Abmahnung im Wettbewerbsrecht & UWG
Strategie, Schutz, Verteidigung
Haben Sie oder Ihr Unternehmen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten? Oder möchten Sie Ihren Konkurrenten selbst auf einige Wettbewerbsverstöße „hinweisen“, um einen fairen Leistungswettbewerb zu gewährleisten? Fehlerhafte Formulierungen in Ihrem Webauftritt und in der eigenen Werbung können schnell zu einer Abmahnung durch einen Wettbewerber wegen Missachtung des UWG oder anderer Vorschriften führen.
Abmahnung erhalten?
1. Keine Frist verstreichen lassen,
2. nichts ungeprüft unterschreiben,
3. etwaige Wettbewerbsverletzungen wenn möglich erstmal aussetzen, bis
4. eine Prüfung ergibt, ob und wie Sie sich verhalten müssen.
Ihr Mitbewerber verstößt gegen das Wettbewerbsrecht?
1. Sichern Sie Beweise (z.B. Screenshots, Fotos).
2. Lassen Sie prüfen, ob Sie überhaupt zur Abmahnung berechtigt sind.
3. Anwaltskosten können Sie ggf. bei der Gegenseite geltend machen!
4. Sorgen Sie für fairen Wettbewerb durch Vertragsstrafen zu Ihren Gunsten.
Achtung: Geschäftsführer eines Unternehmens sind stets verpflichtet, mit einer effektiven Strategie für die Einhaltung des Wettbewerbs zu sorgen und haften bei Verstößen ggf. mit ihrem Privatvermögen.
Berechtigung zum Ausspruch einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Abmahnberechtigt sind gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG vor allem direkte Mitbewerber. Voraussetzung für die Mitbewerbereigenschaft ist das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Ob ein solches überhaupt vorliegt, gilt es bei jeder Abmahnung - egal ob sie selbst ausgesprochen wurde oder von einem Konkurrenten erhalten wurde - vorab zu prüfen.
Daneben berechtigt § 8 Abs. 3 UWG auch
- qualifizierte Wirtschaftsverbände,
- Verbraucherschutzverbände sowie
- Industrie- und Handelskammern.
Konkretes Wettbewerbsverhältnis berechtigt zur Abmahnung
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis wird dann angenommen, wenn beide gegenüberstehenden Parteien in einem sog. Substitutionswettbewerb stehen, d.h. wenn sie für den potenziellen Kunden austauschbare Waren oder Dienstleistungen im weiteren Sinne anbieten oder nachfragen.
Das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers muss somit in der Lage sein, den anderen Wettbewerber zu beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören zu können.
Achtung: Dies bedeutet aber nicht, dass der Kundenkreis des Abmahners und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen des Abgemahnten vollständig übereinstimmen müssen, sodass es auf eine komplette Branchengleichheit gerade nicht ankommt. An das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses werden seitens der Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt.
Effektive Verteidigung gegen Abmahnung
Liegt kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien vor, stellt das Monieren des Fehlens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses einen effektiven Verteidigungsgrund dar.
Ein völlig pauschales Bestreiten des Mitbewerberverhältnisses aufgrund eines angeblich fehlenden konkreten Wettbewerbsverhältnisses reicht jedoch auch nicht aus, auch wenn sich die Parteien auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen gegenüberstehen, auf der einen Seite als Hersteller, auf der anderen Seite als Händler.
Nur wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment und Beeinträchtigungspotential der Angebote für die Kunden fehlt, lässt sich das Wettbewerbsverhältnis begründet und substantiiert abstreiten.
Vertrauen Sie unserer Expertise im Wettbewerbsrecht!
Unsere Experten für den gewerblichen Rechtsschutz betreuen Sie in allen Fragen rund um die wettbewerbsrechtliche Abmahnung – auf Seiten des Abmahnenden sowie auf Seiten des Abgemahnten. Profitieren Sie von unseren hochwertigen Erfahrungen durch diesem „Blick hinter die Kulissen“ bei
- Prüfung, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt
- Erstellung Abmahnung, Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung (mit hoher Vertragsstrafe) und Forderung nach Schadenersatz
- Verteidigung gegen Abmahnungen von Konkurrenten
- Effektiver Schutz vor Abmahnungen, insbesondere durch Gestaltung rechtssicherer AGB, Nutzung von lauterer Werbung, Einhaltung von Datenschutzregelungen etc.
