Urheberrechte an Film & Video

Schutz, Abmahnung und Rechtsdurchsetzung

Filmrechte werden täglich verletzt – auf YouTube, TikTok, Instagram und durch illegale Streaming-Dienste. Ob Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben oder Ihre eigenen Film- und Videorechte schützen wollen: Unsere Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht beraten Sie bundesweit.

Das Wichtigste vorab

Typische Urheberrechtsverletzungen bei Social Media Videos

Jeden Tag werden Millionen von Videos auf TikTok, Instagram und YouTube hochgeladen - die allermeisten Nutzer wissen aber nicht, welche Handlungen das Urheberrecht verbietet. Dabei kann eine Urheberrechtsverletzung schnell teuer werden. Die häufigsten Verletzungshandlungen im Überblick: 

  1. Fremdes Video selbst hochgeladen: Wer ein fremdes Video – auch nur als Ausschnitt oder in einem Remix – ohne Nutzungsrecht auf YouTube, TikTok oder Instagram veröffentlicht, verletzt das Urheberrecht des Filmherstellers (§§ 94, 95 UrhG) sowie ggf. das Urheberrecht des Regisseurs oder Kameramanns.
  2. Musik in Videos auf TikTok und Instagram: Seit 2024 häufen sich Abmahnungen wegen unerlaubter Musiknutzung in Reels und TikTok-Videos – auch wenn der Nutzer die in der App integrierten Soundtracks verwendete. Die plattformeigenen Musikbibliotheken decken nicht immer alle Rechte für gewerbliche Nutzungen ab.
  3. Reaction-Videos und Zitatrecht: Die Nutzung von Ausschnitten fremder Videos als „Reaction-Content" ist nur unter den engen Voraussetzungen des urheberrechtlichen Zitatrechts (§ 51 UrhG) zulässig. Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 29.04.2025 (Az. 6 O 269/24) klargestellt, welche Anforderungen an eine rechtssichere Quellenangabe in der Infobox bei YouTube-Clips zu stellen sind.

Vertrauen Sie unserer Expertise im Urheberrecht!

Als Kanzlei für Urheberrecht bieten wir Ihnen eine individuelle Gestaltung vertraglicher Nutzungsrechte und einen schlagkräftigen Schutz vor Rechtsverletzungen:

  • Durchsetzung & Abwehr von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüchen von Urhebern
  • Formulierung & Verhandlung einer modifizierten Unterlassungserklärung 
  • Lizenzierung und Vertragsgestaltung für Nutzungsrechte 
  • Geltendmachung von Nachvergütungsansprüchen für Regisseure, Drehbuchautoren und andere Filmschaffende (§§ 32, 32a UrhG)

Für eine Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Welche Rechte in Film & Video geschützt sind

Ein Grundverständnis des urheberrechtlichen Schutzes für Videos & Filme ist erforderlich, um Urheberrechtsverletzungen überhaupt erkennen und dann vermeiden zu können.

Was wird vom Urheberrecht geschützt?

Als sog. Filmwerk (§2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) schützt das Urheberrecht alle bewegten Bildfolgen, die das Ergebnis einer geistigen Leistung mit hinreichender Individualität sind. Darunter fallen beispielsweise

  • Spielfilme, Serien oder Animationsfilme, 
  • Computerspiele, 
  • Fernsehsendungen und Live-Übertragungen, aber auch
  • Kurzvideos (Social Media Videos, z.B. auf Instagram, TikTok & YouTube).

Eine körperliche Speicherung ist nicht erforderlich. Die Schutzdauerbeträgt 70 Jahre nach dem Tod des letzten überlebenden Urhebers (§ 65 UrhG).

Ist keine “künstlerische Schöpfungshöhe” erreicht, wird das Video trotzdem als sog. Laufbild (§ 95 UrhG) geschützt – etwa bei Überwachungskameras, einfachen Event-Mitschnitte oder automatisch generierte Aufnahmen. Laufbilder werden allerdings nur 50 Jahre ab Erscheinen bzw. Herstellung des Videos geschützt.

Wer wird vom Urheberrecht geschützt?

