Holdingstruktur per Kaskadengründung – geht das?
Vorsicht bei Gründungskosten & Unternehmensbewertung
Entscheidet sich ein Unternehmer dafür, sein Unternehmen als Holding zu führen, muss sein Unternehmen aus mindestens einer Muttergesellschaft und einer dazugehörigen Tochtergesellschaft bestehen. Es müssen also gegebenenfalls mehrere Unternehmen gegründet werden. Um beim Gründungsprozess das Stammkapital nur einmalig aufbringen zu müssen, greift man oft zur Kaskadengründung. Wann diese zulässig ist, lesen Sie hier.
Immer mehr mittelständische Unternehmen, Startups oder auch Familienunternehmen tendieren dazu, ihr Unternehmen als Holding-GmbH zu strukturieren. Durch die Holding-Struktur können verschiedene Gesellschaftsbeteiligungen gebündelt und auch spätere Unternehmensnachfolgen (familiäre wie externe) besser vorbereitet werden.
Auch steuerliche Vorteile einer Holding-Struktur sind nicht zu unterschätzen – darunter der steuerlich optimierbare Verkauf von Unternehmensbeteiligungen sowie steueroptimierte Gewinnausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften. Diese Vorteile sind im Einzelfall jedoch immer mit dem entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand und den Buchhaltungskosten abzuwägen.
Holding gründen und Stammkapital nur einmal aufbringen
Entscheidet man sich für den Aufbau einer Holdingstruktur, stellt sich die Frage nach dem Stammkapital. Damit nicht für jede Gesellschaft gesondert das Stammkapital aufgebracht werden muss, greifen viele Unternehmer zur „Kaskadengründung“, die nur einen einmaligen Kapitaleinsatz erfordert. Denn zu Beginn einer Kaskadengründung wird eine Holding-GmbH gegründet und dort das Stammkapital einmalig eingezahlt.
Diese Holding-GmbH nutzt im nächsten Schritt wiederum das eingezahlte Stammkapital, um direkt im Anschluss eine Tochtergesellschaft zu gründen. Auch diese könnte damit noch weitere Gesellschaften gründen. Auf diese Weise lässt sich wirtschaftlich vorteilhaft durch einmaligen Kapitaleinsatz eine mehrstufige Holding-Struktur errichten.
OLG Bremen: Kaskadengründung grundsätzlich zulässig
In einem Fall musste das Oberlandesgericht Bremen im vergangenen Jahr entscheiden, ob eine Kaskadengründung der Holding-Struktur überhaupt zulässig ist (OLG Bremen, Beschluss vom 26.06.2025 – Az. 2 W 56/24). In der Urteilsbegründung wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Kaskadengründung im Grundsatz zulässig ist.
Als Argumente führten die Richter an, dass eine Vor-GmbH bereits unmittelbar nach Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages weitere Gesellschaften zur Gründung weiterer Gesellschaften befugt ist. Demnach sei das Verwenden des einmalig eingezahlten Stammkapitals für die Gründung einer Tochtergesellschaft grundsätzlich erlaubt. Denn insgesamt handele es sich bloß um einen „Aktivtausch“, d.h. das Barkapital wird lediglich durch die Unternehmensbeteiligung an der neu gegründeten Tochtergesellschaft ersetzt.
ABER: Wertgleiche Deckung erforderlich
Obwohl die Richter entschieden haben, dass die Kaskadengründung einer Holding grundsätzlich zulässig ist, gibt das Urteil eine wichtige Einschränkung vor. Gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG (GmbH Gesetz) hat der GmbH-Geschäftsführer dem Handelsregister zu versichern, dass das Stammkapital endgültig der Gesellschaft zur freien Verfügung steht. Ist das nicht der Fall – so wie vor dem OLG Bremen – und die Beteiligung an der Tochtergesellschaft besitzt nicht denselben wirtschaftlichen Wert wie das zuvor eingesetzte Kapital, scheitert die Kaskadengründung der Holding-Struktur.
Im Fall vor dem OLG Bremen wurde satzungsrechtlich vereinbart, dass die Tochtergesellschaft ihre Gründungskosten in Höhe von bis zu 2.500 EUR selbst zahlen sollte. Die Richter sahen dadurch den Wert der Beteiligung der Holding in dieser Höhe gemindert. Infolgedessen fehlte es an der erforderlichen wertgleichen Deckung. Im Ergebnis durfte das Registergericht die Eintragung der Gesellschaft wegen unrichtiger Geschäftsführerversicherung verweigern.
Die Kaskadengründung einer Holdingstruktur will also sorgfältig vorbereitet werden. Im vorliegenden Fall hätte man die Gründung im Vorfeld noch retten können, indem die Gesellschafter die Gründungskosten der Tochtergesellschaft selbst übernommen hätten oder zusätzliches Kapital zur Deckung der Gründungskosten bereitgestellt würde. Dann wäre es nicht schon im Gründungsstadium zu einer Unterdeckung gekommen.
Vorsicht bei Einbringung von Unternehmen in Holdingstruktur!
Aber nicht nur die Neugründung von Holdingstrukturen birgt rechtliche Risiken. Auch bei der Einbringung bestehender Unternehmen in eine Holding-Struktur lauern steuerliche Fallstricke. Hierbei müssen Gesellschafter sich nämlich immer zuerst die Frage stellen, ob das Einzelunternehmen oder die Anteile an einer GmbH aus Sicht des Finanzamtes bereits etwas wert sind. Besonderes Augenmerk muss dabei auf den Firmenwert gelegt werden.
In der Praxis haben wir es immer wieder mit Sachverhalten zu tun, bei denen erfolgreiche Einzelunternehmen bis zum 31. Dezember als Einzelunternehmen geführt und dann ab dem 1. Januar des Folgejahres in eine GmbH überführt werden. Dabei werden die bilanzierten Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens zum Buchwert in die GmbH veräußert.
Was jedoch häufig nicht ausreichend gewürdigt wird, ist der nicht bilanzierte Firmenwert, Kundenstamm, die Markstellung und andere immaterielle Werte. Die Folge: Es drohen existenzbedrohende Steuerlasten, die auch nicht mehr nachträglich behoben werden können.
Gründung einer Holding will sorgfältig geplant sein
Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Planung bei Gründung einer Holding-Struktur oder Überführung bestehender Unternehmen in eine Holding, um gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Fehlern vorzubeugen. Zur steueroptimierten Planung sollten gesellschaftsrechtliche und steuerliche Auswirkungen frühzeitig mit einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht geprüft werden.