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Gründe für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Oftmals erhalten wir Anfragen von Mandanten zur Verteidigung von erhaltenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, die immer wieder auf den gleichen Abmahngründen basieren. Es lassen sich somit die häufigsten Abmahngründe kategorisieren, woraus sich zugleich ableiten lässt, worauf das Augenmerk bei den eigenen Online-Inhalten und in der Werbung gelegt werden muss, um möglichst nicht in die Abmahnfalle zu tappen. Als besonders häufig abgemahnte Gründe können genannt werden:
- Irreführende Werbung: Oftmals werden von Webseitenbetreibern unbewusst irreführende Angaben gemacht bei Lebensmitteln, Kosmetikprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln etc., und aus Marketinggesichtspunkten den beworbenen Produkten besondere Wirkungen zugesprochen, für die es keinen wissenschaftlichen Beleg gibt und somit als zur Täuschung geeignete Angabe gilt, die von Wettbewerbern oder Verbänden gerne abgemahnt werden. Viele Abmahngründe lassen sich unter dem Begriff der irreführenden Werbung zusammenfassen.
- Fehlerhafte AGB: Ebenso häufig werden fehlerhafte Klauseln in den AGB zu einem Abmahngrund. So gibt es hier zahlreiche Anknüpfungspunkte, an die sich insbesondere Online-Händler halten müssen wie eine korrekte Widerrufsbelehrung oder die Erfüllung der Anforderungen der sogenannten „Button-Lösung“, um den Verbrauchern transparent alle wesentlichen Produkt-Angaben zum Zeitpunkt des Kaufes vor Augen zu führen. Die Erstellung rechtssicherer AGB ist nahezu die „halbe Miete“, um Abmahnungen von unliebsamen Konkurrenten aus dem Weg zu gehen.
- Besondere Kennzeichnungspflichten: Hersteller und Händler von Produkten unterliegen je nach Produktkategorie bestimmten besonderen Kennzeichnungspflichten. So sollten Händler von Textilien unbedingt die Textilkennzeichnungsverordnung beachten und die verwendeten Materialen des Textilprodukts ordnungsgemäß ausweisen. Händler von Nahrungsergänzungsmitteln sollten die Anforderungen der Health-Claims-Verordnung im Blick haben. Medizinprodukte benötigen beim Vertrieb hingegen das sogenannte „CE-Kennzeichen“. Influencer sollten im Rahmen ihrer Posts auf Instagram prüfen, ob sie den Inhalt als Werbung ausgewiesen haben, wenn eine werbliche Handlung vorgenommen wurde.
- Fehlerhafte Preisangabe: Die Preisangabenverordnung regelt, wie im E-Commerce und Online-Handel beim Verkauf die Preisausweisung auf der jeweiligen Produktseite, aber auch im Warenkorb und direkt beim Kauf für den Verbraucher zu seiner Information zu erfolgen hat.
Form und Inhalt der Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Nach § 13 Abs. 2 UWG ist die Abmahnung strengen formalen Anforderungen unterworfen. Sie muss zwingend in Textform (z.B. E-Mail, Fax, Brief) erfolgen und Folgendes klar und verständlich enthalten:
- Name oder Firma des Abmahnenden,
- eine genaue Begründung der Anspruchsberechtigung (Wettbewerbsverhältnis),
- die präzise Definition der Rechtsverletzung sowie
- eine detaillierte Aufschlüsselung der geforderten Kostenerstattung.
Wichtig: Fehlt auch nur eine dieser Angaben, besteht kein Anspruch auf Ersatz der mit der Abmahnung entstandenen Kosten.
Schlimmer noch: Der unberechtigt Abgemahnte kann gemäß § 13 Abs. 5 UWG seinerseits Gegenansprüche für die Verteidigung gegen die unberechtigte Abmahnung geltend machen.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche in der Abmahnung
In aller Regel enthält die Abmahnung die folgenden Bestandteile, die unabhängig voneinander überprüft und ggf. angegriffen werden:
- Beseitigung: Das wettbewerbswidrige Verhalten ist sofort einzustellen.
- Unterlassung: Die jeweilige Verletzungshandlung darf in der Zukunft nicht wiederholt werden.
- Vertragsstrafe: Der Abgemahnte soll sich im Rahmen einer sog. „Strafbewehrten Unterlassungserklärung“ (kurz: „UE“): verpflichten, bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht in Zukunft eine Vertragsstrafe zu zahlen (gefordert wird üblicherweise € 5.000 bis € 10.000 pro Verstoß oder nach dem sog. „Hamburger Brauch“ gar kein konkreter Betrag), wobei die UE eine Dauer von bis zu 30 Jahren hat.
- Auskunft und Schadensersatz: Um die Höhe seines bestimmen zu können, verlangt der Abmahnende in der Regel zunächst Auskunft über den Umfang und Ausmaß des wettbewerbswidrigen Verhaltens sowie die Aufforderung zur Übernahme des daraus resultierenden Schadenersatzes.
- Kostenerstattung: Ebenfalls wird in der Regel die Erstattung der Abmahnkosten innerhalb einer gesetzten Frist gefordert.
