Irreführende Werbung mit Streichpreisen

Rabattkästchen im Parfum-Shop haben keine Bezugsgröße

Welchen rechtlichen Anforderungen Preisangaben und die Werbung mit Preisersparnissen unterliegen, hat das LG München nun klargestellt. Woran E-Commerce-Plattformen sich halten müssen, um sich nicht wegen irreführender Werbung angreifbar zu machen, dazu mehr im Folgenden.

Veröffentlicht am: 12.10.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg
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Viele Online-Shops bewerben ihre Produkte dauerhaft mit Streichpreisen, sodass der Käufer das Gefühl bekommt, ein Schnäppchen geschossen zu haben. Dass es sich dabei um eine gängige Marketing- und Verkaufsstrategie handelt, dürften die meisten Online-Shopper schon mitbekommen haben.

Allerdings unterliegen auch solche Preisangaben im E-Commerce rechtlichen Grenzen. Warum eine Vergleichs- und Verkaufsplattform wegen ihrer Preisdarstellung vor Gericht stand, erfahren Sie im Folgenden.

Irreführende Werbung für Markenparfums

Im vorliegenden Fall stand eine Vergleichs- und Verkaufsplattform für Markenparfums vor Gericht, weil sie der irreführenden Werbung beschuldigt wurde (LG München I, Urteil vom 10.10.2022 – 42 O 9140/22). Sowohl in der Galerieansicht als auch auf der jeweiligen Produktdetailseite wurden die Parfums mit Preisersparnissen beworben. Dabei wurden sowohl Parfums von Drittanbietern als auch eigene Parfums beworben.

Intransparente Streichpreise & Prozente im E-Commerce

Die Preisersparnisse werden in zweierlei Hinsicht angezeigt. Auf der einen Seite werden bei einem Angebot der tatsächliche Preis und ein höherer durchgestrichener Preis gegenübergestellt (Streichpreis). Auf der anderen Seite werden prozentuale Preisersparnisse mit einem rot hervorgehobenen Rabatt-Kästchen ausgewiesen. So weit so gut.

Legt ein Kunde jedoch Objekte in den Warenkorb, gelangt er zu einer Bestellübersicht. Hier besteht das eigentliche Problem: Auch in der Bestellübersicht werden Streichpreise und Rabattkästchen inklusive der Gesamtersparnis angezeigt. Allerdings berechnet sich diese Ersparnis aus der Differenz zwischen dem günstigsten und dem teuersten gelisteten Angebot auf der Plattform, unabhängig davon, von welchem Händler die Ware angeboten wird.

Täuschung über besonderen Preisvorteil = irreführende Werbung

Das Landgericht München wertete die Darstellung der Streichpreise und Rabattkästchen als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). So wie diese von der Online-Plattform verwendet und dargestellt werden, seien sie irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die intransparente Errechnung der Ersparnis täusche den potenziellen Käufer über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils.

Die Richter forderten für die Gegenüberstellung von Preisen und für die Angabe von Prozenten, dass aus der Werbung eine eindeutige Bezugsgröße erkennbar ist. Andernfalls sei eine Preisherabsetzung irrtumsgefährdend in dem Sinne, dass der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein besonders gutes Angebot handele.

Bezugsgröße für Preisermäßigung fehlt

Weiterhin wurde ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PangV) festgestellt. Demnach müsse bei der Angabe von Preisermäßigungen auf den niedrigsten Preis abgestellt werden, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung verlangt wurde. Der Parfum-Shop hingegen stellte dabei auf den teuersten auf der Plattform ermittelbaren Verkaufspreis ab.

Unlauter sei der Verstoß gegen die Vorschrift deshalb, weil er geeignet sei, das Kaufverhalten von Kunden erkennbar zu beeinflussen. Außerdem erschleiche der Online-Shop sich dadurch deutliche Wettbewerbsvorteile gegenüber seiner Konkurrenz.

Irreführende Werbung im E-Commerce vermeiden!

Damit E-Commerce-Plattformen sich durch intransparente Preisangaben nicht wegen irreführender Werbung angreifbar machen, müssen also folgende Dinge beachtet werden:

Preisersparnisse müssen immer eine konkrete Bezugsgröße erkennen lassen. Und bei Angabe dieser Ersparnis muss auf den niedrigsten Gesamtpreis abgestellt werden, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung verlangt wurde. Käufer müssen die Möglichkeit bekommen, die Vor- oder Nachteile eines Kaufangebots erkennen zu können und daraufhin eine für sie effektive Wahl treffen zu können.