Kitkat-Riegel nicht als Unionsmarke geschützt?

Markenrechtliche Entscheidung des EuGH

Veröffentlicht am: 03.08.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Markenrechtliche Entscheidung des EuGH

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Ob die dreidimensionale Form des „Kit Kat 4 Finger“ als Unionsmarke aufrechterhalten werden kann, muss nun erneut von dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geprüft werden. Das Amt hatte eine ausreichende Unterscheidungskraft durch die Benutzung der Marke in der Union angenommen. Diese Einschätzung reichte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Begründung nicht aus. Nun muss das EUIPO nochmals nachprüfen.

EUIPO: Ausreichende Verkehrsdurchsetzung bei Schokoriegel gewährleistet

Schon 2002 meldete der Lebensmittelkonzern Nestlé beim EUIPO das dreidimensionale Zeichen ihres Produktes „Kit Kat 4 Finger“ als Unionsmarke an. 2006 kam es dann tatsächlich zur Eintragung der Marke.

Nur ein Jahr nach der Eintragung wurde von Cadbury Schweppes (nunmehr Mondelez UK Holding & Services) beim EUIPO der Antrag auf Nichtigerklärung der Marke gestellt. Wiederum fünf Jahre später wies das EUIPO diesen Antrag zurück. Mittlerweile habe die Marke von Nestlé aufgrund ihrer Benutzung innerhalb der Union die erforderliche Unterscheidungskraft erlangt.

EuG hebt Entscheidung auf

Mit dieser Entscheidung wollte sich Mondelez nicht zufrieden geben und klagte vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG). Das Gericht hob auch tatsächlich die Entscheidung des EUIPO auf. Die Einschätzung, die Marke habe Unterscheidungskraft erlangt, sei falsch, da dies nur für einen Teil des Unionsgebietes nachgewiesen worden sei. Das EUIPO habe nach Ansicht des Gerichtes die Unterscheidungskraft nicht ausreichend bewiesen.

Gegen die Entscheidung legte das EUIPO Rechtsmittel ein. Es zweifelte dabei insbesondere an, dass der Inhaber einer Unionsmarke nachweisen müsse, dass die Marke auch in jedem einzelnen Mitgliedstaat infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Diese Auslegung des Gerichts sei mit der Einheitlichkeit der Unionsmarke und dem einheitlichen Markt selbst nicht vereinbar.

Unterscheidungskraft muss ausreichend bewiesen sein

Mit diesem Einwand hatte sich nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) auseinanderzusetzen. Zwar sei es nach Ansicht des Gerichtes nicht erforderlich, dass für jeden einzelnen Mitgliedstaat nachgewiesen wird, dass die Marke nunmehr durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Jedoch müssten die vorgebrachten Beweismittel den Nachweis ermöglichen, dass die Unterscheidungskraft in allen Mitgliedstaaten der Union erlangt wurde, in denen zuvor keine originäre Unterscheidungskraft bestand.

Damit hat der Gerichtshof sich im Ergebnis auf die Seite des EuG gestellt und dessen markenrechtliche Entscheidung bestätigt. Die Unterscheidungskraft, die die Marke aufgrund ihrer Benutzung erlangt haben könnte, müsse für die gesamt Union und nicht nur für einen wesentlichen Teil des Unionsgebietes nachgewiesen werden. Es reicht also nicht aus, sich nur darauf zu beschränken Beweismittel vorzulegen, die einen Teil der Union nicht abdecken, auch wenn es sich dabei nur um einen einzigen Mitgliedstaat handelt. Allein damit könne eine ausreichende Unterscheidungskraft der Marke in der gesamten europäischen Wirtschaftseinheit nicht nachgewiesen werden.

Damit muss nun das EUIPO die Markeneintragung erneut überprüfen und eine mögliche Unterscheidungskraft ausführlicher belegen.