Haftung für wettbewerbswidrige Inhalte im Google-Cache

Verspäteter Löschungsantrag führt zur Haftung für rechtswidrige Inhalte im Google Cache

Veröffentlicht am: 22.10.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Verspäteter Löschungsantrag führt zur Haftung für rechtswidrige Inhalte im Google Cache

Ein Beitrag von Dr. Bernd Fleischer

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied durch Urteil vom 22.08.2019 (Az. 6 U 83/19), dass der Schuldner einer abgegebenen Unterlassungserklärung nach vorangegangener wettbewerbsrechtlichen Abmahnung für Rechtsverletzungen durch Inhalte haftet, die noch im Google Cache der Suchmaschine aufzufinden sind, selbst wenn er einen Löschungsantrag bei Google stellt, dieser aber als verspätet angesehen werden muss.

Ausgangssituation des Falles

Die Parteien stritten sich in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die richtige Online-Bewerbung von Stühlen in Bezug auf die Herstellergarantie. Der unterliegenden Antragsgegnerin wurde mit erstinstanzlichem Urteil per Beschlussverfügung aufgegeben, unzulässige Bewerbung ihrer Produkte mit einer tatsächlich nicht bestehen Herstellergarantie zu unterlassen. Damit wurden der Antragsgegnerin klare Hausaufgaben in Form von Beseitigung der irreführenden Werbung auferlegt.

Hausaufgaben nicht gemacht: Nicht nur eigene Webseiten umstellen

Die Antragsgegnerin entfernte zwar die inkriminierten Stellen auf ihrer eigenen Webseite. Sie unterließ es zunächst jedoch, umgehend auch einen Antrag auf Löschung der streitgegenständlichen Inhalte und Snippets im Google-Cache zu stellen. Dies holte sie erst 2 Wochen nach der Umstellung auf der eigenen Webseite nach. Zu spät, wie das Gericht befand.

Wer zu spät kommt (löscht), muss…haften!

Zwar hafte grundsätzlich als Täter nur derjenige, der eine eigene rechtswidrige Handlung vornehme. Jedoch könne das Unterlassen dann einem positiven Tun gleichstehen, wenn eine Erfolgsabwendungspflicht besteht. Ein derartiges gefahrerhöhendes und nach § 3a UWG unlauteres Verhalten liegt hier in der unlauteren Werbung mit einer Herstellergarantie durch die Antragsgegnerin, obwohl diese Herstellergarantie nicht bestehe. Analog zum Umfang einer Unterlassungsverpflichtung aus einem Unterlassungstitel umfasse die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht der Antragsgegnerin auch die Pflicht, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des streitgegenständlichen Eintrags hinzuwirken, wobei sich diese Verpflichtung auch auf die Entfernung aus dem Cache erstrecken müsse.

Vorgaben des BGH

Der Unterlassungsschuldner ist gehalten, auf Dritte (vorliegend Google), deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (BGH Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12). Die streitgegenständlichen Einträge bzw. Treffer bei Google beruhten letztlich auf der eigenen Webseite der Antragsgegnerin. Damit, dass eine allseits bekannte und gängige Suchmaschine die Einträge auf ihrer Internetseite auffinden und ihre Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen wird, musste die Antragsgegnerin rechnen. Es kam ihr auch wirtschaftlich zugute. Folglich war sie gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung des Hinweises durchzuführen und jedenfalls den Betreiber der Suchmaschine Google aufzufordern, den streitgegenständlichen Eintrag zu entfernen. Da Google selbst zudem ein Webmaster-Tool bereithalte, über welches die Löschung im Google-Cache gespeicherter veralteter oder gelöschter Informationen beantragt und damit die monierte Anzeige verhindert werden kann, sei es der Antragsgegnerin auch möglich und zumutbar gewesen, die Entfernung des streitgegenständlichen Hinweises aus dem Cache zu beantragen.

Anlockeffekt durch Google Snippets

Durch das Unterlassen der eigentlich notwendigen Löschungs-Handlung bei Google haftet nunmehr die Antragsgegnerin auch für das von einem Dritten (Google) erstellte Snippet, obwohl auf der verlinkten eigenen Webseite der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt gar keine Werbung mehr mit der fehlerhaften und rechtswidrigen Herstellergarantie aufzufinden war.

Im Ergebnis liegt damit eine irreführende Werbung vor, da die auffindbare Werbung im Google Snippet bzw. Suchergebnis mit einer Herstellergarantie einen erheblichen Anlockeffekt hat und den Verkehr durchaus dazu veranlassen kann, durch einen Klick auf das Snippet auf die Webseite der Antragsgegnerin zu gelangen. Da bereits das Aufsuchen einer Übersichtsseite im Internet, um sich mit einem bestimmten Produkt im Detail zu beschäftigen, eine geschäftliche Entscheidung des Kunden und Verbrauchers darstellt, ist die vorliegende Entscheidung aus Frankfurt nachvollziehbar und liegt auf einer Linie mit der bisher zum Google-Cache ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und weiterer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2016, 114; OLG Celle, WRP 2015, 475, 476, Rnr. 18; OLG Stuttgart, WRP 2016, 773. 775).

Sollte sich ihr Unternehmen einer abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung oder einem Unterlassungstitel ausgesetzt sehen und sind hierbei Fragen zum Umfang der Befolgung des Unterlassungsgebotes offen, sollte zum Zwecke der Haftungsvermeidung ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz konsultiert werden.