Für Produzenten und Filmhersteller ist § 94 UrhG die zentrale Schutzvorschrift. Sie sind als wirtschaftliche Investoren des Films unabhängig davon geschützt, ob das Filmwerk die Voraussetzungen eines urheberrechtlichen Werkes erfüllt. Das Leistungsschutzrecht entsteht unmittelbar mit Fertigstellung des Films und erlischt 25 Jahre nach Erscheinen des Films.

Diejenigen, die den Film sozusagen “erstellen”, werden als Urheber (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) des Films oder Videos geschützt. Da an einem Film viele Beteiligte mitwirken, können darunter mehrere Menschen fallen – jeweils soweit eine individuelle schöpferische Leistung vorliegt:

  1. Allen voran der Regisseur, daneben ggf. 
  2. Kameramann, 
  3. Tonmeister, 
  4. Szenenbildner, 
  5. Kostümbildner 
  6. und Darsteller 

Aber auch die Urheber der Vorwerke können einen daneben bestehenden urheberrechtlichen Schutz haben. So hat z.B. der Autor eines verfilmten Romans, der Drehbuchautor, oder der Filmkomponist eigene Urheberrechte.

Das Recht am eigenen Bild

Neben dem urheberrechtlichen Schutz können außerdem auch Rechte der auf dem Video abgebildeten Personen verletzt sein. Denn diese haben aus ihrem Persönlichkeitsrecht grundsätzlich das sog. Recht am eigenen Bild. Ohne ihre Zustimmung dürfen Videos von ihnen nicht gemacht oder veröffentlicht werden.

Schauspieler aber haben kein solches Recht an den Filmen, in denen sie mitspielen bzw. übertragen die Rechte im Rahmen ihres Anstellungsvertrages. Urheberrechte haben Schauspieler übrigens auch nicht, wenn sie halten sich grundsätzlich ans Skript - und tragen daher keine eigene schöpferische Handlung zu Film bei.

Markenrechte 

Logos, Embleme, Grafiken und bildliche Zeichen können als Bildmarke (§ 3 Abs. 1 MarkenG) vom Markenrecht geschützt sein.

Das Verwenden fremder Marken in Videos ist grundsätzlich erlaubt, solange es rein redaktionell, informativ (z.B. in Produktreviews) oder beiläufig geschieht. Eine rein dekorative Nutzung oder das bloße Filmen erworbener Originalprodukte ist rechtlich unbedenklich. Verboten ist jedoch die gezielte Werbung, Rufausbeutung oder irreführende Darstellung der Marke.

Urheberrecht an KI-Videos?

KI-generierte Videos genießen grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz. Denn das deutsche Urheberrecht setzt eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen voraus (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ein vollständig autonom von einer KI generiertes Bild erfüllt dieses Kriterium in aller Regel nicht nicht.

In einigen Ausnahmefällen kann es aber doch einen urheberrechtlichen Schutz für KI-generierte Videos geben, und zwar wer

  • eigene Werke für die Erstellung in die KI “füttert” oder 

  • durch erheblich aufwändiges, kreatives Prompting oder

  • einen längeren Bearbeitungsprozess durchläuft,

kann doch die Schwelle für eine geistige Schöpfung erreichen.

HINWEIS: Verstößt die KI bei der Erstellung gegen bestehende Urheberrechte Dritter, etwa weil sie deren Bilder als Grundlage nimmt und nicht hinreichend abwandelt, kann darin eine Urheberrechtsverletzung liegen, für die der Verwender des KI-generierten Bildes dann haften muss! 

Lizenzgebühr: Wie viel bekommen Urheber für Videos?

Regisseure, Drehbuchautoren und andere Filmschaffende erhalten oft eine einmalige Pauschalvergütung, ohne am späteren wirtschaftlichen Erfolg eines Films beteiligt zu werden. Wie hoch die Lizenzgebühr ausfällt, ist grundsätzlich Verhandlungssache und hängt stark von der Art der Verwendung und dem konkreten Video ab. 

Dazu regelt der §32 Abs. 1 UrhG: “Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.”