- Am Ende der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung erfolgt die Androhung von gerichtlichen Schritten für den Fall, dass den geltend gemachten Forderungen nicht innerhalb der Frist entsprochen wird.
Wer trägt die Kosten einer Abmahnung – und in welcher Höhe?
Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den oben genannten Formanforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten gemäß § 13 Abs. 3 UWG grundsätzlich den Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Keine Kostenerstattung bei Bagatellfällen
Der Gesetzgeber hat den Aufwendungsersatzanspruch für Mitbewerber bei bestimmten wettbewerbsrechtlichen Verstößen komplett gestrichen. Dies gilt gemäß § 13 Abs. 4 UWG für
- Verstöße gegen einfache gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet (z.B. Impressumsfehler) oder
- Verstöße gegen die DSGVO oder das Bundesdatenschutzgesetz, sofern das abgemahnte Unternehmen weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt.
Hohe der Kostenerstattung für Anwaltskosten
Die in der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geforderte Übernahme der Abmahnkosten für eingeschaltete Rechtsanwälte berechnet sich dabei nach einer 1,3 -Regelgebühr des jeweiligen Gegenstandswertes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Dabei setzt der abmahnende Rechtsanwalt in der Abmahnung den zugrunde liegenden Gegenstandswert fest, was nicht selten zur Diskussion über die Angemessenheit der Höhe des Streitwertes führt.
Da im Wettbewerbsrecht keine „festen“ Gebührentabellen für bestimmte Verstöße existieren, haben sich in der Praxis an den unterschiedlichen Gerichten - zum Teil jeweils unterschiedliche- Streitwerte je nach Verstoß herausgebildet.
Kosten für die Verteidigung gegen eine unberechtigte oder fehlerhafte Abmahnung
Der unberechtigt oder formell fehlerhaft Abgemahnte kann gemäß § 13 Abs. 5 UWG seinerseits jene Kosten ersetzt verlangen, die ihm für die Verteidigung gegen die unberechtigte Abmahnung entstehen.
Daher gilt: Vor dem Ausspruch einer Abmahnung sollte eine rechtliche Prüfung und Gestaltung durch den Anwalt für Wettbewerbsrecht geschehen – andernfalls kann eine falsche Abmahnung erhebliche Kosten für den Abmahnenden selbst verursachen!
Unser Experte für Abmahnungen
“Das Nachahmen von bestimmten Kleidungsstücken kann gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen - für Mandanten konnten ich hier kürzlich ganze 150.000 EUR Schadenersatz erstreiten! Der Gegner musste nach dem Verfahren seine gesamte Kollektion vernichten. Die Ansprüche, die Betroffenen hier zustehen können, sind nicht zu unterschätzen!”
Christian Neef, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Taktik und Strategie im Wettbewerbsrecht
Als Reaktion auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gibt es in der Praxis verschiedene Möglichkeiten. Die Wahl der richtigen Strategie im Umgang mit der erhaltenen Abmahnung hängt zunächst davon ab, ob der monierte wettbewerbsrechtliche Verstoß tatsächlich begründet ist oder nicht:
Kein Verstoß oder keine Berechtigung zur Abmahnung
Wenn kein Verstoß vorliegt oder der Abmahnende entweder zur Abmahnung nicht berechtigt ist, muss der Abgemahnte den geltend gemachten Ansprüchen erstmal nicht entsprechen.
Es kann und sollte von der Abgabe einer Unterlassungserklärung und der Erstattung von Abmahnkosten abgesehen werden.
Wenn der Abgemahnte die unberechtigte Abmahnung nicht „auf sich sitzen“ lassen will, kann er mittels einer negativen Feststellungsklage das Nichtbestehen der Ansprüche gerichtlich klären lassen und der Gegenseite entsprechende Kosten aufzwingen.
Was tun bei Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht?
Eine vorgelegte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht vorschnell unterzeichnet werden, da der Abgemahnte sicher sein muss, dass er den Wettbewerbsverstoß künftig mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung auch ganz sicher abstellen kann. Sonst drohen hohe Vertragsstrafen, die schnell mehrere tausend Euro betragen können.
Sofern der Verstoß jedoch begründet ist, ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu empfehlen, da der Abgemahnte ansonsten Gefahr läuft, eine einstweilige Verfügung zu erhalten, wenn er nicht innerhalb der gesetzten Frist agiert.
Eskalation vor Gericht: Einstweilige Verfügung und Klageverfahren
Gibt der Abgemahnte keine ausreichende Unterlassungserklärung ab oder reagiert er auf die Abmahnung nicht, wird der Abmahnende regelmäßig eine sog. Einstweilige Verfügung beantragen und auch erhalten. Ein Beschluss kann hier oft innerhalb weniger Tage, teilweise sogar ohne mündliche Verhandlung erwirkt werden!
