Luxusparfüms beim Discounter?

Urteil des OLG Düsseldorf zeigt Grenzen selektiver Vertriebssysteme

Luxus-Marken setzen häufig auf selektive Vertriebssysteme, um den Luxuscharakter ihrer Brand zu wahren. Der Hersteller eines Parfüms wollte nicht hinnehmen, dass seine Produkte von einem Discounter vertrieben werden und zog vor Gericht. Das OLG Düsseldorf gab ihm im Grundsatz zwar recht, stellte aber auch klar, dass es jeweils auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.

Veröffentlicht am: 20.09.2023
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg
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Darf ein Discounter auch Markenparfüm verkaufen? Mit dieser Frage des Markenrechts hatte sich zuletzt das Oberlandesgericht Düsseldorf zu beschäftigen (Urteil vom 29.06.2023, I-20 U 278/20).

Aldi im Streit mit Parfümhersteller

Wer nach einem neuen Duft von Markenherstellern sucht, der wird in der Regel in Parfümerien oder Kaufhäusern fündig. Beim Discounter ist dagegen seltener mit hochpreisigen Düften zu rechnen. Die Hersteller von Luxus-Düften setzen in der Regel auf selektive Vertriebssysteme, bei denen strenge Anforderungen an die jeweiligen Händler gestellt werden. So werden regelmäßig nur solche Händler von den Herstellern der Luxusparfüms beliefert, die alle Vorgaben an die Art der Präsentation des Produktes erfüllen - und das sind in der Regel Fachgeschäfte.

Doch auch ein selektives Vertriebssystem führt nicht immer zwingend dazu, dass nicht über Umwege doch ein Markenparfüm beim Discounter landet. Dürfen Discounter dann auch ein Markenparfüm verkaufen? Im konkreten Fall stellte sich dem OLG Düsseldorf jüngst bei dem Parfüm- und Kosmetikkonzerns Coty die Fragen, ob dieser dem Discounter Aldi Süd den Vertrieb von Parfüms der Marke „Calvin Klein“ verbieten kann.

Verkauf neben Wühltischen

Der Parfümhersteller war nämlich gerade nicht damit einverstanden, dass sein Markenparfüm, wenn auch nur als Aktionsverkauf, nun auch beim Discounter gekauft werden konnte. Es leide das Luxusflair der Marke. Die Frage, die sich nun die Düsseldorfer Richter zu stellen hatten, war, ob sich daraus auch eine Markenrechtverletzung ergibt.

Entscheidend für das Gericht war in diesem Fall, wie genau das Parfüm bei Aldi präsentiert wurde. Zwar seien die Parfüms in aufgestellten Glaskästen, dennoch aber in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den übrigen Waren des Discounters auf Wühltischen ausgestellt gewesen. Wie das Gericht urteilte, fehle es bei dieser Warenpräsentation "an jeglicher Exklusivität, die dem Prestigecharakter der Marken gerecht" werde. Die Markenparfüms gingen in der Masse der anderen Discounter-Produkten unter.

Discounter-Verkauf nicht automatisch Markenrechtsverletzung

Im Unterschied zu einigen Drogeriemärkten, in denen die Waren zumindest in einem abgetrennten Parfümbereich ausgestellt würden, seien im vorliegenden Fall des Verkaufs durch Aldi die markenrechtlichen Vorgaben damit nicht erfüllt. Eine ausreichend räumliche und visuelle Abgrenzung von den übrigen Waren des Discounters sei nicht gegeben gewesen.

Anders beurteilte das Gericht dagegen die Werbung für die Parfüms in einem Aldi-Prospekt mit "Geschenktipps zum Valentinstag". Die durchaus ansprechende Aufmachung entspreche der üblichen Aufmachung der Prospekte von Discountmärkten und sei daher nicht zu beanstanden. 

Das zeigt auch, dass der Vertrieb von Luxusparfüms über Discounter nicht per se eine Markenrechtsverletzungdarstellen muss. Vielmehr wird nach dem Urteil des OLG Düsseldorf deutlich, dass es auf den konkreten Einzelfall ankommt.