Nachvergütung bei hohen Gewinnen, § 32a UrhG

Vielen unbekannt, aber von erheblicher Tragweite ist der urheberrechtliche Nachvergütungsanspruch des § 32a UrhG

Dieser besagt, dass Urheber eine weitere, zusätzliche Nachvergütung verlangen können, wenn mit ihren Werken so hohe Gewinne erzielt wurden, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig niedrig ist. 

Diese Regelung sorgt in Anbetracht eines neueren Urteils gerade für erhebliche Aufruhr bei den Fernsehsendern: Das OLG Köln (Urteil vom 15.11.2024, Az. 6 U 60/24) sprach einer Produzentin darin einen Auskunftsanspruch gegen RTL zu. Der Sender musste ihr mitteilen, wieviele Werbeeinnahmen während der Ausstrahlung ihrer Werke generiert wurden, damit sie die Angemessenheit ihrer Vergütung prüfen konnte.

Typische Urheberrechtsverletzungen bei Video & Film

Ein urheberrechtlich geschützter Film darf von Dritten nicht für fremde Zwecke genutzt werden, ohne dass der Urheber oder Rechteinhaber zustimmt. Aber welche Handlungen sind denn eigentlich verboten? 

Welche Handlungen führen zu Urheberrechtsverletzungen?

Folgende Handlungen führen zu einer Urheberrechtsverletzung an Film & Video, wenn eine ausdrückliche Lizenz hierzu nicht vorliegt: 

  1. Vervielfältigung: Das unbefugte Kopieren, egal ob auf DVD, Festplatte oder in der Cloud.
  2. Öffentliche Zugänglichmachung (Upload): Das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Filmen auf YouTube, Social-Media-Plattformen, Filehoster oder Tauschbörsen ohne Erlaubnis.
  3. Öffentliche Wiedergabe: Das Veröffentlichen in einem nicht-privaten Personenkreis (z. B. in Vereinen, Schulen, Restaurants).
  4. Verbreitung und Verkauf: Das Veräußern, Vermieten oder Verschenken von nicht lizenzierten Filmkopien.
  5. Streaming aus illegalen Quellen: Auch das aktive Anschauen von Filmen auf offensichtlich illegalen Streaming-Portalen, bei denen urheberrechtlich geschütztes Material ohne Zustimmung der Rechteinhaber bereitgestellt wird, ist verboten.
  6. Bearbeitung und Umgestaltung: Das Schneiden, Neusortieren oder die Verwendung von Filmszenen in eigenen Werken (z. B. für Remakes, Musikvideos oder Fan-Fiction).

Wichtige Ausnahmen: Erlaubte Nutzung von fremden Videos

Die Erstellung einer sog. Privatkopie für den rein privaten Gebrauch ist dann erlaubt, wenn dabei keine Kopierschutzmaßnahmen (DRM) umgangen werden und die Quelle selbst rechtmäßig ist.

Eine weitere wichtige Ausnahme ist das sog. Zitatrecht: Danach ist die Einbettung kurzer Ausschnitte in einem anderen Video dann erlaubt, wenn dies der Auseinandersetzung mit dem Filminhalt dient und der Ausschnitt verhältnismäßig, also nicht zu lang ist. Trotzdem bleiben auch dann genaue Quellenangaben zwingend erforderlich.

Klassische Anwendungsfälle sind die Kritiken an fremden Videos. Dabei stellt das Urheberrecht aber hohe Anforderungen: Das fremde Video darf nur als Beleg dienen und muss ausführlich und kritisch kommentiert werden. 

Bloße Reaction-Videos, in denen nur eine kurze Reaktion auf ein anderes Video erfolgt, genügen dem in der Regel nicht! Sie dann eine Urheberrechtsverletzung dar.

Fremde Musik in Videos

Auch Musik selbst ist urheberrechtlich geschützt. Wer fremde Musik in den eigenen Videos verwenden möchte, braucht dafür also grundsätzlich die Lizenz des jeweiligen Urhebers oder Rechteinhabers. Dazu zählt auch das Erstellen sog. Covers, wenn Musiker sich bei der Aufnahme eines abgewandelten Klassikers filmen.

