Umsatzsteuer bei Preisgeldern im Reitsport
Wann sind Zahlungen an Berufsreiter steuerfrei?
Das Bundesministerium für Finanzen hat in seinem Schreiben vom 03.11.2025 einige Grundsätze zur Umsatzsteuerpflicht von Berufsreitern klargestellt. Mehr dazu lesen Sie hier.
In einem BMF-Schreiben vom 03.11.2025 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) wichtige Hinweise zur Umsatzsteuerpflicht im Rahmen platzierungsabhängiger Zahlungen an Berufsreiter. Anlass zur Klarstellung boten sowohl die Rechtsprechung des BFH als auch des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), welche erhebliche steuerliche Konsequenzen für Berufsreiter, Stallbetreiber, Pferdebesitzer und auch Turnierveranstalter haben (BFH,Urteil vom 10. Juni 2020, XI R 25/18; EuGH Urteil v. 09.02.2023 – C-713/21).
Im Folgenden beleuchten wir, unter welchen Umständen Preisgelder für einen Berufsreiter umsatzsteuerfrei sein können und wann sie der Umsatzsteuer unterliegen.
BFH: Zahlungen an Berufsreiter grundsätzlich umsatzsteuerfrei
Die Richter des BFH hatten sich in der Urteilsbegründung vom 10.06.2020 (Az. XI R 25/18) bereits dafür ausgesprochen, dass Zahlungen bzw. Preisgelder, die ein Berufsreiter von Dritten empfängt, nicht per se als Entgelt für eine steuerbare Leistung zu qualifizieren sind und somit nicht automatisch umsatzsteuerpflichtig sind.
Im vom BFH zu entscheidenden Fall hatte ein Berufsreiter mit einem fremden Pferd Turniere bestritten, bei denen er im Falle einer Platzierung einen Anteil am Preisgeld erhalten hat. Dieses Preisgeld ist ihm in einigen Fällen unmittelbar vom Veranstalter und in anderen Fällen aus zweiter Hand vom Eigentümer des Pferdes zugeflossen.
Den Richtern zufolge fehle es bei diesem Prozedere an dem für die Umsatzsteuer notwendigen „unmittelbaren Zusammenhang“ zwischen der erbrachten Leistung und der empfangenen Zahlung.
Preisgeld nicht automatisch “Entgelt” im Sinne des Umsatzsteuerrechts
Maßgeblich sei im vorliegenden Fall die Tatsache, dass das zugeflossene Preisgeld dem Berufsreiter nicht für die konkrete Leistung „Teilnahme an Turnier mit Pferd XY“ gezahlt wurde, sondern nur, falls der Reiter mit seinem Ritt ein bestimmtes Wettbewerbsergebnis erzielt. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn er sich mit dem Pferd im Turnier eine Platzierung sichern konnte.
Die Zahlung ist somit an die Bedingung gekoppelt, dass er mit dem Pferd einen sportlichen Erfolg erzielt. Dieser Umstand ist jedoch von verschiedenen Faktoren abhängig, auf die der Berufsreiter gegebenenfalls keinen Einfluss hat. Der Eintritt des Erfolgs ist im Vornherein ungewiss. Den Richtern zufolge spreche diese Tatsache gegen das Vorliegen eines „Entgelts“ im umsatzsteuerlichen Sinne.
Diese Auffassung vertritt der BFH auch für die Fälle, in denen der Pferdeeigentümer dem Reiter einen Anteil am Preisgeld weiterleitet, das Pferd dem Reiter lediglich zur Teilnahme überlassen wurde oder die Zahlung rechtlich erst über einen Dritten erfolgt.
Diese BFH-Rechtsprechung wurde nun vom BMF auch in den aktuellen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufgenommen.
EuGH: Zahlungen an Berufsreiter können umsatzsteuerpflichtig sein
Zahlungen an Berufsreiter können aber unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl umsatzsteuerpflichtig sein. Aus dem Urteil des EuGH aus 2023 geht hervor, dass die Zahlung an einen Berufsreiter dann steuerpflichtiges Entgelt darstellt, wenn sie Teil eines umfassenderen Leistungsmodells ist. Damit sind solche Fälle gemeint, bei denen Stallbetreiber oder Trainer nicht nur für die Organisation der Turnierteilnahme zuständig sind, sondern zusätzliche Leistungen erbringen, z.B. die Unterbringung der Pferde, Training, Betreuung, Transport, oder Managementleistungen.
In diesen Fällen kann eine „einheitliche Leistung“ vorliegen, was dazu führt, dass Preisgeldbeteiligungen eines professionellen Reiters wirtschaftlich als Vergütung für diese Gesamtleistung angesehen werden.
Änderung des aktuellen Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das BMF im aktuellen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) Abschnitt 1.1 Abs. 24 UStAE ergänzt. Dieser regelt, dass Preisgelder bzw. Preisgeldanteile, die ein Berufsreiter für seine Turnierteilnahme erhält, grundsätzlich kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt darstellen. Auch bei Zahlungen durch Dritte, z.B. den Pferdeeigentümer, sei dies der Fall.
Eine andere Beurteilung könne sich jedoch wie dargestellt ergeben, wenn die Preisgeldzahlungen Teil eines umfassenden Leistungs- oder Trainingsvertrags des Reiters sind. Diese neuen Verwaltungsgrundsätze gelten dem BMF-Schreiben zufolge in allen offenen Fällen.
Umsatzsteuerpflicht ist im Einzelfall zu beurteilen
Betroffene professionelle Berufsreiter müssen sich gut informieren und gegebenenfalls von einem Fachanwalt für Steuerrecht oder einem Steuerberater beraten lassen und Verträge gegebenenfalls prüfen lassen. Erhaltene Zahlungen für die Platzierung von Pferden in Turnieren unterliegen zwar nicht automatisch der Umsatzsteuer, können aber sobald darüber hinaus gehende Leistungen vereinbart werden, als Gesamtleistung umsatzsteuerpflichtig sein. Die Frage, ob eine konkrete Zahlung an einen Berufsreiter umsatzsteuerpflichtig ist, bleibt aber insgesamt eine Einzelfallentscheidung.
