfang" mit 3 Prozent der Gesamtumsätze und einen Betrag von 24.500 Euro.

Hintergrund

Die Problematik der "gewerblichen Infizierung" ist ein Dauerbrenner bei der Steuerberatung von Freiberuflern. Betroffen sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte und andere Freiberufler, die in einer Personengesellschaft gemeinsam tätig werden. Hier kann eine zusätzlich nicht freiberufliche gewerbliche Tätigkeit dazu führen, dass die Gesellschaft und alle ihre Einkünfte insgesamt der Gewerbesteuer unterliegen. In der Beratungspraxis kann diese Problematik oft durch die Ausgliederung von gewerblichen Aktivitäten in eine separate Gesellschaft entschärft werden. Erforderlich ist hier jedoch eine sorgfältige Umsetzung dieses Vorhabens und eine strenge wirtschaftliche und organisatorische Trennung der Gesellschaften.