Besonders heikel: Nur weil etwa bei Instagram bestimmte Musiktitel der Musikbibliothek angezeigt werden, heißt das nicht, dass dafür eine ausreichende Lizenz besteht! Gerade kommerzielle Rebels und Stories sind daher eine beliebte Zielscheibe für Abmahnungen.

Rechtsfolgen der Urheberrechtsverletzung: Abmahnung & Co

Wird gegen die Rechte eines Urhebers oder Lizenzberechtigten verstoßen, kann der Inhaber der Rechte verschiedenes von dem Verletzen verlangen:

  1. Unterlassung der Verletzung, 
  2. Zusage, dass die Verletzung nicht wiederholt wird (oft in Form einer sog. “Strafbewehrten Unterlassungserklärung” mit der Garantie, bei erneuter Verletzung eine Vertragsstrafe zu zahlen),
  3. Schadenersatz in der Höhe der sog. fiktiven Lizenzgebühr, die er für berechtigte Nutzung erhalten hätte sowie
  4. Ersatz seiner Kosten, v.a. Anwaltskosten, die er für die Durchsetzung seiner Rechte in Anspruch nehmen musste.

Das Urheberrecht sieht vor, dass dazu - bevor ein aufwändiges Gerichtsverfahren angestrengt wird - der Berechtigte dazu zunächst eine Abmahnung an den Verletzenden zu senden hat.

Abmahnung wegen Video erhalten: Was tun?

Die mit dem Versand einer Abmahnung beauftragten Anwälte werden dabei in aller Regel eine Vielzahl an urheberfreundlichen Regelungen in die Unterlassungserklärung aufnehmen und erfahrungsgemäß auch nicht selten viel zu hohe Vertragsstrafen, Schadenersatzforderungen und Kostenerstattungen fordern. 

Daher gilt: Auf eine Abmahnung sollte man unbedingt gut beraten reagieren und niemals einfach die Unterlassungserklärung unterschreiben! 

Schadenersatz bei Urheberrechtsverletzung an Video

Nach § 97 Abs. 2 UrhG kann der Rechteinhaber Schadensersatz verlangen, wenn die Urheberrechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Die Berechnung erfolgt nach drei denkbaren Methoden:

  1. Lizenzanalogie (häufigste Methode): Was hätte eine Lizenz für die konkrete Nutzung gekostet?
  2. Entgangener Gewinn: Welchen Gewinn hat der Rechteinhaber durch die Verletzung verloren?
  3. Herausgabe des Verletzergewinns: Was hat der Verletzer durch die Nutzung verdient?

Der Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 UrhG) dagegen setzt kein Verschulden voraus – er besteht bereits bei objektiver Rechtsverletzung.

Haftung von Plattformen für Urheberrechtsverletzungen

Seit dem 1. August 2021 gilt in Deutschland das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), das die EU-Urheberrechtsrichtlinie (DSM-Richtlinie 2019/790) in nationales Recht umsetzt. 

Kernaussage: Kommerzielle Plattformen wie YouTube, TikTok und Instagram haften als unmittelbare Täter (nicht mehr nur als Störer) für urheberrechtsverletzende Uploads ihrer Nutzer, sofern sie keine hinreichende Lizenz eingeholt haben und keine verhältnismäßigen Maßnahmen zur Vermeidung von Rechtsverletzungen treffen.

Für Rechteinhaber bedeutet dies: Plattformen können direkt und effektiv auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. 

Vertrauen Sie unserer Expertise im Urheberrecht!

