Geschäftsführer – Basiswissen
Handlungsspielräume und Haftungsrisiken
Der Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co. KG muss viele Vorgaben beachten. Verstößt er gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten, wie etwa Steuerregeln, kann es zur Abberufung, außerordentlichen Kündigung sowie zur Geschäftsführerhaftung kommen. Auch die Verletzung von unternehmensinternen Vorgaben, etwa durch Geschäftsordnungen, Gesellschafterbeschlüsse oder Gesellschafterweisungen, kann haftungsrechtliche Konsequenzen für den Geschäftsführer nach sich ziehen. Mancher Pflichtenverstoß kann sogar eine Strafbarkeit des Geschäftsführers begründen.
Geschäftsführervertrag: wichtige Regelungsaspekte
Pflichten und Rechte ergeben sich für den Geschäftsführer aus dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag und dem Geschäftsführervertrag. Viele dieser Pflichten können auch nicht abbedungen werden, der Geschäftsführer kann sich nicht von sämtlichen Risiken freizeichnen. Zugunsten des Geschäftsführers sind aber durchaus haftungsreduzierende Regelungen in seinem Geschäftsführervertrag zulässig: Geschäftsführungsvertrag: wichtige Regelungsaspekte
Verstößt der Geschäftsführer gegen ausdrücklich festgeschriebene Pflichten wie zum Beispiel Zustimmungsvorbehalte, so kann der Geschäftsführervertrag durch die GmbH außerordentlich gekündigt werden. Zu den rechtlichen Mechanismen der Kündigung eines Geschäftsführervertrags auf Initiative der GmbH finden Sie einen Überblick in unserem Video.
Fristlose Kündigung des Geschäftsführers
Einen Überblick über die Absetzungsmöglichkeiten eines Geschäftsführers in der GmbH finden Sie in unserem YouTube-Video. Thematisiert werden insbesondere das Verfahren der Kündigung und Abberufung sowie die Kündigungsgründe.
Untragbare Umstände wie ein Gesellschafterstreit oder eine sich verschärfende Haftungssituation kann aber auch einen Geschäftsführer dazu animieren, die GmbH zu verlassen. Der freiwillige Ausstieg eines Geschäftsführers aus der GmbH ist durch eine Amtsniederlegung und die Eigenkündigung des Geschäftsführervertrags möglich. Hintergrundinformationen zur Kündigung des Geschäftsführervertrags auf Initiative des Geschäftsführers finden Sie im folgenden YouTube-Video.
Abfindung nach der Kündigung?
Nach einer Kündigung des Geschäftsführervertrags stellen sich viele Geschäftsführer die Frage, ob ihnen eine Abfindung zusteht. Weiterführende Informationen zu Abfindungsansprüchen, Abfindungshöhe und den Strategien bei der Verhandlung von Abfindungen finden Sie in unserem Youtube-Video:
Unsere Videos für Geschäftsführer
In folgenden Youtube-Videos erklären unsere Experten die wichtigsten Themen für Geschäftsführer der GmbH kurz und knackig auf den Punkt gebracht. Dabei spielen insbesondere haftungsrelevante Themen für den Geschäftsführer eine Rolle sowie effektive Strategien aus der Praxis, um eine persönliche Haftung zu vermeiden. Schauen Sie rein!
Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers?
Fremdgeschäftsführer und Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung stellen sich oft die Frage, ob Sie der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterfallen. In der wirtschaftsrechtlichen Praxis wird diese Frage anhand mehrerer Kriterien beurteilt. Die Rechtsprechung stellt dabei im Wesentlichen auf die "Rechtsmacht" des Geschäftsführers im Unternehmen ab. Ausführliche Informationen: Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers
Einflussnahme der Gesellschafter auf die Geschäftsführung
Sowohl in der GmbH als auch in der GmbH & Co. KG haben die Gesellschafter mit einer Stimmenmehrheit effektive Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung und können Maßnahmen – manchmal sogar zum Nachteil des Gesellschaftsinteresses – gegen den Willen der Geschäftsführer durchsetzen. Der Geschäftsführer hat solche Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen (§ 37 Abs. 1 GmbHG), es sei denn, die Weisung ist evident illegal oder verstößt gegen unentziehbar Rechte der Gläubiger (z. B. bei drohender Zahlungsunfähigkeit).
Im Gegensatz zu anderen Rechtsformen ist die GmbH als „weisungsunterworfen“ konzipiert. Das bedeutet, dass die Gesellschafter letztlich das Heft des Handelns in der Hand behalten. Für Geschäftsführer bietet dies jedoch auch einen Haftungsschirm. Handeln sie auf eine formell wirksame und rechtmäßige Weisung der Gesellschafter hin, sind die Geschäftsführer im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft in der Regel vor Schadensersatzansprüchen geschützt, selbst wenn die Maßnahme wirtschaftlich unvernünftig war.