Im Anschluss an das einstweilige Verfügungsverfahren schließt sich dann nicht selten ein langwieriges Gerichtsverfahren (sog. Hauptsacheverfahren) an, in dem die tatsächliche Berechtigung von Schadenersatz- und Kostenersatzansprüchen geklärt werden.
Praxistipp
Beachten Sie in der Verfahrensvorbereitung, dass der sogenannte "fliegende Gerichtsstand" (§ 14 Abs. 2 UWG) für Verstöße im elektronischen Geschäftsverkehr drastisch eingeschränkt wurde. Es muss daher grundsätzlich am Sitz des Beklagten geklagt werden, was strategisch in die Vorbereitung einfließen sollte.
Strategie: Gegenangriff ist die beste Verteidigung?
Es lohnt sich auch, den eigenen Webauftritt des Abmahners daraufhin zu überprüfen, ob dieser sich vollständig wettbewerbskonform verhält. Sollte der Abmahner selbst auch wettbewerbswidrige Inhalte verwenden, besteht die Möglichkeit einer Gegenabmahnung.
Ob dies sinnvoll ist und welche Strategie im Einzelfall für Sie die effektivste ist, können Sie mit unseren Spezialisten im Wettbewerbsrecht besprechen.
Pflichten der Geschäftsführung zur Haftungsvermeidung im Wettbewerbsrecht
Wenn Konkurrenten sich durch irreführende Werbung, Nachahmung Ihrer Produkte oder Missachtung gesetzlicher Vorgaben (z.B. im E-Commerce) einen unzulässigen Vorsprung verschaffen, müssen Sie diesen Rechtsbruch sanktionieren. Denn die Wettbewerbsverstöße fügen Ihrem Unternehmen finanziellen Schaden zu – und zur Abwehr solcher Schäden sind Sie aus Ihrer Loyalitätspflicht als Geschäftsführer bereits verpflichtet!
Umgekehrt müssen Sie aber auch Vorsichtsmaßnahmen treffen, damit Ihr eigenes Unternehmen sich am Markt wettbewerbskonform verhält. Implementieren Sie daher bestenfalls eine effektive Strategie, um Wettbewerbsverletzungen im eigenen Unternehmen zu verhindern. Die Abmahnung ist dabei oft erst der erste Schritt, bevor eine Auseinandersetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren und im Klageverfahren anschließt.
5 Maßnahmen zum Schutz vor Abmahnungen
Unterschätzen Sie das finanzielle Risiko der Geschäftsführung nicht. Besonders brisant: Für Rechtsverstöße können Geschäftsführer sogar mit ihrem Privatvermögen zur Haftung gezogen werden. Hier sind 5 Maßnahmen, die Sie jetzt ergreifen können.
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1.
Werbung freigeben lassen
Lassen Sie Werbetexte und öffentliche Stellungnahmen prüfen.
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2.
Vertriebsstandards festlegen (Kaltakquise)
Die unzulässige Kontaktaufnahme ist ein absoluter Abmahn-Klassiker nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
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3.
Eigene Webseite
Lassen Sie die eigene Webseite rechtlich und technisch regelmäßig überprüfen.
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4.
Eigene AGB
Lassen Sie sich von einem Experten rechtssichere AGB schreiben - und diese regelmäßig aktualisieren!
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5.
E-Commerce Infrastruktur im Blick behalten:
Sie brauchen Widerrufsbelehrungen, entsprechende Widerrufsformulare & saubere DSGVO-Hinweise.
Wer darf überhaupt wettbewerbsrechtlich abmahnen?
Aktivlegitimiert sind nach § 8 Abs. 3 UWG primär direkte Mitbewerber, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, sowie qualifizierte Wirtschaftsverbände, Verbraucherschutzverbände und Industrie- und Handelskammern.
Kann eine Abmahnung per E-Mail erfolgen?
Ja. Im Wettbewerbsrecht ist gemäß § 13 Abs. 2 UWG ist für die Abmahnung die "Textform" erforderlich. Eine E-Mail erfüllt diese Anforderung. Eine rein mündliche Abmahnung ist aber formell unwirksam und löst keine Kostenansprüche aus.
Wie hoch sind die Kosten einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht?
Die Anwaltskosten für eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht richten sich nach dem Gegenstandswert (Streitwert). Im Wettbewerbsrecht werden von Gerichten regelmäßig hohe Streitwerte angesetzt (oft zwischen 15.000 € und 50.000 €, bei schweren Verstößen auch sechsstellig). Die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren berechnen sich dann meist nach einer 1,3-Geschäftsgebühr aus diesem Wert.
Was passiert, wenn ich die Abmahnung einfach ignoriere?
Das Ignorieren einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht führt in der Regel zum sofortigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Gericht. Dadurch erhöhen sich die Kosten für den Abgemahnten signifikant (zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten).