Wasser in Wein, das lass sein!

Wein mit Bockbierwürze – ist das noch Glühwein?

Das Landgericht München hat kürzlich über die Inhaltsstoffe von Glühwein entschieden. Welche weinhaltigen Getränke sich - konform dem Werberecht und der Wein-Verordnung - Glühwein nennen dürfen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Veröffentlicht am: 23.11.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Es ist Ende November, Frost und der erste Schnee haben Einzug in Deutschland gehalten. Das kann nur eines bedeuten: Die Weihnachtsmarkt-Saison geht los! Nicht mehr lange und hunderte Menschen tummeln sich wieder nach Feierabend an den Glühwein-Ständen.

Aber was ist eigentlich drin im Glühwein? Gewürze dürfen natürlich nicht fehlen, aber Bockbierwürze? Eine Weinkellerei war der Ansicht, dass Bockbierwürze nicht in einen Glühwein gehört bzw. es sich bei dem Getränk dann zumindest nicht mehr um Wein handele. Wie das Landgericht München dazu entschieden hat, dazu mehr im Folgenden (LG München, Urteil vom 17.11.2022 – Az. 17 HKO 8213/18).

Irreführung durch Bezeichnung „Glühwein“?

Der Fall drehte sich um ein weinhaltiges Getränk, das in einem Brauhaus als Glühwein angeboten wurde. Das Problem daran: Das Getränk wurde mit Bockbierwürze versetzt. Dabei handelt es sich – einem Önologen (Weinexperten) zufolge – entgegen der naheliegenden Annahme nicht um ein Gewürz im eigentlichen Sinne. Die Bezeichnung „Würze“ sei vielmehr historisch bedingt und damit inhaltsstofflich nicht korrekt. Bockbierwürze an sich sei lediglich eine Flüssigkeit, die mit Gewürzen versetzt sei und mangels hoher Konzentration viel Wasser enthalte.

Weinverordnung: EU-Recht bestimmt Inhaltsstoffe von Glühwein

Durch Beifügen der Bockbierwürze in den Wein, steigt der Wassergehalt des Getränks zu stark an. Dadurch würde der Begriff „Wein“ in unzulässiger Weise verwässert, so die Münchner Richter. Für die Inhaltsstoffe von Wein gelten nämlich bestimmte europarechtliche Regelungen. Glühwein darf lediglich aus Wein, Süßungsmitteln und Gewürzen bestehen. Die EU-Verordnung (Nr. 251/2014) bestimmt außerdem, dass Wasser nur in Form eines Süßungsmittels oder zur Beigabe von Gewürzen in den Glühwein gelangen darf.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Wassermenge dabei so gering wie möglich gehalten wird. Durch Beifügen der Bockbierwürze hat der Wein jedoch einen Wassergehalt von zwei Prozent, was laut Einschätzung des Gerichts deutlich über der zulässigen Wassermenge liege. In der Begründung hieß es daher, dass die Bezeichnung Glühwein irreführend für Verbraucher gewesen ist.

Lebensmittelrecht – auch hier gilt EU-Recht

Im Ergebnis steht also Folgendes fest: Glühwein, der Bockbierwürze und damit zu viel Wasser beinhaltet, darf sich nicht Wein nennen. Wer sein Getränk entgegen der EU-rechtlichen Vorgaben Glühwein nennt, bewirbt sein Produkt unter Irreführung der Käufer fälschlicherweise als Wein. In der Folge darf das Getränk nicht mehr als Glühwein verkauft werden. Die Klage wegen unlauteren Wettbewerbs war erfolgreich.

Wettbewerbs- & Werberecht beim Lebensmittelverkauf

Verstöße gegen werberechtliche Vorgaben können Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten darstellen. Diese werden mit Bußgeldern, Geldstraßen oder sogar mit Freiheitsstrafen sanktioniert. Entsprechende Regelungen finden sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Darin geregelt sind Vorgaben zum Werbe- und Wettbewerbsrecht. Da beim Werberecht der Schutz des Verbrauchers im Vordergrund steht, werden die Weichen zunehmend auf europäischer Ebene gestellt.

Wer daher in Deutschland Lebensmittel oder Getränke verkaufen will, muss sich auch an die ihn betreffenden EU-Vorgaben halten. Das können sowohl Verordnungen als auch Richtlinien zum Lebensmittelrecht sein.