Keine beschreibenden Zusätze des Geschäftsführers im Handelsregister

Rechtliche Folgen der Verwendung beschreibender Titel noch unklar

„Vorsitzende Geschäftsführer“, „stellvertretende Geschäftsmänner“ oder „Sprecher der Geschäftsführung“ kennt das Handelsregister nicht. Welche rechtlichen Folgen das für den jeweiligen Geschäftsführer hat, sollte im Einzelfall mit einem Anwalt geklärt werden.

Veröffentlicht am: 26.06.2013
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg
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Bezeichnungen des GmbH-Geschäftsführers wie „Vorsitzender Geschäftsführer“, „stellvertretener Geschäftsmann“ oder „Sprecher der Geschäftsführung“, kommen in der Unternehmenspraxis sehr häufig vor. Das Gesetzt kennt diese Begrifflichkeiten nicht. Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Beschränkungen betreffend die Verwendung solcher Bezeichnungen. Es stellt sich allerdings die Frage nach den rechtlichen Folgen der Verwendung der beschreibenden Titel, die noch nicht geklärt sind. Die beschriebenen Titel und Zusätze dürfen jedenfalls in das Handelsregister nicht eingetragen werden. Das Handelsregister selbst kennt nur den „Geschäftsführer“.

Hintergrund

Die Thematik der beschreibenden Zusätze für Geschäftsführer (und auch sonstige Organe) treffen wir bei der Bearbeitung wirtschaftsrechtlicher Sachverhalte häufig an. Grundsätzlich sollte die Verwendung jeglicher Zusätze über das gesetzlich verlangte hinaus (z.B. aus Image- und Prestigegründen) und mögliche Konsequenzen vorab mit einem Rechtsanwalt abgestimmt werden.