Gesellschafterdarlehen: Risiken bei der Gesellschaftsfinanzierung
Die Gesellschafterfinanzierung ist stets eine Gefahr für den Gesellschafter und Geschäftsführer. Darlehensrückzahlungen von der Gesellschaft an den Darlehengeber können in Krisenzeiten sogar zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen. Gegebenenfalls muss auch der Gesellschafter sein zurückerhaltenes Darlehen an die Gesellschaft zurückzahlen: Gesellschafterdarlehen: altes und neues Recht
Verhaltensanforderungen in der Unternehmenskrise
Die Krise der Gesellschaft stellt hohe Verhaltensanforderungen an die Geschäftsführung. Im Umfeld der Unternehmenskrise kann es nicht nur zur zivilrechtlichen, sondern auch zur strafrechtlichen Haftung des Geschäftsführers kommen. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich in und außerhalb von Gesellschafterversammlungen zustande kommen. Oftmals muss der Geschäftsführer bei der Einladung der Gesellschafterversammlung wichtige Formvorschriften einhalten, wenn Konflikte unter den Gesellschaftern in der GmbH drohen. Der Geschäftsführer muss genau wissen, wie wirksame Beschlüsse zustande kommen und wie er sich in der Krise verhalten soll, sonst droht seine persönliche Haftung.
Informations- und Kontrollrechte der (Minderheits-)Gesellschafter
Jeder Gesellschafter verfügt nicht nur über Gewinn-, sondern auch über Mitwirkungsrechte, die mit Informationsrechten verbunden sind. Das Gesetz sieht einen konkreten Umfang der Informations- und Kontrollrechte vor, der jedoch durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt und erweitert werden kann. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, stets sämtliche Informationen der Gesellschaft in geordneter Form vorzuhalten und muss Informationsanfragen jedes Gesellschafters beantworten. Nur im Ausnahmefall und stets nur, nachdem eine Gesellschafterversammlung dem zugestimmt hat, darf der Geschäftsführer die Herausgabe einer Information an einen Gesellschafter verweigern (zum Beispiel, wenn er Anhaltspunkte hat, dass der Gesellschafter ein Konkurrenzunternehmen aufbauen will).
Geschäftsführerhaftung: typische Gefahren
Die Position des Geschäftsführers ist oftmals gut oder sogar sehr gut vergütet. Es wird häufig übersehen, dass die Vergütung zu einem guten Teil auch Abgeltung der weitreichenden Pflichten und eines potentiell existentiellen Haftungsrisikos ist. Jeder Geschäftsführer trägt eine große Verantwortung. Auf der einen Seite ist er als Treuhänder des Gesellschaftsvermögen gegenüber der Gesellschaft persönlich haftbar. Auf der anderen Seite haftet er auch gegenüber Dritten (Sozialversicherungsbehörden, Finanzamt) für die Erfüllung von Abgabepflichten. Besondere Gefahren drohen bei verdeckten Gewinnausschüttungen (kurz vGA). Dabei kann er sich sogar dem strafrechtlichen Vorwurf der Steuerhinterziehung oder Untreue in der GmbH ausgesetzt sehen.
An den Geschäftsführer werden abhängig von der Situation und der Vermögenslage der Gesellschaft unterschiedlichste Anforderungen gestellt. Nur wer das oftmals komplexe Pflichtengerüst des Geschäftsführers kennt, kann die zivil- und strafrechtlichen Risiken verhindern: Leitfaden Geschäftsführerhaftung
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Geschäftsführer-Strategien zur Haftungsvermeidung
In diesem Video zeigt Ihnen unser Gesellschaftsrechts-Experte Dr. Boris Jan Schiemzik welche Haftungsvermeidungsstrategien für Geschäftsführer effektiv funktionieren.
Vertretung in der GmbH
Die Frage, wer eine GmbH nach außen rechtsverbindlich binden darf, ist eine der häufigsten Fehlerquellen im Geschäftsalltag. Damit Sie als Geschäftsführer oder Geschäftspartner einer GmbH rechtssicher agieren, müssen Sie die Mechanismen der gesetzlichen Vertretungsmacht verstehen.
