How is my Driving?

Bewertungsportale für Autofahrer und der Datenschutz

Veröffentlicht am: 16.11.2017
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Bewertungsportale für Autofahrer und der Datenschutz

Ein Beitrag von Fiona Schönbohm

Man hat es sich gerade im strömenden Regen auf dem Fahrradsattel bequem gemacht, biegt ganz ordnungsgemäß auf die Straße — und wusch! Irgend so ein eingebildeter Audi-Fahrer sieht mal wieder Fahrradfahrer nicht als Verkehrsteilnehmer an und Vorfahrtsregeln nimmt er scheinbar auch nicht so ernst. Aber bis man seine eiskalte Faust unter dem Regenponcho hervorgekramt hat, um sie wütend in seine Richtung zu schütteln, ist der Typ natürlich längst über alle Berge.

Die Webseite „www.fahrerbewertung.de“ wollte all jenen (nur im übertragenen Sinne) überfahrenen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit bieten, ihren Frust herauszulassen. Klingt überzeugend? Naja.

Rot, grün, gelb — verboten?

Auf dem Internetportal sollte jedermann anonym und ohne notwendige Registrierung die Möglichkeit haben, das Fahren eines Verkehrsteilnehmers zu bewerten. Eine Zuordnung erfolgte nach Kennzeichen. Die Bewertung erfolgte im Wesentlichen anhand eines Ampelsystems: grün für positiv, gelb für neutral und rot für negativ. Dabei konnten die Bewertungen von jedem und ebenfalls ohne Registrierung eingesehen werden.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster erklärte dieses Onlineportal nun für rechtswidrig. Es sei in seiner konkreten Ausgestaltung nicht mit dem Datenschutzrecht vereinbar. Das Gericht bestätigte damit eine zuvor erfolgte Anordnung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die der Betreiberin der Webseite eine Umgestaltung aufgetragen hatte.

Rechte der Betroffenen verletzt

Konkret urteilten die Richter, dass die Webseite gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen verstoße. Bei den zu bestimmten Kennzeichen abgegebenen Bewertungen handele es sich um personenbezogene Daten. Diese dürften nicht einfach der gesamten Öffentlichkeit verkündet werden.

Dabei stünden auch keine gewichtigen Interessen der Portalbetreiberin oder der Nutzer des Portals entgegen. Die Bewertungen seien in der Regel privat motiviert. Das von der Klägerin angeführte Ziel, einen Fahrer zur Selbstreflexion anzuregen, könne anders erreicht werden. So hatte die Landesdatenschutzbeauftragte gefordert, dass nur die Halter des Fahrzeugs selbst nach zuvor erfolgter Registrierung die zu ihrem Kennzeichen abgegebenen Informationen einsehen.

Fragwürdiges Projekt

Die Entscheidung der Richter ist zu begrüßen. Auch wenn wir alle mal unverschämt überholt werden — bei groben Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung gibt es immer die Möglichkeit, sich unter Angabe des Kennzeichens mit einer Anzeige an die Obrigkeit zu wenden.

In Zeiten von tosenden Shit-Stürmen im Internet sind doch auf einer solchen Seite nur hasserfüllte Wutkommentare zu erwarten. Und jeder macht doch mal einen kleinen Fahrfehler. Es drängen sich rechtlich zahlreiche Bedenken auf: Was ist mit Anfängern im Straßenverkehr? Bleibt ein solcher Kommentar für immer stehen? Was ist, wenn jemand die Unwahrheit veröffentlicht? Was passiert, wenn Arbeitgeber die Einträge einsehen und einen angestellten Lkw-Fahrer entlassen, weil jemand ihn auf der Seite kritisiert?

Die Betreiberin dieser Homepage hat sich offenbar wenig Gedanken über rechtliche Konsequenzen gemacht, bevor sie sich in die Selbstständigkeit wagte. Hätte sie mal besser vorher einen Anwalt gefragt…