Welche Kryptodaten erhält das Finanzamt?
DAC8 & CARF: Was Anleger dazu wissen müssen
Der Handel mit Kryptowährungen rückt immer weiter in den Fokus der Finanzbehörden. Wie DAC8 und CARF sich auf die Datenerfassung der Finanzämter auswirken und was Krypto-Anleger jetzt dazu wissen müssen, beleuchten wir in diesem Beitrag.
Viele Anleger, die mit Bitcoin, Ethereum oder anderen Kryptowährungen handeln oder gehandelt haben, leben in der Annahme, dass Finanzämter den Handel mit Kryptos nur schwer nachverfolgen können. Aber Finanzbehörden sind bald nicht mehr so ahnungslos wie man meint. Denn durch die europäische DAC8-Richtlinie und den weltweiten OECD-Meldestandard CARF (Crypto-Asset Reporting Framework) wird zurzeit ein umfassendes internationales Meldesystem für den Steuersektor geschaffen.
Die Frage, die sich die meisten Anleger stellen werden, lautet also: Wird das Finanzamt in Zukunft automatisch über meine Kryptotransaktionen informiert?
DAC8 & CARF – Was hat es damit auf sich?
Schon seit mehreren Jahren wollen EU und OECD Kryptowährungen stärker in einen internationalen Informationsaustausch einbeziehen. Banken können durch den Common Reporting Standard (CRS) schon seit einiger Zeit Informationen über Konten, Zinsen und Kapitalerträge übermitteln.
Bezüglich des Handels von Kryptowährungen fehlte es noch an einem vergleichbaren System – doch das soll sich durch DAC8 und CARF nun ändern. Denn diese sollen Regelungen schaffen, die Kryptodienstleister dazu verpflichten, Kundendaten an die zuständigen Steuerbehörden zu melden, welche sodann automatisch zwischen verschiedenen Staaten ausgetauscht werden können.
Welche Kryptobörsen trifft die Meldepflicht?
Unter anderem die folgenden Kryptobörsen sind zukünftig von der internationalen Meldepflicht nach DAC8 und CARF betroffen: Coinbase, Kraken, Bitpanda, Crypto.com, Bitvavo und Binance. Darüber hinaus können auch weitere zentrale Kryptobörsen und Broker der Meldepflicht unterfallen. Irrelevant ist dabei, in welchem Staat die Plattform ihren Unternehmenssitz hat – maßgeblich ist allein der Anwendungsbereich von CARF und DAC8.
Welche Informationen müssen Kryptobörsen melden?
Im Gegensatz zur Annahme vieler Anleger, müssen Kryptobörsen künftig nicht bloß Kontostände melden, sondern den neuen Regelungen in §§ 9 ff. KStTG-E (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz) zufolge je nach Sachverhalt auch
Identität des Kunden,
Steueridentifikationsnummer bzw. Steuer-ID,
Wohnsitzstaat,
Wallet-Informationen,
Kauf- und Verkaufsvorgänge,
Tauschgeschäfte zwischen Kryptowährungen,
Ein- und Auszahlungen oder
Übertragungen auf andere Wallets.
Was davon gemeldet werden muss, ist abhängig von den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und den erfassten Transaktionen.
Zeitliche Abfolge der Datenerfassung durch die Finanzbehörden
01.01.2026 Datenerfassung
31.01.2027 erste Meldung
30.09.2027 Datenaustausch
Finanzbehörden verfügen bereits über Kryptodaten
Entscheidend ist nicht zwingend, wann das DAC8 beginnt. Denn den Finanzämtern stehen bereits heute verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um Kryptodaten besser auswerten zu können. Neben Sammelauskunftsersuchen gegenüber Kryptobörsen, internationaler Amtshilfe, Geldwäscheverdachtsmeldungen und Blockchain-Analyse-Software besteht auch die Möglichkeit eines Steuerfahndungsverfahrens nach § 208 AO.
Viele Anleger bekommen schon jetzt Post vom Finanzamt, indem ganz gezielt einzelne Kryptotransaktionen aufgegriffen werden.
Kryptogewinne in Steuererklärung nicht erklärt – was nun?
Anleger, die steuerpflichtige Kryptogewinne erzielen, diese aber nicht in der Steuererklärung angeben, riskieren den Vorwurf einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Neben dem Handel mit Bitcoin (BTC) stehen auch Kryptogeschäfte mit Ethereum (ETH), Solana (SOL), XRP, Cardano (ADA), Meme-Coins, DeFi-Projekte, Staking, Airdrops, Lending und NFTs im Fokus der Finanzbehörden. Bei langjährigen Anlegern geht es ohnehin meist um komplexe Sachverhalte mit mehreren Hundert oder Tausend Krypto-Transaktionen.
Strafbefreiende Selbstanzeige bei nicht erklärten Krypto-Einkünften
Je nach Sachverhalt kann eine (strafbefreiende oder strafmildernde) Selbstanzeige noch möglich sein. Die Option zu einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO besteht grundsätzlich so lange wie noch keine gesetzlichen Sperrgründe eingetreten sind. Hat das Finanzamt die relevanten Infos schon ausgewertet oder wurde eine potenzielle Steuerhinterziehung bereits steuerstrafrechtlich erkannt, kann es für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät sein.
Wenn DAC8 und CARF für effizientere Datenaustauschsysteme sorgen, profitieren Finanzämter von größerer Transparenz und das Zeitfenster für eine potenziell strafbefreiende Selbstanzeige schrumpft.
Entdeckungsrisiko für Steuerhinterziehung steigt
DAC8 und CARF optimieren die internationale Datenverfügbarkeit für die Finanzverwaltung, wodurch das Entdeckungsrisiko für Steuerhinterziehung steigt. Ob eine strafbefreiende Selbstanzeige dann noch möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Steuerpflichtige sollten ihre steuerrelevanten Krypto-Transaktionen sauber dokumentieren. Wer sich frühzeitig von einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht beraten lässt, kann im Zweifel einer Auseinandersetzung mit Finanzamt, Steuerfahndung oder Steuerstrafverfahren noch entgehen.