Grundsätzlich wird eine GmbH durch ihre Geschäftsführer vertreten. Sind mehrere Personen zur Geschäftsführung bestellt, gilt laut Gesetz das Prinzip der Gesamtvertretung (§ 35 GmbHG). Das bedeutet, dass Erklärungen gegenüber Dritten nur dann wirksam sind, wenn mindestens zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich handeln. In der Satzung der Gesellschaft kann hiervon jedoch abgewichen werden, um dem Management mehr Flexibilität zu verleihen. Häufig wird einzelnen Organmitgliedern eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt, die es ihnen erlaubt, Verträge ohne Rücksprache und allein zu unterzeichnen.
Besondere Vorsicht ist bei der sogenannten unechten Gesamtvertretung geboten: Hier ist ein Geschäftsführer nur zusammen mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt. Dies sichert zwar die Kontrolle (Vier-Augen-Prinzip), kann aber im schnellen Rechtsverkehr zu Stolperfallen führen, da ein Prokurist die Geschäftsführung niemals vollständig in allen organschaftlichen Belangen ersetzen kann. Ob eine solche Beschränkung vorliegt, ergibt sich verbindlich aus dem Handelsregister.
Ein kritischer Punkt, der oft zu Rechtsstreitigkeiten führt, ist das Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB. Ohne eine ausdrückliche Befreiung von den Beschränkungen des Vertretungsverbots darf ein Geschäftsführer keine Geschäfte im Namen der GmbH mit sich selbst im eigenen Namen abschließen. Fehlt diese Befreiung, sind solche Verträge in der Regel unwirksam, was fatale steuerliche und haftungsrechtliche Folgen haben kann.
Sollte ein Geschäftsführer seine Vertretungsmacht überschreiten – etwa indem er entgegen der internen Geschäftsordnung allein handelt – bleibt das Geschäft im Außenverhältnis gegenüber Dritten meist dennoch wirksam, sofern kein kollusives Zusammenwirken vorliegt. Dennoch droht im Innenverhältnis die Managerhaftung. In rechtlich unklaren Situationen ist eine rechtliche Prüfung der Vertretungsverhältnisse notwendig. Andernfalls drohen unwirksame Verträge und die persönliche Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu vermeiden.
Unser Video: Basiswissen Geschäftsführer
Schauen Sie doch zusammenfassend gerne unser Video zum Thema: TOP 3 Pflichten des GmbH-Geschäftsführers zum Einstieg. Hier erklärt unser Fachanwalt für Gesellschaftsrecht Dr. Boris Schiemzik, welche drei wichtigsten Pflichten der Geschäftsführer am Anfang unbedingt kennen sollte.
Q&A - Basiswissen für GmbH-Geschäftsführer
Mit einem Klick finden Sie hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen, die jeder GmbH-Geschäftsführer wissen muss.
Wer darf die GmbH nach außen hin wirksam vertreten?
Die Vertretungsmacht steht primär den Geschäftsfuhren zu. Im Handelsregister ist abzulesen, ob ein Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt ist oder nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer bzw. Prokuristen handeln darf (Gesamtvertretung).
Muss ich als Geschäftsführer jede Weisung der Gesellschafter befolgen?
Ja, im Gegensatz zum Vorstand einer AG ist der GmbH-Geschäftsführer weisungsgebunden. Die Gesellschafterversammlung kann per Beschluss konkrete Weisungen erteilen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Weisung evident rechtswidrig ist oder in die Insolvenzreife der Gesellschaft führt. In solchen Grenzfällen ist die Rechtslage oft uneindeutig und erfordert eine sofortige rechtliche Prüfung.
Wann hafte ich als Geschäftsführer mit meinem Privatvermögen?
Ein Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verletzt (§ 43 GmbHG). Klassische Haftungsfallen liegen im Steuerrecht und bei Sozialversicherungsbeiträgen. Überdies sind die Verletzung der Insolvenzantragspflicht und Verstöße gegen das Kapitalerhaltungsprinzip haftungsträchtig.
Was bedeutet das Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) in der GmbH?
Ohne eine ausdrückliche Befreiung darf ein Geschäftsführer keine Geschäfte mit sich selbst (als Privatperson) oder als Vertreter eines Dritten gegenüber der GmbH abschließen. Fehlt die Befreiung von § 181 BGB, sind solche Verträge schwebend unwirksam und können zudem steuerliche Probleme (verdeckte Gewinnausschüttung) nach sich ziehen.
Wann kann ein Geschäftsführer abberufen werden?
Die Gesellschafter können einen Geschäftsführer gemäß § 38 GmbHG jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen. Hiervon strikt zu trennen ist jedoch der Anstellungsvertrag: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf meist eines wichtigen Grundes oder der Einhaltung von Kündigungsfristen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.