Als Kanzlei für Urheberrecht und Medienrecht bieten wir Ihnen eine individuelle Gestaltung vertraglicher Nutzungsrecht und einen schlagkräftigen Schutz vor Rechtsverletzungen:

  • Abwehr oder Erwirkung einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen Film- oder Videonutzung
  • Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung – schützt Sie vor einer überweit gefassten Vertragsbindung
  • Durchsetzung von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüchen von Urhebern 
  • Lizenzierung und Vertragsgestaltung für Filmwerke, Online-Videos und Videoproduktionen
  • Übertragung von Produktionsrechten nach § 89 UrhG
  • Geltendmachung von Nachvergütungsansprüchen für Regisseure, Drehbuchautoren und andere Filmschaffende (§§ 32, 32a UrhG)
  • Rechtemanagement und Monitoring: Aufspürung illegaler Nutzung Ihrer Filmwerke im Internet durch Spezialsoftware

Für eine Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Legale Nutzung - Rechte an Film & Video übertragen

Das Urheberrecht entsteht bei den Urhebern eines Videos oder Filmes automatisch mit Schaffung des Videos. Es muss nicht eigetragen oder angemeldet werden. 

Das Urheberrecht selbst ist unübertragbar, Urheber können aber alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an Ihrem Video mithilfe eines Lizenzvertrages übertragen

Vermutung für Rechte des Filmproduzenten, § 89 UrhG

Nach § 89 UrhG wird gesetzlich vermutet, dass ein Filmurheber, der an der Herstellung eines Filmwerkes mitwirkt, dem Filmhersteller (Produzenten) das ausschließliche Recht einräumt, das Filmwerk auf alle bekannten Nutzungsarten zu verwerten. Diese Vermutung gilt für alle Nutzungsarten – Kino, Streaming, Abruf, öffentliche Aufführung – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Für Produzenten bedeutet das: Im Zweifelsfall haben Sie die Rechte. 

Für Kreative bedeutet das: Sie müssen sich ihre Rechte grundsätzlich durch vertragliche Vereinbarungen sichern.

Rechte übertragen durch Lizenzverträge 

Im Video-Lizenzvertrag räumt der Urheber (Lizenzgeber) einem Dritten (Lizenznehmer) bestimmte oder alle Nutzungsrecht an einem Video ein. Er regelt dabei genau, 

  1. zu welchem Zweck, 
  2. in welchem Gebiet & Umfang und 
  3. für welchen Zeitraum das Videomaterial veröffentlicht oder verwendet werden darf sowie 
  4. die Art des Nutzungsrechtes (einfache oder exklusive Lizenz) und 
  5. die dafür anfallende Lizenzgebühr.

Aber auch ob der Urheber beispielsweise namentlich genannt werden muss oder ob der Lizenznehmer das Video bearbeiten oder an Dritte weiterlizensierten darf, sollte geregelt werden.

FAQs zu Film & Video im Urheberrecht

Ist jedes Video automatisch urheberrechtlich geschützt?

Ja, jedes Video hat urheberrechtlichen Schutz. Wenn es eine individuelle schöpferische Leistung enthält, wird es als sog “Filmwerk” vom Urheberrecht geschützt, § 94 UrhG. Einfache Kameraaufnahmen ohne Schöpfungshöhe werden als “Laufbildschutz” nach § 95 UrhG geschützt.

Was soll ich tun, wenn ich eine Abmahnung wegen Video erhalte?

Nicht unterschreiben, nicht zahlen, nicht kontaktieren, aber auch nicht ignorieren. Beachten Sie die gesetzte Frist (meist 7–14 Tage). Lassen Sie die Abmahnung von einem Fachanwalt für Urheberrecht prüfen. In vielen Fällen kann die Forderung reduziert oder die Unterlassungserklärung modifiziert werden.

Wie kann ich mein Video schützen?

Technisch können Wasserzeichen/eingebettete Logos oder Kopierschutz eingerichtet werden. u

Wenn jemand die eigenen Rechte schon verletzt: Abmahnung versenden, darin Schadenersatz und Unterlassung fordern.

Wie lange gilt das Urheberrecht bei Filmen & Videos?

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des letzten überlebenden Urhebers (§ 65 UrhG). Das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers (§ 94 UrhG) besteht 25 Jahre ab Erscheinen.

Kann ich gegen jemanden vorgehen, der mein Video auf Instagram geklaut hat?

Ja. Typische Ansprüche: Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Zusätzlich können Sie die Plattform auffordern, das rechtswidrige Video zu entfernen (nach UrhDaG).