Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Schutzrechtsverletzungen der Gesellschaft

Urteil des KG Berlin zur Geschäftsführerhaftung bei Urheberrechtsverletzung

Veröffentlicht am: 15.07.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 25. Februar 2013 (24 U 58/12) zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers Position bezogen.


Die Leitsätze:

  1. Ein Geschäftsführer haftet nicht auf Schadensersatz für eine in der Gesellschaft begangene Urheberrechtsverletzung, wenn er weder Täter noch Teilnehmer der Verletzungshandlung ist und der ihn treffenden sekundären Darlegungslast hinreichend nachkommt.
  2. Es existiert kein Rechtssatz, wonach ein Geschäftsführer für die im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft begangenen und dieser zurechenbaren Schutzrechtsverletzungen stets auch ohne die Feststellung einer persönlichen Verantwortlichkeit als Täter auf Schadensersatz haftet.

Der gerichtlichen Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem eine Bildagentur sowohl eine GmbH als auch ihren Geschäftsführer wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch nahm. Die Beklagten legten dar, dass die Urheberrechtsverletzung von einem Angestellten der GmbH begangen wurde.

Das Kammergericht führte aus, dass ein Schadensersatzanspruch nur in Betracht komme, wenn der Geschäftsführer selbst Täter oder Teilnehmer der vorgeworfenen Schutzrechtsverletzung sei. Andere Personen kämen allenfalls als Störer in Betracht, die lediglich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnten. Der Rechtsprechung sei keine Aussage zu entnehmen, dass ein GmbH-Geschäftsführer stets - auch ohne Verschulden - auf Schadensersatz hafte, wenn im Bereich der Gesellschaft eine Urheberrechtsverletzung begangen werde.

 

 

Hintergrund

Die persönliche Haftung des GmbH-Gesellschafters ist ein komplexes Feld neben der möglichen Innenhaftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft bei bestimmten Pflichtverstößen, ist in bestimmten Fällen auch eine Außenhaftung gegenüber Dritten möglich. Grundsätzlich gilt hier, dass der Geschäftsführern nach außen als Organ der Gesellschaft handelt und somit die GmbH Dritten gegenüber auch für durch ihren Geschäftsfüherer verursachte Schäden haftet.